Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizer... (0.946.295.651)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldova

Abgeschlossen am 30. November 1995 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1996² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 1996 (Stand am 1. September 1996) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 14. März 1996 ( AS 1996 2538 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Moldova,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
In der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuar­beiten;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmoni­sche Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseiti­gen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des GATT/WTO³ zu entwickeln;
In Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und der Mitwir­kung der Republik Moldova als Beobachter im Rahmen des GATT/WTO;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
³ SR 0.632.20 /.21
Art. 1 Zielsetzung
1.  Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Grundlagen und Regeln für die Abwick­lung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertrags­parteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Han­dels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer nationalen Gesetz­gebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu ent­wickeln.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens unentbehrlich sind.
Art. 2 GATT/WTO
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Ein­klang mit den Regeln des GATT/WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizie­ren.
Art. 3 Meistbegünstigung
1.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung.
2.  Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
– mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Ar­tikel XXIV des GATT 1994⁴;
– Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT/WTO oder anderen interna­tionalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
⁴ SR 0.632.21
Art. 4 Nichtdiskriminierung
Auf Einfuhren oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegrif­fen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Dritt­ländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei eben­so verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen ein­führt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Art. 5 Inländerbehandlung
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Ver­tragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abga­ben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Ver­kaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Art. 6 Zahlungen
1.  Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Wäh­rung.
2.  Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner beider Staaten dürfen bezüglich des Zugangs und des Transfers frei konvertierbarer Währung nicht ungüns­tiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.
Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen
1.  Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Menge; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäfts­praktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
2.  Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Part­ner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
Art. 8 Transparenz
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vor­schriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und ori­en­tieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.
Art. 9 Dringlichkeitsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
1.  Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Ver­tragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Ver­tragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.
2.  Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsulta­tionen innerhalb von 30 Tagen nachdem die betroffene Vertragspartei schriftlich darum nachgesucht hat, abgeschlossen sein.
3.  Kommt gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Kon­sultationen im Gemischten Ausschuss von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen abweichen.
4.  Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 10 Geistiges Eigentum
1.  In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schut­zes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Her­kunftsangaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerb­lichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how.
Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, unter­nimmt diese Vertragspartei alles in ihren Kräften Stehende, ihre Gesetzgebung so bald als möglich, jedoch spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anzupassen. Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle erforder­lichen Massnahmen, um den wesentlichen Bestimmungen folgender multilateraler Über­einkommen nachzuleben:
a) WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Ei­gentum (TRIPS-Abkommen) vom 15. April 1994⁵;
b) Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)⁶;
c) Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Li­teratur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)⁷;
d) Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961⁸ über den Schutz der aus­übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
Ferner unternehmen sie alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.
2.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach­ahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie unge­rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson­dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes­sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah­men.
3.  Vorbehalten Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens und den Ausnahmen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigen­tum (TRIPS-Abkommen) behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Drittlandes.
4.  Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, kön­nen Überprüfungen gemäss Artikel 14 dieses Abkommens insbesondere die Bestimmungen zum Schutze des geistigen Eigentums betreffen.
⁵ SR 0.632.20 Anhang 1.C
⁶ SR 0.232.04
⁷ SR 0.231.15
⁸ SR 0.231.171
Art. 11 Ausnahmen
1.  Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Ab­kommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die
– aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit;
– zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt;
– zum Schutze des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994⁹ bezieht.
2.  Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.
⁹ SR 0.632.21
Art. 12 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2.  Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
– die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
– die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;
– die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
– die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Moldova in handelspolitischen Belangen;
– die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
– die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, unter anderem indem geeignete Modalitäten der techni­schen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspar­teien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
Art. 13 Gemischter Ausschuss
1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, minde­s­tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Moldova zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise einer der beiden Vertragsparteien.
2.  Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere
– die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs überprüfen;
– in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern;
– als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertrags­parteien zu lösen;
– Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspar­teien behandeln;
– Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;
– mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie In­formationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen;
– als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Dringlichkeitsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse) dienen;
– als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklun­gen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigen­tums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständi­gen aus den Vertragsparteien stattfinden;
– die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern;
– neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durch­führung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungs­bereiches gemäss Artikel 14 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten.
Art. 14 Überprüfung und Erweiterung
1.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.
2.  Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investi­tionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Aus­schuss begründete Anträge unterbreiten.
Art. 15 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag¹⁰ mit der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft verbunden ist.
¹⁰ SR 0.631.112.514
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer ver­fassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Art. 17 Kündigung
Jede Vertragspartei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktreten. Das Abkommen erlischt sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Chisinau, am 30. November 1995, in zwei Originalexemplaren, in französischer, moldavischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Franz Blankart

Für die
Republik Moldova:

Domnul Valeriu Bobutac

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