Übereinkunft zwischen der Schweiz und El Salvador betreffend die gegenseitige Au... (0.353.932.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkunft zwischen der Schweiz und El Salvador betreffend die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern

Abgeschlossen am 30. Oktober 1883 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1884³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 30. Oktober 1884 In Kraft getreten am 1. Juli 1885 ¹ BS 12 222; BBl 1884 I 311 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe die­ser Sammlung. ³ AS 7 693
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Salvador,
in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abzuschliessen, haben als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Auswechslung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. I
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Salvador verpflichten sich gegenseitig, auf das von einer der beiden Regierungen an die andere gestellte Begehren alle Individuen, mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen, auszuliefern, welche wegen eines der nachstehend aufgezählten Verbrechen oder Vergehen als Urheber oder Mitschuldige in Untersuchung gezogen oder von den kompetenten Gerichten verurteilt worden sind, und sich von der Republik Salvador nach der Schweiz oder von der Schweiz nach der Republik Salvador geflüchtet haben:
  1. Mord;
  2. Elternmord;
  3. Kindesmord;
  4. Vergiftung;
  5. Totschlag;
  6. Abtreibung der Leibesfrucht;
  7. Notzucht; vollendeter oder versuchter Angriff auf die Schamhaftigkeit, mit oder ohne Anwendung von Gewalt;
  8. Entführung von Minderjährigen;
  9. Kindesaussetzung;
10. absichtliche Körperverletzung, die den Tod oder eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwanzig Tagen, die Verstümmelung, die Amputation oder die Unbrauchbarkeit eines Gliedes, Erblindung, Verlust eines Auges oder andere bleibende Gebrechen zur Folge hatte;
11. Erpressung;
12. vorsätzliche Brandstiftung;
13. Diebstahl und betrügerische Unterschlagung;
14. Prellerei und ähnliche Betrügereien;
15. Missbrauch des Vertrauens; Amtsmissbrauch zu betrügerischen Zwecken; Bestechung von Beamten oder öffentlichen Bediensteten, von Experten oder Schiedsrichtern;
16. Münzfälschung, betrügerisches Einführen und Ausgeben von falschem Gelde oder von Papiergeld mit gesetzlichem Kurs, Fälschung von Banknoten und öffentlichen Wertpapieren, Nachahmung der Staatssiegel und aller durch die betreffenden Regierungen mit öffentlicher Glaubwürdigkeit versehenen und für irgendwelchen öffentlichen Dienst bestimmten Stempel, und zwar selbst dann, wenn die Anfertigung oder Nachahmung ausserhalb des Staates, der die Auslieferung verlangt, stattgefunden hat;
17. Fälschung von öffentlichen Akten, authentischen Urkunden oder von Handels oder Privatpapieren;
18. betrügerischer Gebrauch der verschiedenen Fälschungen;
19. falsches Zeugnis und falsche Expertise;
20. Meineid;
21. Verleitung von Zeugen zu falschem Zeugnis und von Experten zu falscher Expertise;
22. gerichtliche Verleumdung;
23. betrügerischer Bankerott;
24. Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen und Telegrafenlinien in strafbarer Absicht.
In den vorstehenden Begriffsbezeichnungen ist der Versuch von allen Handlungen inbegriffen, welche in dem Staate, der die Auslieferung verlangt, als Verbrechen mit Strafe bedroht sind, sowie auch der Versuch der Vergehen von Diebstahl, Prellerei und Erpressung.
In allen Fällen, bei Verbrechen oder Vergehen, kann die Auslieferung nur stattfinden, wenn die gleiche Handlung in demjenigen Lande, an welches das Auslieferungsbegehren gerichtet wird, ebenfalls strafbar ist.
Art. II
Das Auslieferungsbegehren muss immer auf diplomatischem Wege gestellt werden.
Art. III
Personen, die wegen einer der im Artikel 1 aufgezählten Handlungen angeklagt sind, müssen provisorisch verhaftet werden, wenn auf diplomatischem Wege ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Verhaftsbefehl oder eine andere gleich wirksame Urkunde beigebracht wird.
Die provisorische Verhaftung soll ebenfalls stattfinden auf die durch die Post oder durch den Telegrafen gemachte Anzeige, dass ein Verhaftsbefehl bestehe, immerhin unter der Bedingung, dass diese Anzeige, wenn sich der Angeklagte nach Salvador geflüchtet hat, dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, oder wenn der Angeklagte sich nach der Schweiz geflüchtet hat, dem Bundespräsidenten in gehöriger Form auf diplomatischem Wege zugekommen sei.
Wenn das Verhaftsbegehren einer Gerichts‑ oder Verwaltungsbehörde des einen der beiden Staaten auf direktem Wege zugekommen ist, so hängt die Anordnung der Verhaftung von dem Ermessen dieser Behörde ab; sie soll aber jedenfalls ohne Verzug alle zur Herstellung der Identität der Person und zur Beibringung der Beweise für die eingeklagte Handlung zweckdienlichen Verhöre vornehmen, und wenn sich Schwierigkeiten ergeben, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten oder dem Bundespräsidenten über die Beweggründe, welche sie veranlasst haben, die verlangte Verhaftung zu verschieben, Bericht erstatten.
Die provisorische Verhaftung soll in der Form und nach den Regeln vollzogen werden, welche die Gesetzgebung des Landes, an welches jenes Ansuchen gestellt worden ist, vorschreibt; sie soll aber aufhören, wenn nach 90 Tagen, von dem Moment der Vollziehung an gerechnet, der hierum angegangenen Regierung nicht das Auslieferungsbegehren gemäss den Vorschriften des Artikel II zugestellt worden ist.
Art. IV
Die Auslieferung wird nur bewilligt auf die Beibringung eines verurteilenden Erkenntnisses oder eines gegen den Angeschuldigten nach den gesetzlichen Formen des requirierenden Staates erlassenen Verhaftsbefehles, oder endlich einer jeden andern Urkunde, die einem solchen Verhaftsbefehl gleichsteht, und zugleich die Natur und die Schwere des eingeklagten Verbrechens sowie den Zeitpunkt, in welchem es begangen worden ist, angibt.
Diese Akten sollen, soweit möglich, das Signalement des auszuliefernden Individuums sowie eine Abschrift der auf die eingeklagte Handlung anwendbaren Straf­bestimmungen enthalten.
Wenn über die Frage Zweifel entsteht, ob das Verbrechen oder Vergehen, welches Gegenstand der Verfolgung ist, unter die Bestimmungen dieses Vertrages fällt, so werden nähere Aufschlüsse begehrt werden, nach deren Prüfung die Regierung, an welche das Auslieferungsbegehren gerichtet ist, darüber entscheidet, ob demselben Folge zu geben sei.
Art. V
Die Auslieferung für die im Artikel I genannten gemeinen Verbrechen findet auch dann statt, wenn die eingeklagte Handlung vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages verübt wurde.
Art. VI
Die politischen Verbrechen und Vergehen sind von dem gegenwärtigen Vertrage ausgeschlossen.
Es ist ausdrücklich festgesetzt, dass ein Individuum, dessen Auslieferung gewährt worden ist, in keinem Falle wegen eines vor seiner Auslieferung begangenen politischen Vergehens noch wegen irgendeiner mit einem derartigen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängenden Handlung verfolgt oder bestraft werden darf.
Art. VII
Die Auslieferung wird verweigert werden, wenn vom Zeitpunkte der eingeklagten Handlung oder der Untersuchung, oder der Verurteilung an nach den Gesetzen desjenigen Landes, in welches der Angeklagte sich geflüchtet hat, die Verjährung der Strafe oder der Anklage eingetreten ist.
Art. VIII
Wenn das Individuum, dessen Auslieferung verlangt wird, in dem Lande, wohin es sich geflüchtet hat, wegen einer dort begangenen strafbaren Handlung in Unter­suchung gezogen oder verurteilt ist, so kann seine Auslieferung bis zur Verurteilung und bis zur Vollziehung der Strafe verschoben werden.
Ist es in dem gleichen Lande wegen privatrechtlicher Verbindlichkeiten, die es gegenüber von Privatpersonen eingegangen hat, verfolgt oder verhaftet, so soll die Auslieferung dennoch stattfinden; es bleibt aber der beschädigten Partei vorbehalten, ihre Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen.
Wird die Auslieferung des gleichen Individuums von zwei Staaten wegen verschiedener Verbrechen verlangt, so entscheidet die Regierung, an welche die beiden Auslieferungsbegehren gestellt worden sind, darüber, an welchen Staat das Individuum zuerst ausgeliefert werden soll. Bei diesem Entscheide ist Rücksicht zu nehmen auf die grössere Strafbarkeit der eingeklagten Handlung oder auf die grössere Leichtigkeit, mit welcher der Verfolgte, sofern Grund hiezu vorhanden ist, von einem Land zum andern überliefert werden kann, um für die eine Anklage nach der andern vor Gericht gestellt zu werden.
Art. IX
Die Auslieferung kann nur für die Verfolgung und Bestrafung der im Artikel I vorgesehenen Verbrechen oder Vergehen stattfinden. Sie berechtigt jedoch zur Prüfung und folgeweise zur Bestrafung von solchen strafbaren Handlungen, welche als mit dem eingeklagten Verbrechen oder Vergehen in Verbindung stehend (als konnex) gleichzeitig verfolgt werden, und entweder einen erschwerenden Umstand bilden oder sonstwie die Hauptanklage beeinflussen.
Dagegen ist es nicht gestattet, das ausgelieferte Individuum für irgendeine andere Gesetzesverletzung in Untersuchung zu ziehen oder im kontradiktorischen Verfahren zu bestrafen, als für diejenige, wegen weicher die Auslieferung bewilligt wurde, es wäre denn, dass der Angeklagte ausdrücklich und freiwillig seine Zustimmung gegeben und die ausliefernde Regierung davon Kenntnis erhalten hätte, oder dass, falls jene Gesetzesverletzung in dem Vertrage enthalten ist, vorher die Einwilligung derjenigen Regierung, welche die Auslieferung gewährt hat, eingeholt würde.
Art. X
Die beiden vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die Verbrechen und Vergehen, welche durch ihre Bürger gegen die Gesetze des andern Staates begangen worden sind, nach Massgabe ihrer Gesetzgebung zu verfolgen, wenn der letztere Staat ein bezügliches Begehren stellt und diese Verbrechen oder Vergehen im Artikel I des gegenwärtigen Vertrages vorgesehen sind.
Seinerseits verpflichtet sich der Staat, auf dessen Begehren ein Bürger des andern Staates verfolgt und beurteilt wurde, das nämliche Individuum wegen der gleichen Handlung nicht ein zweites Mal zu verfolgen, es sei denn, das Individuum habe die Strafe, zu der es allenfalls in seiner Heimat verurteilt wurde, nicht verbüsst.⁴
⁴ Berichtigung der in der AS veröffentlichten Übersetzung gemäss Originaltext.
Art. XI
Wenn das Auslieferungsbegehren begründet ist, so sollen alle sequestrierten Gegen­stände, welche geeignet sind, das Verbrechen oder Vergehen zu konstatieren, sowie diejenigen Gegenstände, welche vom Diebstahl herrühren, der die Auslieferung begehrenden Regierung zugestellt werden, gleichviel, ob die Auslieferung infolge Verhaftung des Angeklagten wirklich stattfinden kann oder ob letzteres nicht möglich ist, indem der Angeklagte oder der Verurteilte sich aufs neue geflüchtet hat, oder gestorben ist.
Ebenso sollen alle Gegenstände ausgeliefert werden, die der Angeklagte in dem Lande, in das er sich geflüchtet, versteckt oder in Verwahrung gegeben hat und die später aufgefunden werden. Immerhin bleiben die Rechte vorbehalten, welche dritte, in die Untersuchung nicht verwickelte Personen auf die im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände erworben haben.
Art. XII
Die Kosten der Verhaftung, der Gefangenhaltung, der Überwachung, der Verpflegung und des Transportes der Ausgelieferten oder der Zustellung der im Artikel XI erwähnten Gegenstände hat der requirierte Staat zu tragen, soweit sie auf seinem Gebiete entstanden sind.
Art. XIII
Der Transit des von einem andern Staate ausgelieferten Individuums durch die Gebiete der kontrahierenden Staaten, oder mit Schiffen der Marine von Salvador, wird auf diplomatisches Gesuch und gestützt auf die nötigen Papiere zum Nachweis dafür, dass es sich nicht um ein politisches oder bloss militärisches Verbrechen handle, bewilligt, insofern jenes Individuum nicht dem Lande angehört, durch welches es transitieren muss.
Der Transport soll mit der grösstmöglichen Beförderung, unter Überwachung von Agenten desjenigen Landes, bei welchem ein solcher Transit nachgesucht wird und auf Kosten derjenigen Regierung, welche die Auslieferung verlangt, vollzogen werden.
Art. XIV
Wenn im Laufe eines Strafverfahrens eine der beiden Regierungen die Abhörung von Zeugen, welche in dem andern Staate wohnen, oder die Vornahme jeder andern Untersuchungshandlung für nötig erachtet, so soll zu diesem Zwecke dem andern Staate auf diplomatischem Wege ein Rogatorium (Requisitorial) eingesandt und es soll demselben ungesäumt Folge gegeben werden, gemäss den Gesetzen dieses Landes.
Die beiden Regierungen verzichten auf jede Reklamation, welche zum Zwecke hätte, die Rückerstattung der Kosten, welche durch den Vollzug des Rogatoriums entstehen, zu verlangen, es wäre denn, dass es sich um Ausgaben für Kriminal‑, Handels‑ oder gerichtlich‑medizinische Expertisen handelte.
Ebenso kann keinerlei Ersatzforderung gestellt werden für Kosten gerichtlicher Handlungen, die von Beamten des einen oder andern Staates freiwillig vorgenommen worden sind, zum Zwecke der Verfolgung oder Feststellung von strafbaren Handlungen, die auf dem Gebiete ihrer Staaten von einem Fremden begangen worden sind, der später in seinem Heimatlande in Untersuchung gezogen wird.
Art. XV
Wenn in Strafsachen die amtliche Zustellung eines Untersuchungsaktes oder eines Urteils an einen Schweizer oder an einen Bürger von Salvador notwendig erscheint, so soll das betreffende Aktenstück, sei es auf diplomatischem Wege eingesandt oder sei es dem kompetenten Beamten am Wohnort derjenigen Person, welcher es zugestellt werden soll, direkt übermacht worden, dieser letztern persönlich eingehändigt werden, und zwar auf Verfügung dieses Beamten durch den hiefür speziell zuständigen Angestellten. Ersterer soll dann dem absendenden Beamten das die amtliche Zustellung konstatierende Aktenstück im Original zurückschicken. Diese amtliche Zustellung hat die gleiche Wirkung, als hätte sie in dem Lande stattgefunden, von welchem der Untersuchungsakt oder das Urteil herrührt.
Art. XVI
Wenn im Laufe eines Strafverfahrens das persönliche Erscheinen eines Zeugen notwendig ist, so soll derselbe von seiner Landesregierung eingeladen werden, der an ihn ergangenen Vorladung Folge zu leisten. Im Falle der Zeuge erscheinen will, so werden ihm die Kosten für die Reise und den Aufenthalt ausser Hause, von seinem Aufenthaltsorte an gerechnet, nach den in dem Lande, wo die Abhörung stattfinden soll, in Kraft bestehenden Tarifen und Verordnungen vergütet. Auf sein Verlangen können ihm die Gerichtsbeamten seines Wohnortes die Reisekosten ganz oder teilweise vorstrecken, und es werden dieselben dann durch die Regierung, welche die Abhörung verlangt hat, zurückerstattet.
Kein Zeuge, welchem Lande er immer angehöre, der in einem der beiden Länder zitiert worden ist und freiwillig vor dem Richter des andern Landes erscheint, darf für zivil‑ oder strafrechtliche Handlungen oder Verurteilungen, die der Einvernahme vorangegangen sind, oder unter dem Vorwande der Mitschuld an den Handlungen, welche den Gegenstand des Prozesses bilden, in dem er als Zeuge erscheint, verfolgt oder verhaftet werden.
Art. XVII
Wenn im Laufe des in einem der beiden Länder eingeleiteten Strafverfahrens die Konfrontation eines im andern Lande gefangen gehaltenen Verbrechers oder die Beibringung von Beweisstücken oder anderen gerichtlichen Akten als nützlich erscheint, so ist das bezügliche Begehren auf diplomatischem Wege zu stellen, und es muss alsdann demselben, insofern ihm keine besondern Umstände entgegenstehen, Folge gegeben werden, unter der Verpflichtung, den betreffenden Verbrecher und die Dokumente wieder zurückzusenden.
Die vertragschliessenden Regierungen verzichten auf jede Ersatzforderung der Kosten, welche durch den Transport und die Rücksendung der zu konfrontierenden Verbrecher und die Versendung und Rückstellung der Beweisstücke und anderer Dokumente auf ihrem resp. Gebiete verursacht werden.
Art. XVIII
Der gegenwärtige Vertrag ist auf fünf Jahre abgeschlossen.
Der Zeitpunkt seiner Vollziehung wird in dem Protokolle über die Auswechslung der Ratifikationen festgestellt werden.
Findet sechs Monate vor Ablauf dieser fünf Jahre keine Aufkündung von Seite einer der beiden Regierungen statt, so wird der Vertrag für fünf weitere Jahre gültig sein, und so weiter, von je fünf zu fünf Jahren.
Er soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen ausgetauscht werden, sobald es möglich sein wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorstehenden Vertrag unterzeichnet, unter Beidrückung ihrer Siegel.
So geschehen in Bern, den dreissigsten Oktober eintausendachthundertdreiundachtzig (30. Oktober 1883).

A. Deucher

Carlos Guiterrez

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