Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasser... (0.721.809.454.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei

Abgeschlossen am 18. Juni 1949 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. April 1955 In Kraft getreten am 23. April 1955 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,
nach Einsicht eines in der Schweiz von der Aktiengesellschaft «Rhätische Werke für Elektrizität», in Thusis, und in Italien von der Aktiengesellschaft «Edison», in Mailand, eingereichten Verleihungsgesuches für die Wasserkraftnutzung des Reno di Lei und weiterer Gewässer im Einzugsgebiet des Averserrheins,
haben anerkannt, dass das vorgelegte Projekt, welches den Ausbau der Wasserkraft von schweizerischen und italienischen Gewässerstrecken in einer einzigen Kraftwerksanlage vorsieht, der zweckmässigen Nutzbarmachung dieser Wasserkraft entspricht, dass aber Ausbau und Ausnutzung, die nur durch ein einziges Unternehmen erfolgen können, Gegenstand einer die Unterschiede in der Gesetzgebung der beiden Staaten berücksichtigenden internationalen Vereinbarung bilden sollen.
Sie haben infolgedessen vereinbart, dass es für beide Regierungen gegeben sei, die zum Ausbau und zur Ausnutzung der Wasserkraft nötigen Anlagen durch einen einzigen Beliehenen ausführen zu lassen und die verfügbare Energie unter sich zu verteilen, wobei es nachher jedem Teil freistehen solle, die ihm zufallende Energie nach seinem Ermessen und nach den Grundsätzen seiner eigenen Gesetzgebung zu verwenden.
Zu diesem Zwecke sind sie übereingekommen, eine Vereinbarung zu schliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Art. 1
Der von den beiden Regierungen Beliehene wird am Reno di Lei, ca. 3 km stromaufwärts von der Mündung des Reno di Lei in den Averserrhein, eine grosse Staumauer errichten, die es ermöglicht, ein Speicherbecken im Valle di Lei zu schaffen. Die Verleihungsurkunden werden die gleiche absolute Kote des maximalen Stauspiegels festsetzen.
Ausser den natürlichen Zuflüssen des Reno di Lei werden in diesem Becken das in dem Averserrhein, dem Madriserrhein und dem Emetbach gefasste und durch Stollen zugeleitete Wasser sowie das aus einem Ausgleichsbecken bei Innerferrera gepumpte Wasser aufgespeichert.
Art. 2
Die Staumauer soll hinsichtlich ihrer Konstruktion ein Maximum an Sicherheit bieten. Für den Abfluss der Hochwasser sind hinreichende Durchflussöffnungen vorzusehen. Ausserdem sind besondere Ablassorgane zu schaffen, die es ermög­lichen, rasch den Stauspiegel abzusenken oder das Becken zu entleeren.
Die Zentrale ist in der Nähe von Innerferrera zu erstellen, wo das Wasser in den Averserrhein zurückzugeben ist.
Art. 3
Das Ausführungsprojekt der Kraftwerkanlage ist durch den Beliehenen aufzustellen; es hat die Massnahmen anzugeben, welche vorgesehen sind, um im Hinblick auf die Erhaltung der Landwirtschaft der Gegend das unter Wasser gesetzte Land zu ersetzen. Es ist mit allen erforderlichen Unterlagen den beiden Regierungen zu unterbreiten und darf erst zur Ausführung gelangen, wenn sich beide Regierungen über seine Genehmigung verständigt haben. Die interessierten Grundeigentümer sind vorher anzuhören.
Art. 4
Beide Regierungen behalten sich ausdrücklich die gemeinsame Aufsicht über die Bauarbeiten sowie das Recht vor, im gegenseitigen Einverständnis alle den Umständen nach gebotenen Abänderungen an dem schon genehmigten Projekte oder den schon ausgeführten Anlagen zu bewilligen oder vorzuschreiben.
Alle Anlagen sind vom Beliehenen zu bedienen und zu unterhalten.
Art. 5
Unter Berücksichtigung der Wassermenge und des Gefälles, welche auf den Gebieten der beiden Staaten nutzbar sind, wird vereinbart, dass von der im Kraftwerk Innerferrera nutzbar gemachten Wasserkraft 70 Prozent der Schweiz und 30 Prozent Italien zukommen.
Jeder der beiden Staaten hat in diesem Verhältnis Anrecht auf die im Kraftwerk erzeugte elektrische Energie. Er kann darüber in jeder ihm nützlich erscheinenden Form und unter beliebigen Bedingungen verfügen.
Die Italien zukommende elektrische Energie, die auf schweizerischem Gebiete erzeugt wird, geniesst von seiten der Schweiz Freiheit von allen Gebühren, Abgaben oder öffentlich‑rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art, so dass diese Energie frei nach Italien hinübergeleitet werden kann und in jeder Beziehung gleichgestellt ist, wie wenn sie auf italienischem Gebiet erzeugt worden wäre. Auf schweizerischem Gebiet bleibt jedoch für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der für die Überleitung der Italien zukommenden elektrischen Energie dienenden elektrischen Anlagen die einschlägige schweizerische Gesetzgebung anwendbar.
Die jedem der beiden Staaten zukommende Energie kann nach dem andern Staate ausgeführt werden gemäss den geltenden Vorschriften des Ausfuhrstaates über die Ausfuhr elektrischer Energie. Es besteht Einverständnis darüber, dass derjenige Staat, der für die ihm zukommende Energie auf seinem Gebiete keine Verwendung haben sollte, der Ausfuhr der aus diesem Grunde verfügbaren Energie in das andere Staatsgebiet keine Hindernisse in den Weg legen wird.
Art. 6
Die Rechte für die Nutzbarmachung der Wasserkraft werden für jedes Staatsgebiet durch die daselbst zuständigen Behörden verliehen.
Jedoch sind den beidseitigen Verleihungen vollkommen übereinstimmende Pläne zugrunde zu legen und die Verleihungsbedingungen in allen Punkten, welche die beidseitigen Interessen berühren und daher einer gleichmässigen Regelung bedürfen, übereinstimmend festzusetzen.
Eine solche Übereinstimmung ist insbesondere hinsichtlich des Beliehenen, der Fristen für den Baubeginn, der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes, des Rückkaufes, des Heimfalles sowie des Endes der Verleihung und ihrer eventuellen Erneuerung erforderlich. Beide Regierungen sind sich darüber einig, dass der Beliehene während der ganzen Verleihungsdauer eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sein soll; diese Gesellschaft wird ausserdem ein Domizil in Italien nehmen.
Die Verleihungen werden am 31. Dezember des achtzigsten Jahres nach dem Zeitpunkt ablaufen, der in den Verleihungsurkunden für die Inbetriebsetzung des Kraftwerkes festgesetzt wird.
Art. 7
Die beiden Regierungen werden einander von ihren Entschliessungen in bezug auf die Verleihungsurkunden in Kenntnis setzen, und diese werden nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn die beiden Regierungen ihr Einverständnis mit den aufgestellten Bedingungen erklärt haben.
Soweit die Bestimmungen der Verleihungsurkunden die Interessen beider Staaten berühren, dürfen sie nachträglich nur im gegenseitigen Einverständnis der beiden Regierungen abgeändert werden. Dasselbe gilt für jede Übertragung der Verleihung oder jeden Rückzug verliehener Nutzungsrechte.
Art. 8
Bei Nichtvollendung des Kraftwerkes, bei Betriebsunterbrechung oder bei Vorliegen eines andern in den Verleihungsurkunden erwähnten Verwirkungsgrundes werden die beiden Regierungen im gegenseitigen Einverständnis diejenigen Massnahmen treffen, die sie als für die Sachlage und gegebenenfalls für die Erteilung einer neuen Verleihung am zweckmässigsten erachten.
Art. 9
Zehn Jahre vor Ablauf der Verleihungsdauer werden die beiden Regierungen Verhandlungen aufnehmen, um sich darüber zu verständigen:
a. ob das Kraftwerk nach Ablauf dieser Dauer weiterbetrieben werden soll. In diesem Falle sollen die Anteile der Schweiz und Italiens an der erzeugten Energie mit 70 % und 30 % beibehalten werden, und die Bedingungen für die neue Ordnung sollen so festgesetzt werden, dass den beiden Staaten die Vorteile derselben im gleichen Verhältnis gewährleistet sind;
b. ob mit dem Ablauf der Verleihungsdauer der Betrieb des Kraftwerkes aufhören soll. In diesem Falle werden die beiden Regierungen im gegenseitigen Einverständnis diejenigen Massnahmen treffen, die sie für die Sachlage als am zweckmässigsten erachten.
Art. 10
Die beiden Regierungen behalten sich vor, für die Bauzeit eine Aufsichtskommis­sion von vier Mitgliedern einzusetzen, wovon zwei Mitglieder durch die schweizerische und zwei durch die italienische Regierung bezeichnet werden sollen.
Diese Kommission hat die Ausführung der Bauarbeiten zu überwachen und ihre Wahrnehmungen in Form von Berichten den zuständigen schweizerischen und italienischen Behörden zu unterbreiten.
Art. 11
Während der Betriebszeit wird die Aufsicht nach Massgabe der Verleihungsurkunden ausgeübt. Jede Regierung wird den mit der Aufsicht betrauten Beamten des andern Staates sowie dem Personal des Beliehenen alle Erleichterungen zur Erfüllung ihrer Aufgabe gewähren. Die Namen dieser Beamten sind gegenseitig bekanntzugeben.
Art. 12
Die Regelung der sich aus den Verleihungen ergebenden Steuerfragen wird Gegen­stand eines besonderen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten abzuschliessenden Abkommens bilden. Eine Doppelbesteuerung soll vermieden werden.
Art. 13
Allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Regierungen über die Anwendung oder Auslegung der vorliegenden Vereinbarung oder einer der beiden in dieser Vereinbarung genannten Verleihungen sind, sofern sie nicht innert einer angemessenen Frist auf diplomatischem Wege oder auf andere gütliche Art erledigt werden können, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, dessen Spruch verbindlich ist.
Dieses Schiedsgericht soll aus zwei Mitgliedern und einem Obmann zusammengesetzt sein. Jede der beiden Regierungen wird ein Mitglied wählen. Der Obmann, der kein Angehöriger eines der beiden Staaten sein darf, wird von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnis bezeichnet.
Findet die gemeinsame Bezeichnung des Obmannes nicht innert sechs Monaten, nachdem eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles vorgeschlagen hat, statt, so soll diese Bezeichnung in analoger Anwendung des in Artikel 45 Absätze 4 ff. des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907² zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehenen Verfahrens erfolgen.
Jede Streitigkeit, die zwischen den beiden Regierungen wegen der Auslegung und der Ausführung des Schiedsspruches entsteht, unterliegt der Beurteilung des Schiedsgerichtes, das den Spruch erlassen hat.
Es besteht Einverständnis darüber, dass der vorliegende Artikel auf jeden Streitfall anwendbar sein wird, der nach Ansicht der einen der beiden Regierungen die Anwendung oder die Auslegung der Vereinbarung oder einer der beiden in dieser Vereinbarung genannten Verleihungen oder die Ausführung des Schiedsspruches betreffen würde.
² SR 0.193.212
Art. 14
Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben auch in Kriegszeiten in Kraft.
Art. 15
Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
In zwei Exemplaren ausgefertigt, in Rom, den achtzehnten Juni eintausendneunhundertneunundvierzig (18. Juni 1949).

R. Lardelli

Marco Visentini

Zusatzprotokoll

Um den besonderen Umständen, welche die Speicherung im Valle di Lei schaffen wird, sowie den Interessen der beiden Parteien Rechnung zu tragen, erklären die zu diesem Zwecke von ihren Regierungen mit den erforderlichen Vollmachten ver­sehenen Unterzeichneten folgendes:
1. Grenzänderung
Es besteht Einverständnis darüber, dass die beiden Regierungen unverzüglich eine Änderung der schweizerisch‑italienischen Grenze im Valle di Lei im nachstehend angegebenen Ausmass vornehmen werden³. Die beiden Regierungen werden zu diesem Zweck eine Übereinkunft abschliessen, die der Schweiz einen Gebietsstreifen von ungefähr 0,5 km² zuerteilen wird, entsprechend dem dem vorliegenden Protokoll beigefügten Plan 1:25 000⁴.
Diese Übereinkunft, welche das Abkommen vom 24. Juli 1941⁵ über die Festlegung der italienisch‑schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent teilweise abändern wird, wird Italien als Kompensation ein flächenmässig gleich grosses Gebiet im Valle di Lei einräumen, entsprechend dem vorerwähnten Plan 1:25 000.
Abänderungen von geringer Bedeutung, welche sich bei der Festsetzung der neuen Grenzlinie als zweckmässig erweisen, bleiben vorbehalten.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Wirkungen der Übereinkunft über die Änderung der Grenze erst im Zeitpunkt der Kollaudation der Staumauer eintreten sollen, und das Wasser erst aufgespeichert werden darf, wenn die beiden Regierungen sich damit einverstanden erklärt haben.
Um die Nutzung der auf der rechten Talseite des Valle di Lei auf italienischem Gebiet gelegenen Grundstücke zu erhalten, soll Personen und Gütern der ungehinderte und abgabenfreie Durchgang durch den an die Schweiz abgetretenen Gebietsstreifen gewährt werden. Die Massnahmen, die im Falle der Schliessung der schweizerisch‑italienischen Grenze ergriffen werden, bleiben vorbehalten.
2. Ausfuhr elektrischer Energie nach Italien
Es besteht Einverständnis darüber, dass der Schweizerische Bundesrat im Rahmen der einschlägigen Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung und für die Dauer der Verleihungen der beiden Regierungen der beliehenen Kraftwerksgesellschaft auf ihr Begehren die Bewilligung erteilen wird, 20 Prozent der in den drei gemäss dem generellen Projekt 1948/49 der Motor‑Columbus AG in Baden (Schweiz) und der Gesellschaft «Edison» in Mailand vorgesehenen Kraftwerken verfügbaren Leistung und erzeugbaren Energie nach Italien auszuführen. In diesen 20 Prozent ist diejenige elektrische Energie, auf welche Italien gemäss Artikel 5 der unter heutigem Datum abgeschlossenen Vereinbarung Anrecht hat, inbegriffen.
Die ausgeführte Energie soll von allen Gebühren und andern Abgaben befreit sein, mit Ausnahme der in der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 4. September 1924⁶ über die Ausfuhr elektrischer Energie (Art. 21) vorgesehenen Gebühr. Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 der unter heutigem Datum abgeschlossenen Vereinbarung bleiben vorbehalten.
Rom, den achtzehnten Juni eintausendneunhundertneunundvierzig (18. Juni 1949).

R. Lardelli

Marco Visentini

³ Siehe SR 0.132.454.21
⁴ Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.
⁵ SR 0.132.454.2
⁶ [BS 4 754; AS 1969 77 Ziff. II Bst. F Ziff. 1. SR 731.21 Art. 26]. Heute: Art. 21 der V vom 23. Dez. 1971 über die Ausfuhr elektrischer Energie ( SR 731.21 ).
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