Protokoll (0.916.443.966.312)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll (über die Anwendung von Artikel II des Veterinärabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rumänischen Volksrepublik)

über die Anwendung von Artikel II des Veterinärabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rumänischen Volksrepublik Abgeschlossen am 28. Februar 1964 In Kraft getreten am 28. Februar 1964 (Stand am 28. Februar 1964) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Die zentralen Veterinärbehörden beider Vertragsparteien tauschen alle vierzehn Tage die Seuchenberichte über das Vorkommen anzeigepflichtiger Tierseuchen auf den Hoheitsgebieten ihrer Staaten aus.
Diese Behörden können einander eingehende Berichte zustellen über den Gesundheitszustand des Tierbestandes, über die Methoden, die zur Bekämpfung von Tierseuchen angewendet werden, und über die erzielten Ergebnisse.
Art. 2
Wenn auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine bisher dort unbekannte Seuche festgestellt wird, meldet die zentrale Veterinärbehörde dies sofort telegraphisch der zentralen Veterinärbehörde der andern Vertragspartei. Diese telegra­phi­sche Benachrichtung wird durch einen eingehenden Bericht ergänzt, woraus insbesondere der Ursprung der Seuche, der Ort ihres Auftretens, ihr Verlauf und die Bekämpfungsmassnahmen hervorgehen sollen.
Diese Bestimmungen gelten vor allem für Rinderpest, Lungenseuche der Rinder, Bluetong der Schafe, Pferdepest, afrikanische Schweinepest, Rotz und Beschäl­seuche.
Das Auftreten von Maul‑ und Klauenseuche ist nur dann telegraphisch mitzuteilen, wenn es sich um eine Seuche von besonderer Gefährlichkeit handelt.
Art. 3
Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem am 28. Februar 1964² abgeschlossenen Veterinärabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rumä­nischen Volksrepublik in Kraft, dessen Bestandteil es bildet.
Geschehen in Bukarest am 28. Februar 1964 in zwei Urschriften, in französischer und rumänischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.

Im Namen
des Schweizerischen Bundesrates:

E. Bisang

Im Namen der Regierung
der Rumänischen Volksrepublik:

N. Ionescu

² SR 0.916.443.966.31

Anlage 1

Ursprungsland:

Veterinärbehörde des Kreises (Stadt):

Bezirk:

Kanton (Region):

Nr. des Verlade‑ oder Viehverkehrsregisters:

Wagen‑Nr.:

Verladestation:

Verladedatum:

Tierärztliches Ursprungs‑ und Gesundheitszeugnis

für Nutz‑ oder Schlachttiere³ der Pferdegattung

I.

Herkunft der Tiere (auf dem Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes aufgezogen)

Name und Adresse des Absenders:

Name und Adresse des Empfängers:

II.

Signalement der Tiere

Gattung:

Nutz-
Schlachttiere⁴:

Alter⁵

Geschlecht:

Besondere Merkmale
und Kennzeichen:

III.

Gesundheitspolizeiliche Angaben

a. Durch dieses Zeugnis wird bescheinigt, dass das/die Tier(e) dieses Transportes vor dem Verlad untersucht und gesund, insbesondere frei von anzeigepflichtigen Krankheiten befunden wurde(n). Es wird ferner bescheinigt, dass die Herkunfts­gemeinden, deren Nachbargemeinden sowie die Ortschaften, welche die Tiere von ihrer Herkunfts­gemeinde bis zur Verladestation passiert haben, seit mindes­tens 40 Tagen frei von auf Pferde übertragbaren Tierseuchen sind; dass im Lande während der letzten 6 Monate kein Fall von Pferdepest festgestellt wurde, dass in der Herkunftsgemeinde und in deren Nachbargemeinden während der letzten 3 Monate kein Fall von infektiöser Anämie, Rotz, Pferderäude oder Beschäl­seuche diagnostiziert worden ist. Die Tiere wurden 15 Tage vor ihrem Verlad mit negativem Ergebnis malleinisiert.

b. Nutztiere der Pferdegattung:
Es wird ferner bescheinigt, dass das Tier aus einem Bestande stammt, welcher als frei von Rotz, Beschälseuche, infektiöser Anämie, ansteckender Encephalitis und Lepto­spirose befunden wurde.

Die Beförderung erfolgt mit über ⁶)

Datum des Zeugnisses

Amtlicher Tierarzt

³ Unzutreffendes streichen.
⁴ Unzutreffendes streichen.
⁵ das Alter ist nur von Nutztieren anzugeben.
⁶ Eingangszollamt.

Anlage 2

Ursprungsland:

Veterinärbehörde des Kreises (Stadt):

Bezirk:

Kanton (Region):

Nr. des Verlade‑ oder Viehverkehrsregisters:

Wagen‑Nr.:

Verladestation:

Verladedatum:

Tierärztliches Ursprungs‑ und Gesundheitszeugnis

für Zucht- und Nutzvieh

I.

Herkunft der Tiere (auf dem Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes aufgezogen)

Name und Adresse des Absenders:

Name und Adresse des Empfängers:

II.

Signalement der Tiere

Gattung:

Alter:

Geschlecht:

Besondere Merkmale
und Kennzeichen:

III.

Gesundheitspolizeiliche Angaben

Durch dieses Zeugnis wird bescheinigt, dass das Rindvieh dieses Transportes vor dem Verlad untersucht und gesund, insbesondere frei von anzeigepflichtigen Krankheiten befunden wurde. Es wird ferner bescheinigt, dass die Herkunftsgemeinden, deren Nachbar­gemeinden sowie die Ortschaften, welche die Tiere von ihrer Herkunftsgemeinde bis zur Verladestation passiert haben, seit mindestens 40 Tagen frei von auf das Rindvieh übertragenen Seuchen sind; dass das Land während der letzen sechs Monate keinen Fall von Rinderpest oder ansteckender Lungenseuche zu verzeichnen hatte; dass während der letzten zwei Monate die Herkunftsgemeinde und deren Nachbargemeinden keinen Fall von Maul- und Klauenseuche meldeten und die Tiere gegen Maul- und Klauenseuche geimpft (nicht geimpft)⁷ worden sind; dass die Tiere aus amtlich als brucellose- und tuberkulosefrei anerkannten Beständen stammen und frühestens 21 Tage vor ihrem Versand einer Kontrolluntersuchung auf Tuberkulose und Brucellose unterzogen worden sind mit negativem Ergebnis. Sie sind ausserdem trichomonosefrei.

Die Beförderung erfolgt mit:

  über⁸

Datum des Zeugnisses

  Amtlicher Tierarzt

⁷ Unzutreffendes streichen.
⁸ Eingangszollamt.

Anlage 3

Ursprungsland:

Veterinärbehörde des Kreises (Stadt):

Bezirk:

Kanton (Region):

Nr. des Verlade‑ oder Viehverkehrsregisters:

Wagen‑Nr.:

Verladestation:

Verladedatum:

Tierärztliches Ursprungs‑ und Gesundheitszeugnis

für Schlachtvieh

I.

Herkunft der Tiere (auf dem Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes aufgezogen)

Name und Adresse des Absenders:

Name und Adresse des Empfängers:

II.

Signalement der Tiere

Gattung:

Alter:

Geschlecht:

Besondere Merkmale
und Kennzeichen:

III.

Gesundheitspolizeiliche Angaben

Durch dieses Zeugnis wird bescheinigt, dass das Rindvieh dieses Transportes vor dem Verlad untersucht und gesund, insbesondere ohne Symptome anzeigepflichtiger anste­ckender Krankheiten befunden wurde. Es wird ferner bescheinigt, dass die Herkunfts- und deren Nachbargemeinden sowie die Ortschaften, welche die Tiere von ihrem Herkunfts­ort bis zur Verladestation passiert haben, seit 40 Tagen frei von auf Rindvieh übertragenen Tierseuchen sind, dass auf dem ganzen Hoheitsgebiet des Landes während der letzten sechs Monate kein Fall von Rinderpest oder ansteckender Lungenseuc­he festgestellt worden ist; dass während der letzten zwei Monate in der Herkunftsgemeinde und ihren Nachbargemeinden kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist und die Tiere gegen Maul- und Klauenseuche geimpft (nicht geimpft)⁹ worden sind. Sie stammen aus tuberkulose- und brucellosefreien Betrieben.

Die Beförderung erfolgt mit:

  über¹⁰

Datum des Zeugnisses

  Amtlicher Tierarzt

⁹ Unzutreffendes streichen.
¹⁰ Eingangszollamt.

Anlage 4

Ursprungsland:

Veterinärbehörde des Kreises (Stadt):

Bezirk:

Kanton (Region):

Nr. des Verlade‑ oder Viehverkehrsregisters:

Wagen‑Nr.:

Verladestation:

Verladedatum:

Tierärztliches Ursprungs‑ und Gesundheitszeugnis

für Schlacht- / und Nutzschweine¹¹

I.

Herkunft der Tiere (auf dem Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes aufgezogen)

Name und Adresse des Absenders:

Name und Adresse des Empfängers:

II.

Signalement der Tiere

Gattung:

Nutz-Schlacht-
schweine¹⁰

Alter:

Geschlecht:

Besondere Merkmale
und Kennzeichen:

III.

Gesundheitspolizeiliche Angaben

Durch dieses Zeugnis wird bescheinigt, dass das/die¹⁰ Schwein(e)¹⁰ dieses Transportes
vor dem Verlad untersucht und gesund befunden wurde(n)¹⁰, ohne Symptome ­von anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheiten. Es wird ferner bescheinigt, dass die Herkunfts­gemeinden, ihre Nachbargemeinden sowie die Ortschaften, welche die Tiere von ihrer Herkunftsgemeinde bis zur Verladestation passiert haben, seit 40 Tagen frei sind von auf Schweine übertragbaren Tierseuchen; dass in der Herkunftsgemeinde und ihren Nachbargemeinden während der letzten zwei Monate kein Fall von Maul- und Klauenseuche oder Schweinepest festgestellt wurde und die Schweine am .................. gegen Schweine­pest geimpft worden sind. Es wird ferner bescheinigt, dass die Schweine aus Zuchtbeständen stammen, welche frei sind von Brucellose, Leptospirose, atrophischer Rhintis und Virus-Bronchopneumonie¹². In den Herkunftsgemeinden ist während des letzten Jahres anlässlich der Schweineschlachtungen im örtlichen Schlachthof oder in einem solchen der angrenzenden Gemeinden kein Fall von Trichinose festgestellt worden.

Die Beförderung erfolgt mit

  über¹³

Datum des Zeugnisses

  Amtlicher Tierarzt

¹¹ Unzutreffendes streichen.
¹² Für Nutzschweine wird das Formular durch die Bescheinigung ergänzt, dass die Tiere auf zwei innerhalb von 21 Tagen aufeinanderfolgende serologische Brucellose-Proben nega­tiv reagierten.
¹³ Eingangszollamt.

Anlage 5

Ursprungsland:

Veterinärbehörde des Kreises (Stadt):

Bezirk:

Kanton (Region):

Nr. des Verlade‑ oder Viehverkehrsregisters:

Wagen‑Nr.:

Verladestation:

Verladedatum:

Tierärztliches Ursprungs‑ und Gesundheitszeugnis

für Schafe und Ziegen (Nutz- und Schlachttiere)¹⁴

I.

Herkunft der Tiere (auf dem Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes aufgezogen)

Name und Adresse des Absenders:

Name und Adresse des Empfängers:

II.

Signalement der Tiere

Gattung:

Nutz-
Schlachttiere¹⁵

Alter:

Geschlecht:

Besondere Merkmale
und Kennzeichen:

III.

Gesundheitspolizeiliche Angaben

Durch dieses Zeugnis wird bescheinigt, dass das/die¹⁶ Schafe (Ziegen)¹⁷ dieses Transports vor dem Verlad untersucht und gesund, insbesondere ohne Symptome von anzeige­pflichtigen Krankheiten befunden wurde(n). Es wird ferner bescheinigt, dass die Her­kunfts­­gemeinden, deren Nachbargemeinden sowie die Ortschaften, welche die Tiere von ihrer Herkunftsgemeinde bis zur Verladestation passiert haben, seit mindestens 40 Tagen frei sind von auf Schafe und Ziegen überttragbaren Seuchen; dass während der letzten sechs Monate im Land kein Fall von Bluetong der Schafe festgestellt und während der letzten drei Monate kein Fall von Schafpocken in der Herkunftsgemeinde und den daran angrenzenden Gemeinden diagnostiziert wurde; dass in den Herkunfts- und deren Nach­bargemeinden während der letzten zwei Monate keine Maul- und Klauenseuche oder Schaf­räude aufgetreten ist. Die Schafe (Ziegen)¹⁸ stammen aus tuberkulose- und brucel­lose­freien Zuchtbeständen (sie reagieren negativ auf die serologische Probe).

Die Beförderung erfolgt mit

  über¹⁹

Datum des Zeugnisses

  Amtlicher Tierarzt

¹⁴ Unzutreffendes streichen.
¹⁵ Unzutreffendes streichen.
¹⁶ Unzutreffendes streichen.
¹⁷ Unzutreffendes streichen.
¹⁸ Unzutreffendes streichen.
¹⁹ Eingangszollamt.

Anlage 6

Ursprungsland:

Veterinärbehörde des Kreises (Stadt):

Bezirk:

Kanton (Region):

Nr. des Verlade‑ oder Viehverkehrsregisters:

Wagen‑Nr.:

Verladestation:

Verladedatum:

Ursprungs- und Fleischschauzeugnis

für tierische Produkte²⁰

Bezeichnung des Produktes:

Frachtstück-Nr.:

Gesamtgewicht:

Besondere Erkennungszeichen, Bleizeichen usw.:

Ursprung des Produktes:

Name und Adress des Absenders:

Name und Adressse des Empfängers:

Durch dieses Zeugnis wird bestätigt, dass die angegebenen Produkte aus Ortschaften stammen, welche frei von ansteckenden Tierkrankheiten sind; dass die Tiere, von denen diese Produkte stammen, vor und nach der Schlachtung untersucht und gesund befunden wurden und die Produkte den im Einfuhrland gestellten Anforderungen entsprechen und insbesondere für den menschlichen Konsum geeignet sind.
Es wird ferner bestätigt, dass die Schlachthöfe und Betriebe, in denen das Fleisch gewonnen und behandelt wurde, unter ständiger tierärztlicher Kontrolle stehen, dass das Schweinefleisch (gekühlt, gefroren oder verarbeitet) mit negativen Ergebnissen auf Cysticercose und Trichinose untersucht wurde; dass die Fleischwaren keinerlei Stoff enthalten, dessen Verwendung durch die Bestimmungen des Einfuhrlandes verboten ist, und dass das Schweinefett keine rege­ne­­rierten Fette enthält.

Die Tiere sind im Ausfuhrschlachthof von

geschlachtet worden.

Die Produkte sind gemäss den Anforderungen der Lebensmittelhygiene verarbeitet, behandelt und befördert worden.

Die Beförderung erfolgt durch²¹

  über²²

Datum des Zeugnisses

  Amtlicher Tierarzt

²⁰ Das Zeugnis bezieht sich nur auf Fleisch und Fleischwaren gleicher Art, die dem gleichen Eigentümer gehören und an den gleichen Empfänger geliefert werden.
²¹ Schiene, Flugzeuge usw.
²² Eingangszollamt.
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