Verordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
sverträgen vom 28. September ä- b- ä- ne. s Verfahren durch. Zuständigkeit: a) Regierungs - rat b) Volkswir t- schaftsdepar - tement
§ 3
1 Das kantonale Einigungsamt amtet als ständiger Ausschuss von Sachverständigen im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement leitet die Gesuche um Allge- meinverbindlicherklärung zur Begutachtung an das kantonale Eini- gungsamt weiter, sofern sich eine solche nicht von vornherein als überflüssig erweist.
§ 4
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale G setzessammlung aufz unehmen.
3 Sie e rsetzt die Verordnung über den Vollzug des Bundesb schlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherkl rung von Gesamtarbeitsverträgen. Fussnoten:
1) SR 221.215.311.
2) Amtsblatt 2011, S. 671 . c) Einig ungsamt Inkrafttreten
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