Verordnung über die privatärztliche Tätigkeit der angestellten honorarberechtigten... (812.111.2)
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Verordnung über die privatärztliche Tätigkeit der angestellten honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte am Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden

Verordnung über die privatärztliche Tätigkeit der angestellten honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte am Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 52 Abs. 4 lit. d Gesundheitsgesetz 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Regelungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die privatärztliche Tätigkeit und die damit verbun - denen Anstellungsbedingungen der angestellten honorarberechtigten Ärztin - nen und Ärzte am Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden.

Art. 2 Massgebendes Recht

1 Die privatärztliche Tätigkeit und die Anstellungsbedingungen der angestell - ten honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte richten sich nach dem Perso -
2 ) über den Betrieb des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden 3 ) , soweit die vorliegende Verordnung und Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nichts ande - res vorsehen.
1) bGS 811.1
2) Personalgesetz (bGS 142.21 ), Personalverordnung (bGS 142.212 ), Besoldungsver - ordnung (bGS 142.211 ), REIS (bGS 142.211.1 )
3) Betriebsverordnung (bGS 812.11 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Privatärztliche Tätigkeit

1 Privatärztliche Tätigkeit umfasst: a) die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten der Privat- und Halbprivatabteilung; b) die ambulante Behandlung in der privaten Sprechstunde, einschliess - lich der ambulanten operativen Tätigkeit; c) die konsiliarische Behandlung von Privat- und Halbprivatpatientinnen und -patienten; d) das Erstellen von Berichten und Gutachten.
2 Die Medikamentenabgabe (Selbstdispensation) gilt nicht als privatärztliche Tätigkeit.

Art. 4 Stationäre und ambulante privatärztliche Tätigkeit

1 Als stationäre privatärztliche Tätigkeit gilt die Behandlung von Patientinnen und Patienten während der Hospitalisation.
2 Jede privatärztliche Tätigkeit, die nicht hospitalisierte Patientinnen oder Pa - tienten betrifft, gilt als ambulante Tätigkeit.

Art. 5 Fakturierte Honorare

1 Unter fakturierten Honoraren sind Honorare zu verstehen, welche der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden den Kostenträgern einzeln oder als Teil einer Pauschale in Rechnung gestellt hat. II. Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit (2.)

Art. 6 Bewilligung

1 Die privatärztliche Tätigkeit im Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden ist bewilligungspflichtig.
1 ) Sie steht Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzten sowie – ausschliesslich in Vertretung – Oberärztinnen und -ärzten mit be - sonderer Funktion zu.
1) Art. 65 Personalgesetz, Art. 34 Abs. 6 Personalverordnung
2 Oberärztinnen und -ärzte mit besonderer Funktion haben die Facharztaus - bildung abgeschlossen und verfügen in einem medizinischen Bereich über eine überdurchschnittliche Kompetenz.
3 Die Bewilligung für privatärztliche Tätigkeit wird auf Antrag des Spitalver - bundes Appenzell Ausserrhoden durch das Departement Gesundheit und Soziales erteilt, wenn: * a) die betrieblichen Verhältnisse es erlauben; b) die Erfüllung des Berufsauftrags nicht beeinträchtigt wird; c) die Kompetenz der Gesuch stellenden Ärztinnen und Ärzte ausgewie - sen ist.
4 Die Bewilligung berechtigt dazu, in eigenem Namen privatärztliche Leistun - gen zu erbringen und dafür ein Honorar zu verlangen. Der Spitalverbund Ap - penzell Ausserrhoden schliesst mit den Versicherern entsprechende Verträ - ge.
5 Die Bewilligung kann in begründeten Fällen sachlich und zeitlich einge - schränkt oder entzogen werden.

Art. 7 Rahmen für die privatärztliche Tätigkeit

1 Die privatärztliche Tätigkeit ist in den Räumen und mit Einrichtungen und Personal des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden auszuüben. Vorbehal - ten bleiben Konsilien.
2 Die Zahl der für privatärztliche Tätigkeit zur Verfügung stehenden Spitalbet - ten richtet sich nach den betrieblichen Möglichkeiten des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden und nach der medizinischen Dringlichkeit.

Art. 8 Bezug von Material und Leistungen

1 Material und Medikamente sind grundsätzlich vom Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden zu beziehen. Bei Fremdbezügen besorgt der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden die Bestellung und Weiterverrechnung.
2 Folgende Leistungen sind ausser in begründeten Einzelfällen grundsätzlich über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden zu beziehen: a) sämtliche Leistungen, die der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden selber anbietet; b) Leistungen, für welche der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden Ver - träge mit Dritten abgeschlossen hat.
3 Über generelle Ausnahmen von Abs. 2 entscheidet die Geschäftsleitung des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden.

Art. 9 Haftpflichtversicherung

1 Die privatärztliche Tätigkeit der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte wird in die Haftpflichtversicherung des Spitalverbunds Appenzell Ausserrho - den eingeschlossen. Er ist für einen ausreichenden Versicherungsschutz verantwortlich. III. Honorare (3.)

Art. 10 Berechtigung

1 Anspruch auf Honorar entsteht für Leistungen, die von der berechtigten Person persönlich erbracht oder von ihr unmittelbar instruiert und überwacht werden.
2 Während Verhinderungen an der persönlichen Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, obligatorischer Militärdienst, Ferien und Urlaub, Weiterbildung etc.) entsteht kein Honoraranspruch.

Art. 11 Berechnung

1 Basis der Honorarforderungen für die stationäre privatärztliche Tätigkeit sind der Spitalleistungskatalog
1 ) bzw. die vom Regierungsrat genehmigten Selbstzahlertarife. Auf der Basis des massgebenden Taxpunktwertes 2 ) wer - den folgende Zuschläge ausgerichtet: a) Halbprivatversicherte: 35 % b) Privatversicherte: 100 %
2 der Tarmed 3 ) . Es werden auf sämtlichen Leistungen (Arztleistung, Techni - scher Leistung, Assistenz) Honorare gewährt. Der Taxpunktwert richtet sich nachdem jeweils gültigen Tarifvertrag für die somatischen Spitäler und für die Psychiatrie.
3 Bereiche und Spezialitäten, welche nicht durch Abs. 1 und Abs. 2 erfasst sind, werden besonders geregelt. 4 )

Art. 12 Honorar für Chef- und Leitende Ärztinnen und Ärzte

1 Die Geschäftsleitung des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden kann Leistungsvorgaben festlegen.
2 Für den Fall von Leistungsvorgaben wird von den fakturierten Honoraren für die stationäre und ambulante privatärztliche Tätigkeit die Abgeltung ge - mäss Art. 16 Abs. 1 abgezogen. Danach werden mindestens 90 Prozent des verbleibenden Betrags abzüglich der Abgeltung gemäss Art. 16 Abs. 2 aus - bezahlt.
3 Bei Erfüllung der Leistungsvorgaben gemäss Abs. 5 werden die Differenz abzüglich der Abgeltung gemäss Art. 16 Abs. 2 bis spätestens Ende März des Folgejahres ausbezahlt. Bei Übererfüllung der Leistungsvorgaben ge - mäss Abs. 5 werden im Umfang der prozentualen Übererfüllung bis maximal
10 Prozent der fakturierten Honorare über 100 Prozent hinaus abzüglich der Abgeltungen gemäss Art. 16 bis spätestens Ende März des Folgejahres aus - bezahlt.
1) In Kraft gesetzt am 25.03.1986, letztmals revidiert am 31.01.1997.
2) Anhang I
3) Vom Bundesrat genehmigt am 30.09.2002.
4) Anhang III
4 Bei Nichterfüllung der Leistungsvorgaben bleibt es bei der Zahlung gemäss Abs. 2. Die zurückbehaltenen Honorare werden dem Betrieb oder den Betrieben des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden gutgeschrieben, dem oder denen die betreffenden Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzte
5 Die Leistungsvorgaben für das kommende Jahr werden bis spätestens Ende Dezember des laufenden Jahres zwischen Geschäftsleitung und den honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten einer Klinik (Innere Medizin, Gy - näkologie, Geburtshilfe, Chirurgie, Anästhesie) und des Psychiatrischen Zentrums schriftlich vereinbart.

Art. 13 Honorar für Oberärztinnen und Oberärzte mit besonderen Funk -

tionen
1 Die ausbezahlten Honorare für Oberärztinnen und Oberärzte mit besonde - rer Funktion dürfen eine monatliche Obergrenze, welche in der Bewilligung für die privatärztliche Tätigkeit festgelegt wird, nicht übersteigen. IV. Abgeltungen (4.)

Art. 14 Grundsatz

1 Die honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte haben dem Spitalverbund Ap - penzell Ausserrhoden den gesamten Aufwand für Räume, Einrichtungen, Personal, Haftpflichtversicherung und Sozialversicherungen abzugelten, der durch die privatärztliche Tätigkeit verursacht wird.

Art. 15 Ermittlung der fakturierten privatärztlichen Honorare

1 Für die Ermittlung der fakturierten privatärztlichen Honorare, für die eine Abgeltung geschuldet ist, werden sämtliche abgeltungspflichtigen Honorar - bestandteile zusammengezählt.
2 Nicht abgeltungspflichtig sind Honorare für Gutachten, die im Auftrag einer Fachgesellschaft erstellt werden, sofern dem Spitalverbund Appenzell Aus - serrhoden dadurch kein Aufwand entsteht. Andernfalls ist der entstandene Aufwand vollumfänglich abzugelten.

Art. 16 Berechnung der Abgeltungen

1 Die Abgeltung für Räume, Einrichtungen, Personal und die Haftpflichtversi - cherung wird als Pauschale auf den vom Spitalverbund Appenzell Ausserr - hoden fakturierten Honoraren erhoben und beträgt: a) 30 Prozent von den ersten 100 Franken; b) 45 Prozent von 100 001 bis 200 000 Franken; c) 65 Prozent von den 200 000 Franken übersteigenden Honoraren.
2 Zusätzlich werden zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge für die Sozial - versicherungen (AHV, IV, EO, Berufliche Vorsorge) auf den vom Spitalver - bund Appenzell Ausserrhoden fakturierten Honoraren die Beträge gemäss Anhang ll erhoben.
3 Die Abgeltungen werden anlässlich der Honorarauszahlung erhoben. V. Administration (5.)

Art. 17 Rechnungsstellung

1 Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden besorgt Rechnungsstellung und Inkasso aus der stationären und ambulanten privatärztlichen Tätigkeit. Er wahrt dabei den Datenschutz.
2 Die honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte verpflichten sich, dem Spital - verbund Appenzell Ausserrhoden die erbrachten Leistungen sofort nach Ab - schluss der Behandlung für die Rechnungsstellung zu melden.
3 Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden erstellt regelmässig Abrechnun - gen.

Art. 18 Honorare und Risikotragung

1 Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden überweist das Honorar, sobald es fakturiert ist. In Ausnahmefällen kann er den honorarberechtigten Ärztin - nen und Ärzten gestützt auf die Honorarabrechnungen Vorschüsse überwei - sen.
2 Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden übernimmt keine Garantie für die Einbringlichkeit der Honorare. Verluste sind von den honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten zu tragen. Zu viel ausbezahlte Honorare werden zu - rückgefordert.

Art. 19 Entschädigung

1 Die Rechnungsstellung und das ordentliche Inkasso (inkl. Mahnwesen) sind mit der Abgabe von Art. 16 Abs. 1 abgegolten. Die Kosten für das aus - serordentliche Inkasso (Betreibung usw.) werden nach Aufwand in Rech - nung gestellt. VI. Versicherungen (6.)

Art. 20 AHV, IV, EO

1 Die Honorare aus stationärer privatärztlicher Tätigkeit (Art. 4) werden in un - selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Der Arbeitgeberbeitrag wird gemäss

Art. 16 Abs. 2 finanziert.

2 Werden die Honorare aus ambulanter privatärztlicher Tätigkeit (Art. 4) in selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, so rechnen die honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte mit der Ausgleichskasse selber ab. Werden diese Honorare in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, so werden die Arbeitge - berbeiträge gemäss Art. 16 Abs. 2 finanziert.

Art. 21 Berufliche Vorsorge

1 Versichert ist für die honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte zwingend der Lohn für die Erfüllung des Berufsauftrages, höchstens aber die maximal ver - sicherbare Besoldung nach der Verordnung über die Pensionskasse AR 1 ) , vermindert um den Koordinationsabzug.
2 Der versicherte Lohn kann auf Antrag der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte um die stationären Honorareinnahmen bis zum Höchstbetrag
2 ) in der Verordnung über die Pensionskasse AR erhöht werden. Der Arbeitgeber - beitrag wird gemäss Art. 16 Abs. 2 finanziert.
3 Eine darüber hinausgehende Versicherung ist Sache der honorarberechtig - ten Ärztinnen und Ärzte.
1) PKVO (bGS 142.213 )
2) Art. 12 Abs. 5 PKVO

Art. 22 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft

1 Die Bestimmungen des Personalgesetzes und dessen Ausführungsbestim - mungen zu den Taggeldern gelten bis zur Höhe des Lohns für die Tätigkeit gemäss Berufsauftrag.
2 Eine darüber hinausgehende Versicherung ist Sache der honorarberechtig - ten Ärztinnen und Ärzte. VII. Pools (7.)

Art. 23 Honorarpools

1 An den einzelnen Kliniken (Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe, Chirurgie, Anästhesie) und am Psychiatrischen Zentrum können Honorar - pools für die stationären Honorare als selbständige, zweckgebundene Ver - mögen geführt werden. Sie werden aus den fakturierten stationären Honora - ren der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte finanziert und dienen in erster Linie dem Einkommensausgleich. *
2 Für die ambulanten Honorare der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte können ebenfalls Honorarpools geführt werden. *
3 Werden Honorarpools geführt, so ist von den honorarberechtigten Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzten der jeweiligen Klinik ein Reglement für deren Speisung und Mittelverwendung zu erstellen und dieses der Ge - schäftsleitung zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
4 Jede Chef- oder Leitende Ärztin bzw. jeder Chef- oder Leitende Arzt ist be - rechtigt, das Honorarpoolreglement unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Monatsende zu kündigen und eine Überprüfung bzw. Anpassung des Reglements zu verlangen. Die Kündigung hat an die am Honorarpool beteiligten Ärztinnen und Ärzte und schriftlich zu erfolgen. Die Geschäftsleitung ist von der Kündigung ebenfalls schriftlich zu informie - ren. *
5 Werden für stationäre oder ambulante Honorare keine Honorarpools ge - führt oder wurde ein Honorarpoolreglement gekündigt, werden die Honorare so wie fakturiert und nach Erhebung der Abgeltungen von Art. 16 ausbe - zahlt.

Art. 24 Ärztliche Betriebspools

1 An den Spitälern und am Psychiatrischen Zentrum können ärztliche Betriebspools als selbständige, zweckgebundene Vermögen geführt werden. Sie werden aus den jährlichen Fort- und Weiterbildungsbudgets der jeweili - gen Betriebe sowie aus Zuwendungen (u.a. Industrie) finanziert. Ärztliche Betriebspools dienen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Forschung und der Förderung der Zusammenarbeit.
2 Die ärztlichen Betriebspools werden in den vom Departement Gesundheit und Soziales zu genehmigenden Reglementen näher geregelt. * VIII. Schlussbestimmungen (8.)

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die An - stellungsbedingungen der Chef- und Leitenden Ärzte an den kantonalen Spi - tälern
1 ) aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1) bGS 812.111.2 (lf. Nr. 662)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
19.01.2010 01.01.2010 Art. 23 Abs. 1 geändert 1150 / 2010, S. 76
19.01.2010 01.01.2010 Art. 23 Abs. 2 geändert 1150 / 2010, S. 76
19.01.2010 01.01.2010 Art. 23 Abs. 4 geändert 1150 / 2010, S. 76
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 6 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 23 Abs. 1 19.01.2010 01.01.2010 geändert 1150 / 2010, S. 76

Art. 23 Abs. 2 19.01.2010 01.01.2010 geändert 1150 / 2010, S. 76

Art. 23 Abs. 4 19.01.2010 01.01.2010 geändert 1150 / 2010, S. 76

Art. 24 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Anhang I Der massgebende Taxpunktwert gemäss Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 16 Abs. 2 beträgt ab 1. Januar 2008 Fr. 5.19.

Anhang II Die Berechnung der Abzüge zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen gemäss Art. 16 Abs. 2 basiert auf dem Betrag A. Dieser ergibt sich aus den massgebenden privatärztlichen Honoraren ge- mäss Art. 15 Abs. 1, vermindert um di e Abgeltungen gemäss Art. 16 Abs. 1. Der Betrag A, vermindert um die nachfolgend umschriebenen Beträge B (BVG) und C (AHV/IV/EO), entspricht dem Nettoauszahlungsbetrag aus den massgebenden privatärztlichen Ho noraren gemäss Art. 15 Abs. 1. Betrag B (berufliche Vorsorge): Versicherbar sind die stationären Honor areinnahmen nach Art. 21 Abs. 2. Massgebend ist der dem Alter der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte entsprechende folgende Prozentsatz: Alter Prozent
25–28 7.95
28–32 8.45
33–37 8.95
38–42 9.45
43–47 10.45
48–52 11.45
53–57 12.45
58–65 13.45 Betrag C (AHV/IV/EO) Vom Betrag A ist zunächst der Betrag B in Abzug zu bringen. Der daraus resultierende Betrag entspricht dem Bruttoauszahlungsbetrag plus Arbeitge- berbeitrag für AHV/IV/EO. Dieser beträgt 5,2 % inkl. Verwaltungskosten. Um diesen Arbeitgeberbeitrag zu ber echnen, muss der Bruttoauszahlungs-
Anhang III Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung wird für den Bereich der Dia- lyse der Schweizerische Dialysetarif vertrag vom 18. Mai 1998 angewendet.
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