Verordnung über den Betrieb des Spitalverbundes AR (812.111)
CH - AR

Verordnung über den Betrieb des Spitalverbundes AR

Verordnung über den Betrieb des Spitalverbundes AR (Betriebsverordnung) vom 8. Juni 2000 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 12. März 2000 über die öf - fentliche Krankenpflege 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen Regierungsrat, De - partement Gesundheit, Spitalrat und Geschäftsleitung des Spitalverbundes.
2 Sie legt die Grundzüge der betrieblichen Organisation des Spitalverbundes fest.

Art. 2 Auftrag des Spitalverbundes

1 Der Spitalverbund erbringt seine Leistungen im Rahmen des Leistungsauf - trages
2 ) , des Businessplans
3 ) und der zur Verfügung gestellten Mittel.
2 Der Businessplan umfasst: a) den Geschäftszweck; b) die Unternehmensstrategie;
1) Krankenpflegegesetz (bGS 812.11 ) (aufgehoben; heute: Gesundheitsgesetz vom
25. November 2007; bGS 811.1 )
2)
Art. 5 Abs. 1 lit. c Krankenpflegegesetz
3) Art. 5 Abs. 1 lit. e Krankenpflegegesetz
d) die Führungs- und Betriebsorganisation; e) die Massnahmen- und Finanzplanung. II. Organe und Aufgaben (2.)

Art. 3 * Departement Gesundheit

1 Das Departement Gesundheit bereitet die Geschäfte vor, für die der Regie - rungsrat zuständig ist 1 ) , und es vollzieht dessen Beschlüsse.
2 Dem Departement Gesundheit obliegen insbesondere: a) die mittel- und langfristige Planung der öffentlichen Krankenpflege zu - handen des Regierungsrates 2 ) ; b) die Koordination der Gesundheits- und Krankenpflege; c) die Ausarbeitung des Leistungsauftrages für den Spitalverbund zuhan - den des Regierungsrates 3 ) ; d) die Prüfung von Geschäftsreglement und Leitbild des Spitalverbundes zuhanden des Regierungsrates; e) das Finanzcontrolling.
3 Das Departement Gesundheit a) schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat Verträge mit den Kranken-, Unfall-, Militär- und Invalidenversicherun - gen ab; b) erlässt Richtlinien für eine koordinierte Information; c) * wählt die Chefärztinnen und Chefärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Pflegedienstleitungen; es kann im Hinblick auf Nach - folgeregelungen Chefärztinnen und Chefärzte ernennen.
4 Das Departement Gesundheit regelt zusammen mit dem Departement Bau und Umwelt die Bereitstellung der baulichen Infrastruktur.
1) Vgl. insbesondere Art. 5 Krankenpflegegesetz
2) Art. 5 Abs. 1 lit. a Krankenpflegegesetz
3) Art. 5 Abs. 1 lit. c Krankenpflegegesetz

Art. 4 Spitalrat 1 )

1 der Spitalführung Stellung, und zwar insbesondere zu: a) Leistungsauftrag und Businessplan; b) Leitbild und Geschäftsreglement; c) strategische Ausrichtung im Rahmen des Leistungsauftrages; d) Voranschlag mit Finanz- und Investitionsplan, Rechnung und Jahres - bericht; e) Organisation und Geschäftsführung; f) * ...

Art. 5 * Geschäftsleitung

1 Der Regierungsrat wählt die Direktorin oder den Direktor des Spitalverbun - des AR, die Mitglieder der Geschäftsleitung und aus deren Mitte die Stellver - tretung der Direktorin oder des Direktors. 2 )
2 Die Direktorin oder der Direktor des Spitalverbundes AR a) ist verantwortlich für die Einhaltung der Verbindlichkeiten gemäss Leis - tungsauftrag, Voranschlag, Businessplan, Leitbild und Geschäftsregle - ment
3 ) ; b) trägt die Verantwortung für den zweckmässigen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel; c) sorgt für die regelmässige Berichterstattung über den Geschäftsverlauf an das Departement Gesundheit und an den Regierungsrat; d) stellt den Betrieb in ausserordentlichen Lagen sicher; e) * ist Arbeitgeber nach Art. 9 Personalgesetz und zuständig für die An - stellung und Kündigung der Angestellten des Spitalverbundes, soweit nach dieser Verordnung nicht der Regierungsrat oder die Departe - mentsvorsteherin oder der Departementsvorsteher zuständig ist.
3 Die Geschäftsleitung behandelt sämtliche für den Betrieb des Spitalverbun - des AR massgebenden Geschäfte. Sie unterstützt die Direktorin oder den Direktor in den Aufgaben gemäss Abs. 2.
1)
Art. 8 Krankenpflegegesetz
2) Art. 5 Abs. 2 lit. c Krankenpflegegesetz
3) Art. 10 Abs. 2 Krankenpflegegesetz

Art. 5a * Kaderärztinnen und Kaderärzte

1 Kaderärztinnen und Kaderärzte sind: a) Chefärztinnen und Chefärzte; b) Leitende Ärztinnen und Ärzte;
2 Der Berufsauftrag umfasst: a) die Sicherstellung einer lückenlosen medizinischen Versorgung ganz - jährig während 24 Stunden mit Leistung von Pikettdiensten; b) die medizinische Behandlung der Patientinnen und Patienten (Abs. 3); c) die Aus- und Weiterbildung des in der medizinischen Versorgung täti - gen Personals und spitalexterner Gruppen (Abs. 4).
3 Das ärztliche Kader trägt die diagnostische und therapeutische Verantwor - tung für alle im Spitalverbund hospitalisierten bzw. zur ambulanten Behand - lung zugewiesenen Patientinnen und Patienten. Es a) erfüllt den medizinischen Leistungsauftrag des Spitalverbundes best - möglich; b) stellt die Betreuung und Behandlung aller Patientinnen und Patienten sicher; c) hält für alle Patientinnen und Patienten die gleichen Bedingungen be - züglich Qualität ein.
4 Das ärztliche Kader a) stellt die Aus- und Weiterbildung der ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher, b) arbeitet an der Aus- und Weiterbildung der anderen spitalinternen Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter und Hilfspersonen mit, c) wirkt bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung spitalexterner Gruppen (praktizierende Ärztinnen und Ärzte, Studentinnen und Studenten, Ge - sundheitserziehung der Bevölkerung des Einzugsgebietes usw.) mit, d) bildet sich dem medizinischen Leistungsauftrag des Spitals entspre - chend im Fachgebiet fort.
5 Das ärztliche Kader trägt Mitverantwortung für eine wirtschaftliche Be - triebsführung.

Art. 5b * Berufsauftrag und Arbeitszeit

1 - zeit. 1 )
2 Bei einer Vollzeitanstellung ist die Arbeitsleistung während mindestens fünf Tagen in der Woche zu erbringen. Bei einer Teilzeitanstellung ist prozentual entsprechend weniger zu arbeiten. Die genauen Arbeitszeiten sind mit den anderen Ärztinnen und Ärzten der Klinik abzusprechen. Hinzu kommen in beiden Fällen Pikettdienste (Präsenz- und Bereitschaftsdienste).
3 Bei Vertrauensarbeitszeit besteht kein Anspruch auf zeitlichen oder finanzi - ellen Ausgleich von Arbeitszeit, die über die Arbeitszeit gemäss kantonalem Personalrecht hinausgeht.

Art. 6 Personalkommission

1 Die interne Personalkommission dient dem Gespräch zwischen dem Per - sonal und der Geschäftsleitung.
2 Das Departement Gesundheit erlässt ein Reglement über die Zusammen - setzung und Aufgaben.

Art. 7 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle richtet sich nach dem Finanzhaushaltsgesetz.
2 )

Art. 8 Dienste

1 Der Spitalverbund gewährleistet: a) den Krankentransport- und Rettungsdienst nach anerkannten Normen; b) die Spital- und Klinikseelsorge; c) den Sozialdienst für die Beratung der Patientinnen und Patienten; d) den Blutspendedienst.
2 Die Sozialdienste leisten in erster Linie Soforthilfe und sorgen für die Koor - dination mit den zuständigen Fürsorgebehörden.
1) Anhang 2 zur Personalverordnung (bGS 142.212 )
2) Art. 42 und 43 Finanzhaushaltsgesetz (bGS 612.0 )
III. Fonds und Zuwendungen (3.)

Art. 9 Zuständigkeit

1 Soweit keine Zweckbestimmung vorliegt, entscheidet das Departement Ge - sundheit auf Antrag der Geschäftsleitung über die Verwendung von Zuwen - dungen und spitaleigenen Fonds. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 10 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Geschäftsleitung kann innerhalb von 20 Tagen Rekurs beim Departement Gesundheit eingereicht werden.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung vom 8. Dezember 1992 über den Betrieb der kantonalen Spitäler 1 ) .
1) bGS 812.111 (lf. Nr. 419)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.03.2002 01.05.2002 Art. 3 totalrevidiert 769 / Abl.
2002, S. 174
05.03.2002 01.05.2002 Art. 4 Abs. 1, f) aufgehoben 769 / Abl.
2002, S. 174
05.03.2002 01.05.2002 Art. 5 totalrevidiert 769 / Abl.
2002, S. 174
13.07.2004 01.12.2004 Art. 3 Abs. 3, c) geändert 879 / Abl.
2004, S. 655
24.10.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2, e) eingefügt 1050 / Abl.
2005, S. 1016
11.12.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3, c) geändert 1068 / Abl.
2007, S. 1403
11.12.2007 01.01.2008 Art. 5a eingefügt 1068 / Abl.
2007, S. 1403
11.12.2007 01.01.2008 Art. 5b eingefügt 1068 / Abl.
2007, S. 1403
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 3 05.03.2002 01.05.2002 totalrevidiert 769 / Abl.

2002, S. 174

Art. 3 Abs. 3, c) 13.07.2004 01.12.2004 geändert 879 / Abl.

2004, S. 655

Art. 3 Abs. 3, c) 11.12.2007 01.01.2008 geändert 1068 / Abl.

2007, S. 1403

Art. 4 Abs. 1, f) 05.03.2002 01.05.2002 aufgehoben 769 / Abl.

2002, S. 174

Art. 5 05.03.2002 01.05.2002 totalrevidiert 769 / Abl.

2002, S. 174

Art. 5 Abs. 2, e) 24.10.2005 01.01.2008 eingefügt 1050 / Abl.

2005, S. 1016

Art. 5a 11.12.2007 01.01.2008 eingefügt 1068 / Abl.

2007, S. 1403

Art. 5b 11.12.2007 01.01.2008 eingefügt 1068 / Abl.

2007, S. 1403
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