Ordnung für die Durchführung von Abschlussreisen in den Gymnasien, der Wirtschaftsmittelschule und der Diplommittelschule
                            Ordnung für die Durchführung von Abschlussreisen  in den Gymnasien, der Wirtschaftsmittelschule und  der Diplommittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 17. August 1988  Vom Regierungsrat genehmigt am 30. August 1988  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 Abs. 6  des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:  A. Dauer der Abschlussreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            3)  In den Abschlussklassen der Gymnasien, der Wirtschaftsmittel-  schule und der Diplommittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  können Abschlussreisen durchge-  führt werden. Die Dauer (inkl. Reise) beträgt maximal zehn Tage. Für  die Abschlussreise können drei Schultage verwendet werden. Der  letzte Unterrichtstag ist gemäss Pensum zu erfüllen.  B. Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Das Programm ist so zu gestalten, dass die Reise zum Bildungser-
                            lebnis wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulleitung sind schriftlich ein ausführliches Programm (Ter-  min, Abfahrts- und Rückkehrzeit, Reiseroute, Unterkunft) und ein Ko-  stenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es liegt in der Kompetenz der Schulleitung, weitere Bestimmungen  über die Genehmigungspflicht der Programme und die Berichterstat-  tung zu erlassen.  C. Durchführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Reise darf nicht über Europa und die Mittelmeer-Anrainer-
                            staaten hinausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückreise hat geschlossen zu erfolgen. Die Schulleitung kann  Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Reiseleitung im Sinne der Verantwortlichkeit liegt bei ein bis
                            zwei Lehrkräften, die in der Klasse unterrichten, oder, in Ausnahmefäl-  len, unterrichtet haben. Die Schulleitung kann ausnahmsweise auch an-  dere Personen mit der Reiseleitung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Benützung des Flugzeuges ist im Einverständnis mit den In-
                            habern der elterlichen Rechte aller an der Reise teilnehmenden Schü-  lerinnen und Schüler gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützung von Velos ist im Einverständnis mit den Inhabern der  elterlichen Rechte erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Baden – insbesondere ausserhalb bewachter Badeplätze – und  beim Bootfahren hat die Lehrkraft eine erhöhte Aufsichtspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gletschertraversierungen sind nur in Begleitung eines Bergführers  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kletterpartien sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei den Abschlussreisen besteht ein Alkohol- und Drogenverbot.  Das Alkoholverbot kann von der begleitenden Lehrkraft gelockert  werden.  D. Kosten und Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Abschlussreisen sind mit möglichst geringen Kosten durch-
                            zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle Begrenzung der Abschlussreisen liegt in der Kompe-  tenz der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Den für die Reiseleitung verantwortlichen Lehrkräften werden
                            die entstehenden Kosten bis zu der von der Konferenz der Rektoren  der Oberen Schulen festgesetzten Preislimite vergütet.  E. Schlussbestimmung  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)