Verordnung über das Ausschaffungsgefängnis
                            Verordnung über das Ausschaffungsgefängnis  Vom 14. November 2000 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 81 Abs. 2 und Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes  über die Ausländerin  nen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie auf § 13 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesge  -  setz über Zwangsmass  nahmen im Ausländerrecht vom 20. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:  I. Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            4  )  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Ausschaffungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt ist eine Abtei  -  lung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) im Jus  -  tiz- und Sicherheitsdepartement (JSD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird von einer Gefängnisleiterin oder einem Gefängnisleiter ge  -  leitet.  II. Abschnitt Inhaftierte / Eintritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            7  )  Ausschaffungsgefängnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausschaffungsgefängnis wird von der Migrationsbehörde verfüg  -  te Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Eintritt
                            1  Der Eintritt in das Ausschaffungsgefängnis erfolgt nach Anordnung  der Migrationsbehörde über die Haftleitstelle der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  142.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das G über den Vollzug der  Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. 3. 2010 (SG 122.300).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ingress in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 31 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008
                            (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Titel des II. Abschn. in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit
                        
                        
                    
                    
                    
                14. 9. 2008).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaftierten werden bei Eintritt über die im Gefängnis geltende  Hausordnung   und   die   dazugehörigen   Merkblätter   informiert.   Die  Hausordnung und die Merkblätter sind, wenn immer möglich, in einer  für sie verständlichen Sprache auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaftierten, denen die Hausordnung und die Merkblätter nicht in  einer  für  sie  verständlichen  Sprache   ausgehändigt  werden  können,  dürfen   dadurch   keine   Nachteile   erwachsen;   vorbehalten   bleiben  Handlungen und Unterlassungen, deren Rechts-und/oder Pflichtwid  -  rigkeit für jedermann erkennbar sind (z. B. Drohungen, Tätlichkeiten,  Nichtbefolgung der Personalanweisungen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            9  )  Benachrichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Benachrichtigung einer von der oder dem Inhaftierten bezeich  -  neten Person in der Schweiz erfolgt nach den entsprechenden bundes  -  rechtlichen Bestimmungen durch die Migrationsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            10  )  Freiheitsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Persönlichkeitsrechte der Inhaftierten dürfen nur insoweit ein  -  geschränkt werden, als es der Zweck der Haft oder die Aufrechterhal  -  tung eines geordneten Gefängnisbetriebs erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Medizinische Untersuchung
                            1  Jede neu eintretende Person kann zur Abklärung allfälliger Beein  -  trächtigungen der Gesundheit einer medizinischen Untersuchung un  -  terzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaftierten können zu jeder Zeit ein Gesuch um medizinische  Untersuchung durch den medizinischen Dienst des Ausschaffungsge  -  fängnisses stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erscheint es angezeigt, erfolgt eine weitergehende medizinische Un  -  tersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Gesundheitsdepar  -  tements. Bei Bedarf wird die betreffende Person in ein Spital oder  eine psychiatrische Klinik eingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Körperliche Untersuchung und Kontrollen
                            1  Jede neu eintretende Person kann zur Vermeidung der Einschleu  -  sung von verbotenen Gegenständen oder von Deliktsgut einer kör  -  perlichen Untersuchung unterzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Männern wird diese durch einen Aufseher und bei Frauen durch  eine Aufseherin vorgenommen. Zur Unterstützung können Polizeior  -  gane des gleichen Geschlechts wie die zu untersuchende Person zuge  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 samt Titel in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9.
                            2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            Zweiter   Satz  beigefügt  durch  RRB   vom  20.  12.  2011  (wirksam seit  1.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Intime   Leibesvisitationen   dürfen   nur   durch   medizinisch   geschulte  Fachleute gleichen Geschlechts vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gefängnisleitung kann die persönlichen Effekten und die Unter  -  künfte der Inhaftierten kontrollieren, wenn dies zur Gewährleistung  der Ordnung  und  Sicherheit  notwendig  ist.  Bei  begründetem  Ver  -  dacht auf Konsum verbotener Stoffe können Urinproben, Atemluft  -  kontrollen, Blutproben und Kontrollen von Körperöffnungen ange  -  ordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Analysekosten bei positiven Blut- und Urinproben sowie Atemluft  -  tests werden den Betroffenen in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            14  )  Sicherheit / Besondere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gefängnisleitung trifft geeignete Massnahmen zur Gewährleis  -  tung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, die Ge  -  fahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder Sa  -  chen besteht, kann die Gefängnisleitung besondere Sicherheitsmass  -  nahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als solche kommen in erster Linie in Betracht:  a)  Unterbringung in einer hierfür speziell eingerichteten Zelle;  b)  Spazierengehen ohne Kontakt mit anderen Inhaftierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            15  )  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Austritt aus dem Ausschaffungsgefängnis erfolgt nach Anord  -  nung der Migrationsbehörde über die Haftleitstelle der Kantonspoli  -  zei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            16  )  Haftkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Haftkosten gehen zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdeparte  -  ments, sofern sie nicht anderen Kantonen, dem Bund oder Drittstaa  -  ten in Rechnung gestellt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  III. Abschnitt Verpflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Mahlzeiten
                            1  Die Inhaftierten erhalten ausreichende und nahrhafte Kost, die der  Religionszugehörigkeit Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spezialkost (z. B. Diätkost) wird nur auf Anordnung der Gefängni  -  särztin oder des Gefängnisarztes abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 samt Titel in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9.
                            2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 geändert durch § 3 Ziff. 31 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirk -
                            sam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der auswärtige Bezug von Mahlzeiten ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Wareneinkauf
                            1  Für die Inhaftierten besteht eine Einkaufsmöglichkeit.  IV. Abschnitt Spaziergang, Sport, Arbeit, Entschädigung und  Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            18  )  Spaziergang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Inhaftierten haben Anspruch  darauf, täglich  mindestens zwei  Stunden im Rahmen der baulichen Möglichkeiten spazieren zu gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Sport
                            1  Im Rahmen der Möglichkeiten ist den Inhaftierten Gelegenheit zur  sportlichen Betätigung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Arbeit
                            1  Den   Inhaftierten   wird   im   Rahmen   des   vorhandenen   Arbeits  -  angebots die Möglichkeit zur Arbeitsleistung gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht den Inhaftierten frei, das Arbeitsangebot abzulehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind zur angemessenen Mitwirkung bei der Verrichtung der Ar  -  beiten im Reinigungsbereich verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            21  )  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaftierten erhalten für ihre Arbeit eine finanzielle Entschädi  -  gung. Deren Höhe wird durch die Gefängnisleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaftierten sind gegen Unfälle versichert.  V. Abschnitt Persönliche und übrige Effekten und Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Persönliche Effekten
                            1  Persönliche Gegenstände, welche die Ruhe, Ordnung und Sicherheit  nicht gefährden, dürfen die Inhaftierten in ihre Zellen mitnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Übrige Effekten und Gegenstände
                            1  Alle übrigen Effekten und Gegenstände sowie die Ausweisschriften  werden in Verwahrung genommen. Über diese Gegenstände wird ein  Inventar erstellt. Die Inventarliste ist den Inhaftierten zur Bestäti  -  gung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grosse Gepäckstücke können nach einer summarischen Kontrolle  ohne Inventarisierung des Inhalts im Effektenverzeichnis aufgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegenstände, deren Lagerung die betrieblichen Möglichkeiten über  -  steigen, können zurückgewiesen oder auf Kosten der Inhaftierten auf  -  bewahrt werden.  VI. Abschnitt Bücher, Zeitungen und elektronische Geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Bibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Inhaftierten steht eine Gefängnisbibliothek zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Eigener Lesestoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Inhaftierten   können   auf   eigene   Kosten   Zeitungen   und   Zeit  -  schriften kaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaftierten können auf eigene Kosten durch die Gefängnislei  -  tung Zeitungen und Zeitschriften abonnieren sowie Bücher bei einer  Buchhandlung beziehen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Elektronische Geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Inhaftierten stehen Fernsehgeräte zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hausordnung legt fest, welche elektronischen Geräte zulässig  sind; sie kann deren Benutzung regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )  VII. Abschnitt Besuche, Korrespondenz, Telefongespräche,  Warenannahme und Taschengeld
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            26  )  Besuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der von der Gefängnisleitung festgelegten Besuchszeiten  und unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten im Aus  -  schaffungsgefängnis, können die Inhaftierten unbeschränkt Besuche  empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben  Einschränkungen,   die   zur   Aufrechterhaltung  eines geordneten Anstaltsbetriebs erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Titel des VI. Abschn. in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit
                        
                        
                    
                    
                    
                14. 9. 2008).
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Titel in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gefängnisleitung regelt die Durchführung von Besuchen in der  Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Korrespondenz
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaftierten können auf Kosten des Kantons Basel-Stadt Briefe  versenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   uneingeschränkte   Empfang   von   Briefen   und   Paketen   ist   ge  -  währleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gefängnisleitung kann bei Verdacht auf strafbare Handlungen  eine   Behältniskontrolle   anordnen;   dabei   ist   das   Schriftgeheimnis  strikte zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Telefongespräche
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Inhaftierten   können   bei   Gefängniseintritt   auf   Kosten   des  Kantons Basel-Stadt telefonieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der darüber hinausgehende private Telefonverkehr geht auf eigene  Kosten (vgl. § 27).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Telefongespräche,   die   der  Durchführung   des   Wegweisungsverfah  -  rens dienen (z.B. Beschaffung von Dokumenten), sowie solche mit  Anwältinnen  und  Anwälten gehen auf  Kosten  des  Kantons   Basel-  Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Warenannahme
                            1  Für Inhaftierte werden nur Waren angenommen, welche die Auf  -  rechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Gefängnis nicht  gefährden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere wird in der Hausordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Waren werden kontrolliert. Zu umfangreiche  oder verbotene  Waren werden auf Kosten des Absenders zurückgeschickt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Taschengeld
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der ersten vier Tage im Ausschaffungsgefängnis erhalten  die Inhaftierten alles, was während eines kurzen Gefängnisaufenthalts  in der Regel benötigt wird, unentgeltlich (Hygieneset, Telefonkarte,  Zigaretten usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem fünften Tag wird den Inhaftierten ein Taschengeld abgege  -  ben, sofern ihnen keine Arbeit angeboten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des Taschengelds wird durch die Gefängnisleitung festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008)
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008)
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Abschnitt Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Ärztliche Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ärztliche Betreuung der Inhaftierten ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für ärztliche Behandlung von Krankheiten, insbesondere  solcher, die schon vor dem Eintritt in das Gefängnis bestanden haben,  werden in der Regel den Betroffenen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )  Hungerstreik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Aufsichtspersonal orientiert die Gefängnisärztin oder den Ge  -  fängnisarzt, wenn eine inhaftierte Person aus Protest fastet oder die  Aufnahme von Essen und Trinken verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt klärt die inhaftierte Per  -  son über die Risiken längeren Fastens auf. Können sich die Ärztin  oder der Arzt und die inhaftierte Person nicht klar und sicher verstän  -  digen, wird eine Übersetzerin oder ein Übersetzer oder eine andere  geeignete Hilfsperson beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die inhaftierte Person unterschriftlich bestätigt, dass sie medi  -  zinische Zwangsmassnahmen, namentlich eine zwangsweise künstli  -  che Ernährung, auch bei Verlust des Bewusstseins ablehnt, wird die  -  ser Wunsch respektiert, solange von einer freien Willensbestimmung  und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Einweisung in  ein Spital richtet sich nach § 6 Abs. 3 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden  der inhaftierten Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und  der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Seelsorgerische Betreuung
                            1  Die seelsorgerische Betreuung ist durch Gottesdienste und Besuche  der Seelsorgerinnen und Seelsorger gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Psychosoziale Betreuung und Beratung
                            1  Die psychosoziale Betreuung und Beratung ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            bis   eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX. Abschnitt Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Pflichtverletzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaftierten können bei folgenden Pflichtverletzungen diszipli  -  niert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )  a)  Nichtbeachten   von   Anordnungen   des   Personals   sowie   von  Weisungen   und   Regelungen   der   Hausordnung   sowie   der  Merkblätter   (insbesondere   bei   Sachbeschädigung,   bei   Ein-  und Ausführen verbotener Gegenstände, bei Vermittlung und  Besitz von verbotenen Gegenständen, Waffen, Alkohol und  Drogen sowie Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung  der Kontrolle, bei Belästigung von Mitinhaftierten, bei uner  -  laubter Kontaktaufnahme zu Personen inner- und ausserhalb  des Gefängnisses, bei Drohung und Tätlichkeit gegen Mitin  -  haftierte, usw.);  b)  Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeit gegenüber dem Per  -  sonal;  c)  Vorbereitung und Beihilfe zur Flucht, Fluchtversuch, Flucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Disziplinarmassnahmen
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Abklärung des Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen  Gehörs kann die Gefängnisleitung gegenüber der betroffenen inhaf  -  tierten Person folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:  a)  einen schriftlichen Verweis;  b)  eine Beschränkung oder einen Entzug von Vergünstigungen  (wie der Besitz von elektronischen Geräten etc.) für die Dau  -  er von bis zu 20 Tagen;  c)  eine Besuchssperre bis zu einem Monat;  d)  einen Zelleneinschluss bis zu zehn Tagen;  e)  einen Arrest bis zu fünf Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Disziplinarentscheid ist als Verfügung zu bezeichnen. Er ist zu  begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und schrift  -  lich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Migrationsbehörde wird über Disziplinarentscheide informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Arrest
                            1  Der Arrest wird in einer dafür besonders bestimmten Zelle vollzo  -  gen. Während des Arrests sind Arbeit, sportliche Betätigung, Brief  -  kontakte   (vorbehalten  Anwaltspost),   private   Besuche   (vorbehalten  Anwaltsbesuche), Bezug von nicht gefängniseigenen Waren, Waren  -  einkauf sowie Besitz von persönlichen Gegenständen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem zweiten Arresttag besteht ein Anspruch, täglich mindestens  eine Stunde spazieren zu gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam
                            seit 14. 9. 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            X. Abschnitt Rechte und Pflichten der Inhaftierten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Hausordnung / Merkblätter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechtsstellung der Inhaftierten darf nur insoweit eingeschränkt  werden, als es der Haftzweck oder die Aufrechterhaltung eines geord  -  neten Gefängnisbetriebs erforderlich macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt   auf   diese   Verordnung   erlässt   die   Gefängnisleitung   eine  Hausordnung, welche der Rechtsstellung von Personen in Vorberei  -  tungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Administrativhaften)  Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gefängnisleitung verfasst für die Inhaftierten Merkblätter, wel  -  che diese über ihre Rechte und Pflichten informieren sowie den Be  -  triebs- und Tagesablauf festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weder in der Hausordnung noch in den Merkblättern dürfen die in  dieser Verordnung statuierten Rechte der Inhaftierten weiter einge  -  schränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Aufsichtsrechtliche Anzeige
                            40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaftierten können Umstände und Tatsachen, wie namentlich  eine   unkorrekte   persönliche   Behandlung,   die   ein   Einschreiten   der  Gefängnisleitung erforderlich machen, dieser anzeigen. Sie erhalten  innert nützlicher Frist Auskunft über die Erledigung der Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Anzeigestellerin oder der Anzeigesteller mit der Behandlung  oder mit der Erledigung der Anzeige nicht zufrieden, kann dies mit  einer kurzen Begründung der Bereichsleitung angezeigt werden.  XI. Abschnitt Kontrollbesuche / Rekursrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            41  )  Kontrollbesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsde  -  partements   sowie   Mitglieder   des   Appellationsgerichts   als   Verwal  -  tungsgericht   besuchen   die   Inhaftierten   im   Ausschaffungsgefängnis  insbesondere   bezüglich   Unterkunft,   Verpflegung   und   Behandlung.  Rechtshängige Verfahren werden nicht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Rekursrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen der Gefängnisleitung können bei der Bereichsleitung  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            38)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            39)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            40)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 geändert durch § 3 Ziff. 31 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirk -
                            sam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide der Bereichsleitung können beim Justiz- und Sicherheits  -  departement angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rekurse sind innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung  bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen  Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, wel  -  che die Anträge der rekurrierenden Person und die Begründung mit  Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.  XII. Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38. Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 2 geändert durch § 3 Ziff. 31 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008
                            (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Wirksam seit 23. 11. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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