Verordnung über die privatärztliche Tätigkeit der angestellten honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte am Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden
                            Verordnung  über die privatärztliche Tätigkeit der  angestellten honorarberechtigten Ärztinnen  und Ärzte am Spitalverbund Appenzell  Ausserrhoden  vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 52 Abs. 4 lit. d Gesundheitsgesetz  1  )  ,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Regelungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die privatärztliche Tätigkeit und die damit verbun  -  denen Anstellungsbedingungen der angestellten honorarberechtigten Ärztin  -  nen und Ärzte am Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Massgebendes Recht
                            1  Die privatärztliche Tätigkeit und die Anstellungsbedingungen der angestell  -  ten honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte richten sich nach dem Perso  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  über den Betrieb des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden  3  )  , soweit die  vorliegende Verordnung und Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nichts ande  -  res vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  811.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Personalgesetz (bGS  142.21  ), Personalverordnung (bGS  142.212  ), Besoldungsver  -  ordnung (bGS  142.211  ), REIS (bGS  142.211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Betriebsverordnung (bGS  812.11  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Privatärztliche Tätigkeit
                            1  Privatärztliche Tätigkeit umfasst:  a)  die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten der Privat-  und Halbprivatabteilung;  b)  die ambulante Behandlung in der privaten Sprechstunde, einschliess  -  lich der ambulanten operativen Tätigkeit;  c)  die konsiliarische Behandlung von Privat- und Halbprivatpatientinnen  und -patienten;  d)  das Erstellen von Berichten und Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Medikamentenabgabe (Selbstdispensation) gilt nicht als privatärztliche  Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stationäre und ambulante privatärztliche Tätigkeit
                            1  Als stationäre privatärztliche Tätigkeit gilt die Behandlung von Patientinnen  und Patienten während der Hospitalisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede privatärztliche Tätigkeit, die nicht hospitalisierte Patientinnen oder Pa  -  tienten betrifft, gilt als ambulante Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fakturierte Honorare
                            1  Unter   fakturierten   Honoraren   sind   Honorare   zu   verstehen,   welche   der  Spitalverbund  Appenzell  Ausserrhoden  den   Kostenträgern  einzeln   oder  als  Teil einer Pauschale in Rechnung gestellt hat.  II. Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligung
                            1  Die   privatärztliche   Tätigkeit   im   Spitalverbund  Appenzell  Ausserrhoden   ist  bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    Sie   steht   Chef-  und   Leitenden   Ärztinnen   und   Ärzten  sowie   –   ausschliesslich   in   Vertretung   –   Oberärztinnen   und   -ärzten   mit   be  -  sonderer Funktion zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 65 Personalgesetz, Art. 34 Abs. 6 Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Oberärztinnen und -ärzte mit besonderer Funktion haben die Facharztaus  -  bildung abgeschlossen und verfügen in einem medizinischen  Bereich über  eine überdurchschnittliche Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung  für  privatärztliche  Tätigkeit  wird  auf Antrag  des Spitalver  -  bundes  Appenzell  Ausserrhoden   durch   das   Departement   Gesundheit   und  Soziales  erteilt, wenn:  *  a)  die betrieblichen Verhältnisse es erlauben;  b)  die Erfüllung des Berufsauftrags nicht beeinträchtigt wird;  c)  die Kompetenz der Gesuch stellenden Ärztinnen und Ärzte ausgewie  -  sen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung berechtigt dazu, in eigenem Namen privatärztliche Leistun  -  gen zu erbringen und dafür ein Honorar zu verlangen. Der Spitalverbund Ap  -  penzell Ausserrhoden schliesst mit den Versicherern entsprechende Verträ  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Bewilligung   kann   in   begründeten   Fällen   sachlich   und   zeitlich   einge  -  schränkt oder entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rahmen für die privatärztliche Tätigkeit
                            1  Die privatärztliche Tätigkeit ist in den Räumen und mit Einrichtungen und  Personal des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden auszuüben. Vorbehal  -  ten bleiben Konsilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der für privatärztliche Tätigkeit zur Verfügung stehenden Spitalbet  -  ten   richtet   sich   nach   den   betrieblichen   Möglichkeiten   des   Spitalverbundes  Appenzell Ausserrhoden und nach der medizinischen Dringlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bezug von Material und Leistungen
                            1  Material und Medikamente sind grundsätzlich vom Spitalverbund Appenzell  Ausserrhoden   zu   beziehen.   Bei   Fremdbezügen   besorgt   der   Spitalverbund  Appenzell Ausserrhoden die Bestellung und Weiterverrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Leistungen sind ausser in begründeten Einzelfällen grundsätzlich  über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden zu beziehen:  a)  sämtliche Leistungen, die der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden  selber anbietet;  b)  Leistungen, für welche der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden Ver  -  träge mit Dritten abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über   generelle  Ausnahmen   von  Abs.   2   entscheidet   die   Geschäftsleitung  des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Haftpflichtversicherung
                            1  Die   privatärztliche   Tätigkeit   der   honorarberechtigten   Ärztinnen   und   Ärzte  wird in die Haftpflichtversicherung des Spitalverbunds Appenzell Ausserrho  -  den   eingeschlossen.   Er   ist   für   einen   ausreichenden   Versicherungsschutz  verantwortlich.  III. Honorare  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Berechtigung
                            1  Anspruch   auf   Honorar   entsteht   für   Leistungen,   die   von   der   berechtigten  Person persönlich erbracht oder von ihr unmittelbar instruiert und überwacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   Verhinderungen   an   der   persönlichen  Arbeitsleistung   (Krankheit,  Unfall,   obligatorischer   Militärdienst,   Ferien   und   Urlaub,   Weiterbildung   etc.)  entsteht kein Honoraranspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berechnung
                            1  Basis   der   Honorarforderungen   für   die   stationäre   privatärztliche   Tätigkeit  sind   der   Spitalleistungskatalog
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    bzw.   die   vom   Regierungsrat   genehmigten  Selbstzahlertarife. Auf der Basis des massgebenden Taxpunktwertes  2  )    wer  -  den folgende Zuschläge ausgerichtet:  a)  Halbprivatversicherte:  35 %  b)  Privatversicherte:  100 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der   Tarmed  3  )  .   Es   werden   auf   sämtlichen   Leistungen   (Arztleistung,   Techni  -  scher Leistung, Assistenz) Honorare gewährt. Der Taxpunktwert richtet sich  nachdem   jeweils   gültigen  Tarifvertrag   für   die   somatischen   Spitäler   und   für  die Psychiatrie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bereiche  und  Spezialitäten,   welche  nicht  durch  Abs.  1  und  Abs.  2  erfasst  sind, werden besonders geregelt.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Honorar für Chef- und Leitende Ärztinnen und Ärzte
                            1  Die   Geschäftsleitung   des   Spitalverbundes  Appenzell  Ausserrhoden   kann  Leistungsvorgaben festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Fall von Leistungsvorgaben  wird  von den fakturierten Honoraren  für die stationäre und ambulante privatärztliche Tätigkeit die Abgeltung ge  -  mäss Art.  16  Abs.  1 abgezogen. Danach werden mindestens 90 Prozent des  verbleibenden Betrags abzüglich der Abgeltung gemäss Art.  16  Abs.  2 aus  -  bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Erfüllung der Leistungsvorgaben  gemäss Abs.  5 werden  die Differenz  abzüglich   der  Abgeltung   gemäss  Art.  16  Abs.  2   bis   spätestens   Ende   März  des   Folgejahres   ausbezahlt.   Bei   Übererfüllung   der   Leistungsvorgaben   ge  -  mäss Abs. 5 werden im Umfang der prozentualen Übererfüllung bis maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Prozent der fakturierten Honorare über 100  Prozent hinaus abzüglich der  Abgeltungen gemäss Art.  16 bis spätestens Ende März des Folgejahres aus  -  bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt am 25.03.1986, letztmals revidiert am 31.01.1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Anhang I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Bundesrat genehmigt am 30.09.2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichterfüllung der Leistungsvorgaben bleibt es bei der Zahlung gemäss  Abs.  2.   Die   zurückbehaltenen   Honorare   werden   dem   Betrieb   oder   den  Betrieben   des   Spitalverbundes   Appenzell   Ausserrhoden   gutgeschrieben,  dem oder denen die betreffenden Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Leistungsvorgaben   für   das   kommende   Jahr   werden   bis   spätestens  Ende Dezember des laufenden Jahres zwischen  Geschäftsleitung und den  honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten  einer Klinik (Innere Medizin, Gy  -  näkologie,   Geburtshilfe,   Chirurgie,   Anästhesie)   und   des   Psychiatrischen  Zentrums schriftlich vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Honorar für Oberärztinnen und Oberärzte mit besonderen Funk -
                            tionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ausbezahlten Honorare für Oberärztinnen und Oberärzte mit besonde  -  rer Funktion dürfen eine monatliche Obergrenze, welche in der Bewilligung  für die privatärztliche Tätigkeit festgelegt wird, nicht übersteigen.  IV. Abgeltungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsatz
                            1  Die honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte haben dem Spitalverbund Ap  -  penzell  Ausserrhoden   den   gesamten  Aufwand   für   Räume,   Einrichtungen,  Personal, Haftpflichtversicherung und Sozialversicherungen abzugelten, der  durch die privatärztliche Tätigkeit verursacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ermittlung der fakturierten privatärztlichen Honorare
                            1  Für   die   Ermittlung   der   fakturierten   privatärztlichen   Honorare,   für   die   eine  Abgeltung  geschuldet  ist, werden  sämtliche  abgeltungspflichtigen Honorar  -  bestandteile zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht abgeltungspflichtig sind Honorare für Gutachten, die im Auftrag einer  Fachgesellschaft erstellt werden,  sofern dem Spitalverbund Appenzell Aus  -  serrhoden   dadurch   kein Aufwand   entsteht.  Andernfalls   ist  der   entstandene  Aufwand vollumfänglich abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Berechnung der Abgeltungen
                            1  Die Abgeltung für Räume, Einrichtungen, Personal und die Haftpflichtversi  -  cherung wird als Pauschale auf den vom Spitalverbund Appenzell Ausserr  -  hoden fakturierten Honoraren erhoben und beträgt:  a)  30  Prozent von den ersten 100  Franken;  b)  45  Prozent von 100  001 bis 200  000  Franken;  c)  65  Prozent von den 200  000  Franken übersteigenden Honoraren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich werden zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge für die Sozial  -  versicherungen  (AHV,  IV,  EO,  Berufliche  Vorsorge)  auf  den  vom   Spitalver  -  bund  Appenzell  Ausserrhoden   fakturierten   Honoraren   die   Beträge   gemäss  Anhang  ll erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgeltungen werden anlässlich der Honorarauszahlung erhoben.  V. Administration  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechnungsstellung
                            1  Der   Spitalverbund   Appenzell   Ausserrhoden   besorgt   Rechnungsstellung  und Inkasso aus der stationären und ambulanten privatärztlichen Tätigkeit.  Er wahrt dabei den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte verpflichten sich, dem Spital  -  verbund Appenzell Ausserrhoden die erbrachten Leistungen sofort nach Ab  -  schluss der Behandlung für die Rechnungsstellung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden erstellt regelmässig Abrechnun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Honorare und Risikotragung
                            1  Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden überweist das Honorar, sobald  es fakturiert ist. In Ausnahmefällen kann er den honorarberechtigten Ärztin  -  nen und Ärzten gestützt auf die Honorarabrechnungen Vorschüsse überwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Spitalverbund  Appenzell  Ausserrhoden   übernimmt   keine  Garantie   für  die Einbringlichkeit der Honorare. Verluste sind von den honorarberechtigten  Ärztinnen  und Ärzten  zu  tragen. Zu viel ausbezahlte  Honorare werden  zu  -  rückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entschädigung
                            1  Die   Rechnungsstellung   und   das   ordentliche   Inkasso   (inkl.   Mahnwesen)  sind mit der Abgabe von Art.  16  Abs.  1 abgegolten. Die Kosten für das aus  -  serordentliche   Inkasso   (Betreibung   usw.)   werden   nach  Aufwand   in   Rech  -  nung gestellt.  VI. Versicherungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 AHV, IV, EO
                            1  Die Honorare aus stationärer privatärztlicher Tätigkeit (Art.  4) werden in un  -  selbständiger   Erwerbstätigkeit   erzielt.   Der  Arbeitgeberbeitrag   wird   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 finanziert.
                            2  Werden   die   Honorare   aus   ambulanter   privatärztlicher  Tätigkeit   (Art.   4)   in  selbständiger   Erwerbstätigkeit   erzielt,   so   rechnen   die   honorarberechtigten  Ärztinnen   und   Ärzte   mit   der   Ausgleichskasse   selber   ab.   Werden   diese  Honorare in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, so werden die Arbeitge  -  berbeiträge gemäss Art.  16  Abs.  2 finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Berufliche Vorsorge
                            1  Versichert ist für die honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte zwingend der  Lohn für die Erfüllung des Berufsauftrages, höchstens aber die maximal ver  -  sicherbare   Besoldung   nach   der   Verordnung   über   die   Pensionskasse  AR  1  )  ,  vermindert um den Koordinationsabzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   versicherte   Lohn   kann   auf  Antrag   der   honorarberechtigten   Ärztinnen  und Ärzte um die stationären Honorareinnahmen bis zum Höchstbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    in  der Verordnung über die Pensionskasse AR erhöht werden. Der Arbeitgeber  -  beitrag wird gemäss Art.  16  Abs.  2 finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine darüber hinausgehende Versicherung ist Sache der honorarberechtig  -  ten Ärztinnen und Ärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  PKVO (bGS  142.213  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 12 Abs. 5 PKVO
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft
                            1  Die Bestimmungen des Personalgesetzes und dessen Ausführungsbestim  -  mungen zu den Taggeldern gelten bis zur Höhe des Lohns für die Tätigkeit  gemäss Berufsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine darüber hinausgehende Versicherung ist Sache der honorarberechtig  -  ten Ärztinnen und Ärzte.  VII. Pools  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Honorarpools
                            1  An   den   einzelnen   Kliniken   (Innere   Medizin,   Gynäkologie,   Geburtshilfe,  Chirurgie,  Anästhesie)   und   am   Psychiatrischen   Zentrum   können   Honorar  -  pools für die stationären Honorare als selbständige, zweckgebundene Ver  -  mögen geführt werden. Sie werden aus den fakturierten stationären Honora  -  ren   der   honorarberechtigten   Ärztinnen   und   Ärzte   finanziert   und   dienen   in  erster Linie dem Einkommensausgleich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die ambulanten Honorare der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte  können ebenfalls Honorarpools geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden   Honorarpools   geführt,   so   ist   von   den   honorarberechtigten   Chef-  und Leitenden Ärztinnen und Ärzten der jeweiligen Klinik ein Reglement für  deren   Speisung   und   Mittelverwendung   zu   erstellen   und   dieses   der   Ge  -  schäftsleitung zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Chef- oder Leitende Ärztin bzw. jeder Chef- oder Leitende Arzt ist be  -  rechtigt,   das   Honorarpoolreglement   unter   Wahrung   einer   Kündigungsfrist  von   drei   Monaten   auf   ein   Monatsende   zu   kündigen   und   eine   Überprüfung  bzw.  Anpassung  des  Reglements  zu  verlangen.   Die  Kündigung  hat   an  die  am Honorarpool beteiligten Ärztinnen und Ärzte und schriftlich zu erfolgen.  Die Geschäftsleitung ist von der Kündigung ebenfalls schriftlich zu informie  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden   für   stationäre   oder   ambulante   Honorare   keine   Honorarpools   ge  -  führt oder wurde ein Honorarpoolreglement gekündigt, werden die Honorare  so   wie   fakturiert   und   nach   Erhebung   der  Abgeltungen   von  Art.  16   ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ärztliche Betriebspools
                            1  An   den   Spitälern   und   am   Psychiatrischen   Zentrum   können   ärztliche  Betriebspools als selbständige, zweckgebundene Vermögen geführt werden.  Sie werden aus den jährlichen Fort- und Weiterbildungsbudgets der jeweili  -  gen   Betriebe   sowie   aus   Zuwendungen   (u.a.   Industrie)   finanziert.   Ärztliche  Betriebspools dienen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Forschung und  der Förderung der Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ärztlichen Betriebspools werden in den vom Departement Gesundheit  und Soziales  zu genehmigenden Reglementen näher geregelt.  *  VIII. Schlussbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die An  -  stellungsbedingungen der Chef- und Leitenden Ärzte an den kantonalen Spi  -  tälern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 812.111.2 (lf. Nr. 662)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2010  01.01.2010  Art. 23 Abs. 1  geändert  1150 / 2010, S. 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2010  01.01.2010  Art. 23 Abs. 2  geändert  1150 / 2010, S. 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2010  01.01.2010  Art. 23 Abs. 4  geändert  1150 / 2010, S. 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 Abs. 1 19.01.2010 01.01.2010 geändert 1150 / 2010, S. 76
Art. 23 Abs. 2 19.01.2010 01.01.2010 geändert 1150 / 2010, S. 76
Art. 23 Abs. 4 19.01.2010 01.01.2010 geändert 1150 / 2010, S. 76
Art. 24 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
                            Anhang I  Der massgebende Taxpunktwert gemäss Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 beträgt ab 1. Januar 2008 Fr. 5.19.
                            Anhang II  Die  Berechnung  der  Abzüge  zur  Finanzierung  der  Arbeitgeberbeiträge  an  die  Sozialversicherungen  gemäss  Art.  16  Abs.  2  basiert  auf  dem  Betrag  A.  Dieser  ergibt  sich  aus  den  massgebenden  privatärztlichen  Honoraren  ge-  mäss Art. 15 Abs. 1, vermindert um di  e Abgeltungen gemäss Art. 16 Abs. 1.  Der  Betrag  A,  vermindert  um  die  nachfolgend  umschriebenen  Beträge  B  (BVG) und C (AHV/IV/EO), entspricht dem Nettoauszahlungsbetrag aus den  massgebenden privatärztlichen Ho  noraren gemäss Art. 15 Abs. 1.  Betrag B (berufliche Vorsorge):  Versicherbar sind die stationären Honor  areinnahmen nach Art. 21 Abs. 2.  Massgebend ist der dem Alter der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte  entsprechende folgende Prozentsatz:  Alter             Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25–28          7.95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28–32          8.45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33–37          8.95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38–42          9.45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43–47          10.45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48–52          11.45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53–57          12.45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58–65          13.45  Betrag C (AHV/IV/EO)  Vom Betrag A ist zunächst der Betrag B in Abzug zu bringen. Der daraus  resultierende Betrag entspricht dem  Bruttoauszahlungsbetrag plus Arbeitge-  berbeitrag für AHV/IV/EO. Dieser beträgt 5,2 % inkl. Verwaltungskosten.  Um diesen Arbeitgeberbeitrag zu ber  echnen, muss der Bruttoauszahlungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang III  Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung wird für den Bereich der Dia-  lyse  der  Schweizerische  Dialysetarif  vertrag  vom  18.  Mai  1998  angewendet.