Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Gebühren für Typengenehmigungen
Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Art. 4 Gebührenbemessung
Art. 5 ⁴ Verzicht auf Gebühren
Art. 5 a ¹⁵ Gebührenermässigung
Art. 6 Gebührenzuschlag
Art. 7 Inkasso
Art. 8 Anpassung an die Teuerung
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 10 Übergangsbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten
Anhang ¹⁷
Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen
Franken  | ||
1  | Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut (Art. 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 1962¹⁸, VRV)  | |
1.1  | Einzelbewilligung:  | |
1.1.1  | Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen im Rahmen von Artikel 79 Absätze 2 und 3 VRV  | 80  | 
1.1.2  | Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen über dem Rahmen von Artikel 79 Absätze 2 und 3 VRV  | |
  | 200  | |
  | nach Zeitaufwand  | |
1.2  | Dauerbewilligung  | 400  | 
2  | Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten (Art. 92 Abs. 4 VRV)  | |
2.1  | Einzelbewilligung  | 60  | 
2.2  | Dauerbewilligung  | 400  | 
  | Bekanntgabe von Daten aus Informationssystemen des ASTRA  | |
3.1  | Informationssystem Verkehrszulassung  | |
3.1.1  | Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren, pro Adressangabe  | 2  | 
3.1.2  | Datenlieferung für Fahrzeugrückruf  | 280  | 
3.1.3  | Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung  | 280  | 
3.1.4  | Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung  | 110  | 
3.1.5  | Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde  | 140  | 
3.1.6  | Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen, aus dem Subsystem IVZ-Personen übernommenen Daten im Subsystem IVZ-Auswertung, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung  | 2000  | 
3.1.7  | Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen, aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge übernommenen Daten im Subsystem IVZ-Auswertung, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung  | 2000  | 
3.2  | Informationssystem Strassenverkehrsunfälle  | |
3.2.1  | Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung  | 280  | 
3.2.2  | Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung  | 110  | 
3.2.3  | Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde  | 140  | 
3.2.4  | Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen Daten im Auswertungssystem, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung  | 2000  | 
3.2.5  | Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten im Auswertungssystem, für die Dauer eines Jahres pro Zugriffsberechtigung  | 10 000  | 
3.3  | Verkehrsmonitoring  | |
Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen Daten über das Verkehrsmonitoring, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung  | 2000  | |
4  | Herausgabe von Fahrtschreiberkarten  | |
4.1  | Fahrerkarte  | |
4.1.1  | Online-Bestellung  | 70  | 
4.1.2  | Papiergesuch  | 85  | 
4.2  | Werkstattkarte, Online-Bestellung  | 70  | 
4.3  | Unternehmenskarte  | |
4.3.1  | Online-Bestellung  | 70  | 
4.3.2  | Papiergesuch  | 85  | 
4.4  | Kontrollkarte, Online-Bestellung  | 45  | 
4.5  | Ersatzkarten: Der Preis bemisst sich nach der Restgültigkeit  | |
5  | Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen sowie Vorprüfungen im Bereich der Nationalstrassen  | |
5.1  | Bewilligungen für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen sowie für Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln auf Rastplätzen (Art. 7 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007¹⁹, NSV)  | 300–5000  | 
5.2  | Bewilligungen für die Nutzung des Nationalstrassenareals (Art. 29 NSV) und für Bauvorhaben im Bereich von Nationalstrassen (Art. 30 NSV)  | 300–5000  | 
5.3  | Stellungnahmen zu Baugesuchen nach Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960²⁰ über die Nationalstrassen  | 300–1000  | 
5.4  | Vorprüfung von Baugesuchen und von Gesuchen für die Bewilligung von Reklamen im Bereich der Nationalstrassen sowie Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für diese Bewilligung: nach Zeitaufwand  | |
  | kostenlos  | |
  | 150  | |
6  | Weitere Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts  | bis 5000  |