Rahmenabkommen (0.974.221.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rahmenabkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Burundi über Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Abgeschlossen am 20. April 2012 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Januar 2013 (Stand am 17. Januar 2013) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Burundi,
im Folgenden die «Parteien» genannt,
in der Absicht, die Freundschaftsbande zwischen den beiden Ländern enger zu knüpfen;
vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine enge und fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern aufzubauen;
in Anerkennung der Tatsache, dass eine solche Zusammenarbeit zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und zur Umsetzung von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in der Republik Burundi beitragen wird;
in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich einer pluralistischen Demokratie, die auf Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte beruht;
im Bewusstsein, dass es wichtig ist, einen politischen und rechtlichen Rahmen für ihre auf Dialog und gegenseitiger Verantwortung beruhenden Zusammenarbeit festzulegen;
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit
Die Anerkennung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und stellt einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens dar wie auch die Ziele dieses Abkommens.
Art. 2 Ziele und Anwendungsbereich des Abkommens
Das Abkommen legt die allgemeinen Modalitäten für alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Burundi fest.
Diese Modalitäten gelten für alle Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, welche die Parteien im Rahmen von Einzelabkommen vereinbaren.
Die Parteien unterstützen im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Zusammenarbeitsprojekten in der Republik Burundi. Diese Projekte sollen die eigenen Entwicklungsbemühungen der Republik Burundi ergänzen.
Die Republik Burundi wendet diese Modalitäten ebenfalls bei allen nationalen Aktivitäten an, die sich aus regionalen Entwicklungsprojekten ergeben, die von der Schweiz direkt oder über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, vorausgesetzt dass sie sich ausdrücklich auf das vorliegende Abkommen berufen.
Das vorliegende Abkommen soll zudem die Regeln und Verfahren für die Umsetzung dieser Projekte festlegen.
Um Wiederholungen und Überschneidungen mit Projekten anderer Geber zu vermeiden und um die grösstmögliche Wirksamkeit sicherzustellen, tauschen die Parteien alle für eine wirksame Koordination notwendigen Informationen aus.
Wenn ein spezifisches Projektabkommen zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Republik Burundi Aktivitäten im Bereich der Entwicklungs­zusammenarbeit vorsehen sollte, die über den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens hinausgehen, hat das spezifische Projektabkommen Vorrang gegenüber dem vorliegenden Abkommen.
Art. 3 Formen der Zusammenarbeit
Teil 1 Formen
3.1 Die Zusammenarbeit kann beispielsweise in Form von technischer und finanzieller Zusammenarbeit, in Form von humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe sowie in Form von Friedensförderung und -konsolidierung erfolgen, wobei mehrere Formen der Zusammenarbeit gleichzeitig möglich sind.
3.2 Die Zusammenarbeit kann bilateral oder gemeinsam mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erbracht werden.
3.3 Mit der Durchführung dieser Vorhaben können private oder öffentliche, nationale, internationale oder multilaterale Organisationen und Institutionen beauftragt werden.
Teil 2 Technische Zusammenarbeit
3.4 Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Wissenstransfers durch Ausbildung und Beratung sowie in Form von Dienstleistungen, Ausrüstungen und Material, die für die Durchführung der Projekte erforderlich sind.
3.5 Im Bereich der technischen Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird die Schweiz von ihrem Kooperationsbüro vertreten.
Teil 3 Humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe
3.6 Beiträge zugunsten der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe erfolgen je nach Situation und Bedürfnislage der Bevölkerung, die von einer Naturkatastrophe oder von einer durch den Menschen verursachten und von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Katastrophe heimgesucht wurde.
3.7 Die Projekte der humanitären Hilfe in der Republik Burundi richten sich an die am meisten betroffenen Bevölkerungsschichten und tragen soweit möglich gleichzeitig zur Kapazitätsbildung von lokalen und nationalen humanitären Organisationen bei.
3.8 Im Bereich der humanitären Hilfe wird die Schweiz von ihrem Koopera­tionsbüro vertreten.
Teil 4 Friedensförderung und -konsolidierung
3.9 Die Projekte in diesem Bereich richten sich an internationale, nationale und lokale staatliche und nichtstaatliche Akteure. Sie sollen zur Stärkung ihrer Kapazitäten beitragen und die Friedensförderung und -konsolidierung in der Republik Burundi unterstützen.
3.10 Im Bereich der Friedensförderung und -konsolidierung wird die Schweiz von ihrem Kooperationsbüro vertreten.
Teil 5 Andere Bereiche der Zusammenarbeit
3.11 Alle übrigen Zusammenarbeitsbereiche, die für beide Parteien von Interesse sind und die im vorliegenden Abkommen nicht ausdrücklich erwähnt werden, müssen Gegenstand einer Vereinbarung sein, sei dies als Nachtrag zum vorliegenden Abkommen, als Einzelabkommen in Form eines Abkommensprotokolls oder in einer anderen geeigneten Form.
Art. 4 Geltungsbereich
4.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
a) Projekte, die von beiden Parteien gemeinsam vereinbart werden;
b) Projekte in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften und Institutionen der beiden Länder, für die die beiden Parteien oder ihre bevollmächtigten Vertreter die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens mutatis mutandis vereinbart haben;
c) Projekte, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in Vorbereitung oder bereits in Umsetzung waren.
4.2 Die schweizerische Partei darf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen an eine ausführende Organisation abtreten, deren Name sie vorgängig der burundischen Partei mitteilt.
Art. 5 Verpflichtungen
5.1 Die Vertreterinnen und Vertreter des Schweizer Kooperationsbüros, die ausländischen Experten und Angestellten, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens in die Republik Burundi entsandt wurden, sowie deren Fami­lien haben die innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften der Republik Burundi zu achten und sollen sich nicht in ihre internen Angelegenheiten einmischen.
Für die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Projekte gelten die folgenden Privilegien und Immunitäten:
5.2 Die Republik Burundi ist damit einverstanden, dass die Schweiz ihr Kooperationsbüro in Bujumbura einrichtet. Die burundische Partei gewährt dem Schweizer Kooperationsbüro und seinen Vertreterinnen und Vertretern, insofern diese nicht burundische Staatsangehörige sind, die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen gewährten Privilegien und Immunitäten.
5.3 Um die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte grundsätzlich zu erleichtern, befreit die Republik Burundi die von der Schweiz unentgeltlich bereitgestellten Ausrüstungen, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Güter sowie die Ausrüstungen, die vorübergehend für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte eingeführt werden, von jeglichen Steuern, Zollgebühren und anderen gesetzlichen Abgaben und erteilt unter den gleichen Bedingungen die erforderlichen Bewilligungen für die Wiederausfuhr.
5.4 Die Republik Burundi befreit die mit der Durchführung von Projekten beauftragten Organisationen von jeglichen Steuern oder Abgaben auf Einkommen, Gewinn oder Vermögen, die sich aus Vergütungen oder Beschaffungen im Rahmen des jeweiligen Projekts ergeben.
5.5 Die Republik Burundi erteilt die erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Ausrüstungen, die für die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte erforderlich sind.
5.6 Die Republik Burundi erleichtert die Abläufe für die Überweisung von Geldern in ausländischer Währung für Projekte und ausländische Ange­stellte.
5.7 Die ausländischen Experten oder Angestellten, die mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragt sind, und ihre Familien werden von jeglichen Steuern oder Abgaben auf Einkommen oder Vermögen, von anderen Besteuerungen, Zollabgaben oder anderen Abgaben auf persönlichen Sachen befreit. Sie haben das Recht, ihre persönlichen Güter (Hausrat, Auto, berufliche und persönliche Geräte) einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen.
5.8 Die Republik Burundi erteilt im Rahmen ihrer nationalen Bestimmungen den ausländischen Angestellten und ihren Familien kostenlos die rechtlich erforderlichen Mehrfachvisa, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
5.9 Die Republik Burundi unterstützt die ausländischen Experten und Angestellten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung.
5.10 Die Republik Burundi macht die ausländischen Experten und Angestellten nicht für Schäden haftbar, die in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten entstanden sind, ausser es handle sich um Vorsatz oder schwere Fahrlässigkeit.
5.11 Die Republik Burundi ist verantwortlich für die Sicherheit der ausländischen Vertreterinnen und Vertreter, Experten und Angestellten des Schweizer Kooperationsbüros und ihren Familien und erteilt ihnen Ausreiseerleichte­rungen.
5.12 Die Republik Burundi ist einverstanden, dass im Einvernehmen mit den jeweiligen Projektpartnern Finanzdienstleister ernannt werden, die für die Zahlungsabläufe von Finanzhilfeprojekten das Konto der burundischen Projektpartner verwalten. Für Zahlungen in lokaler Währung und/oder für die Schaffung von Gegenwertfonds können bei diesen Agenten spezielle Konten gemäss burundischem Gesetz eröffnet werden. Über die Verwendung der auf diesen Konten hinterlegten Gelder entscheiden die für das Projekt zuständigen Parteien.
² SR 0.191.01
Art. 6 Antikorruptionsklausel
Die beiden Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss. Sie erschwert eine gute Amtsführung der Behörden verhindert eine geeignete Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen und gefährdet darüber hinaus den transparenten und offenen Wettbewerb, der auf Qualität und Preis beruht. Darum erklären sie ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen gegen die Korruption anzukämpfen. Sie erklären insbesondere, dass sie niemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile, die als korrupte oder rechtswidrige Handlungen bezeichnet werden, gewährt haben oder gewähren werden. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichend Grund, die Annullierung des vorliegenden Abkommens oder das Ergreifen anderer korrigierender, gesetzlich vorgesehener Massnahmen zu rechtfertigen.
Art. 7 Koordination und Verfahren
7.1 Auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens soll für jedes Projekt ein Einzelabkommen zwischen den Projektpartnern vereinbart werden, welches die ihnen aus diesem Projekt erwachsenden Rechte und Pflichten im Detail festlegt.
7.2 Die Parteien informieren sich gegenseitig laufend über den Stand der Pro­jekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. Das Schweizer Kooperationsbüro stellt die Verbindung zu den burundischen Behörden her, um die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Gesamt­koordination der Zusammenarbeit zu gewährleisten.
7.3 Auf burundischer Seite wird die Gesamtkoordination im Namen der Regierung der Republik Burundi vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit wahrgenommen.
7.4 Auf schweizerischer Seite wird die Umsetzung des vorliegenden Abkommens vom Schweizer Kooperationsbüro, der Schweizer Botschaft oder jeder weiteren offiziell ernannten und im Namen der Schweiz handelnden Stelle wahrgenommen.
Art. 8 Schlussbestimmungen
8.1 Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich beide Parteien darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erforderlichen verfassungsrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind. Es ersetzt von diesem Zeitpunkt an das Abkommen vom 19. November 1969³ über technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Burundi.
8.2 Das Abkommen bleibt solange in Kraft, bis eine der beiden Parteien die andere Partei mindestens sechs Monate vor dessen Beendigung schriftlich über ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen, in Kenntnis setzt.
8.3 Das vorliegende Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Briefwechsel abgeändert oder ergänzt werden.
8.4 Im Fall einer Beendigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin für alle Projekte, die vor der Beendigung vereinbart wurden.
8.5 Das vorliegende Abkommen gilt rückwirkend auch für bereits laufende Projekte und für Projekte, die noch vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung standen.
8.6 Falls die in Artikel 1 genannten Grundsätze verletzt werden, darf jede der beiden Parteien geeignete Massnahmen treffen. Falls es sich nicht um einen besonderen Notfall handelt, liefert die Partei, die Massnahmen ergreifen will, der anderen Partei vorgängig alle nötigen Informationen für eine genaue Untersuchung der Situation im Hinblick auf eine Lösungsfindung.
8.7 Bei der Wahl der zu treffenden Massnahmen sollen jene Massnahmen bevorzugt werden, die die Umsetzung des vorliegenden Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die zu treffenden Massnahmen müssen unverzüglich der anderen Partei mitgeteilt werden.
8.8 Die Parteien einigen sich darauf, jegliche Streitigkeiten, die aus dem vorliegenden Abkommen erwachsen, auf diplomatischem Weg beizulegen.
Ausgefertigt in Bujumbura, am 20. April 2012, in zwei Originalen in französischer Sprache.

Für die
Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft:

Jacques Pitteloud

Für die
Regierung der
Republik Burundi:

Laurent Kavakure

³ [ AS 1970 233 ]
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