Gesetz über die Kantonsschule Olten
1 Gesetz über die Kantonsschule Olten Vom 26. Mai 1963 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17, 31 und 47 der Kantonsverfassung beschliesst:
§ 1.
1 )
1 Die Kantonsschule Olten umfasst ein Gymnasium, eine Oberreal- schule, ein Wirtschaftsgymnasium sowie eine vom Bund anerkannte Ver- kehrsschule mit Diplomabschluss und - soweit dafür Bedarf besteht - mit Berufsmaturitätsabschluss.
2 )
2 Der Kantonsrat kann die Einführung einer vom Bund anerkannten Han- delsschule mit Berufsmaturität beschliessen.
§ 2.
1 Das Gymnasium umfasst 7, die Oberrealschule 4 und das Wirtschafts- gymnasium 4 Jahreskurse. Für die Verkehrsschule, die an die dritte Klasse der Bezirksschule anschliesst, legt der Regierungsrat im Rahmen der Bun- desvorschriften die Ausbildungsdauer fest.
3 )
2 Der Kantonsrat kann die Zahl der Jahreskurse zur Anpassung an verän- derte Verhältnisse oder an eidgenössische Vorschriften erhöhen oder ver- mindern.
3 Prüfungskommission für die Verkehrsschule ist die Maturitätsprüfungs- kommission des Wirtschaftsgymnasiums, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt.
4 )
§ 3. Die Kantonsschule Olten ist den Bestimmungen des Gesetzes über die
Kantonsschule, die landwirtschaftliche Winterschule und die Fortbildungs- schulen vom 29. August 1909 unte rstellt.
§ 4. ...
5 )
§ 5.
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regie- rungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die nötigen Übergangsbestimmungen zu erlassen. Inkrafttreten am 1. Januar 1964
6 ). ________________
1 ) § 1 Fassung vom 25. Juni 1995. GS 93, 588.
2 ) § 1 Absatz 1 Fassung vom 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule.
3 ) § 2 Absatz 1 Fassung vom 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule.
4 ) § 2 Absatz 3 Fassung vom 25. Juni 1995
5 ) § 4 aufgehoben am 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule.
6 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 25. Juni 1995 am 1. August 1996; - 4. September 2001 am 1. August 2002.
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