Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über die minimalen Arbeits- und Lohnbed... (823.201)
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Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

2) tsandte Arbeitnehmerin nen und Arbeit- en (Bundesgesetz über die in in die Schweiz entsandten Arbeit- vom 21. Mai 2003 sowie beit (Bundesgesetz gegen arzarbeit [VOSA]) vom 6. September
2) len Arbeitsamt, soweit nachfol- Kantonales Arbeitsamt
bestimmt ist. Es ist insbesondere di e zuständige Behörde gemäss

Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und Art. 13 Abs. 1 BGSA sowie das kan- tonale Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BGSA.

3)

§ 2 Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über Streitigkeiten

nach Art. 360b Abs. 5 des Obligationenrechts. II. Behörden, Organisationen und Kontrollorgane

§ 3 Wahl, Zusammensetzung und Organis ation der tripartiten Kommis-

sion richten sich nach den §§ 6 und 8 der Arbeitsvermittlungsver- ordnung. ...
4)
§ 4
2)
1 Die tripartite Kommission nimmt die Umsetzung der ihr von der Bundesgesetzgebung auferlegten Aufgaben wahr. Die tripartite Kommission nach Art. 360b OR und die durch Gesamtarbeitsver- träge eingesetzten paritätischen Or gane informieren das kantonale Arbeitsamt auch über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tä- tigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.
2 Das kantonale Arbeitsamt und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA notwendigen Informationen und Un- terlagen aus.
3 Die tripartite Kommission hat bei der Definit ion der zu kontrollie- renden Branchen ber atende Funktion.
4 Die Behörden und Organ isationen nach Art. 11 Abs. 1 BGSA melden dem kantonalen Arbeitsamt die erhobenen Gebühren und Bussenverfügungen.
5 Die Verantwortung für den Inhalt übermittelter Daten sowie die Einhaltung des damit verbund enen Datenschutzes und der Schweigepflicht liegt bei den ursprünglichen Datenlieferanten.
6 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt Reglemente, welche insbesondere die Arbeitsweise des Kontrollorgans nach Art. 4 Abs.
1 BGSA und der tripartiten Kommission regeln sowie die Modalitä- ten der Entschädigungen nach Art. 9 EntsV bestimmen. Departement Tripartite Kommission Aufgaben und Reglemente
2)
Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtsdauer eine artite Kommission sowie je Der Kommission gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter Vertreterin oder ein Vertreter enkasse sowie des kantonalen Be- Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei anisationen sowie des kantonalen Ar- Beschlüsse können in dringenden Fällen auf schriftlichem (bisheriger Abs. 5).
1) und in die kantonale Ge- Rechtsschutz Änderung bisherigen Rechts In-Kraft-Treten
Fussnoten:
1) Amtsblatt 2004, S. 519.
2) Fassung gemäss RRB vom 21. August 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1249).
3) Fassung von Satz 2 gemäss RRB vom 21. August 2007 (Amtsblatt
2007, S. 1249).
4) Satz 2 aufgehoben durch RRB vom 21. August 2007 (Amtsblatt
2007, S. 1249).
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