Verordnung über die Strafanstalt Zug
Verordnung über die Strafanstalt Zug Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Straf - rechtspflege vom 26. August 2010 1 ) , auf die Bestimmungen des Konkordats vom 5. Mai 2006 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen 2 ) sowie § 7 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nie - derlassung der Ausländer vom 28. November 1996 3 ) , * beschliesst: 1. Zweck der Anstalt
§ 1 Anstalt für Untersuchungs-, Polizei-, Sicherheits- und
Auslieferungshaft sowie für ausländerrechtliche Administrativhaft
1 Die kantonale Strafanstalt Zug dient der Unterbringung von Personen, die in Untersuchungs-, Polizei-, Sicherheits-, Auslieferungs- oder in ausländer - rechtliche Administrativhaft versetzt worden sind.
§ 2 Vollzugsanstalt
1 Die Anstalt dient dem geschlossenen und halboffenen Vollzug von Frei - heitsstrafen von in der Regel jeweils höchstens einem Jahr, die von Gerich - ten aus den Kantonen des Konkordats ausgesprochen worden sind.
2 Der Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Konkordats. 1) BGS 161.1 2) 3) BGS 122.5
2. Organisation
§ 3 Sicherheitsdirektion
1 Die unmittelbare Aufsicht und die strategische Führung obliegt der Sicher - heitsdirektion. Sie genehmigt auf Antrag der Anstaltsleitung das Betriebs - konzept, die Hausordnungen und das in der Folge vom Kantonsrat zu verab - schiedende Budget.
§ 4 Leitung
1 Die Anstaltsleitung organisiert den Betrieb und führt das Personal.
2 Sie erstellt für die Vollzugsinsassinnen und -insassen eine individuelle Vollzugsplanung und sorgt für die angemessene Vorbereitung aller Insassin - nen und Insassen auf ihren Austritt aus der Anstalt.
§ 5 Personal
1 Das Personal beaufsichtigt und betreut die Insassinnen und Insassen wäh - rend den Betriebszeiten.
2 Die Anstaltsleitung sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innen - dienstes leisten ausserhalb der Betriebszeiten Pikettdienst zur Unterstützung der Polizei sowie zur Gewährleistung der sicherheitstechnischen Aufga - ben. *
§ 6 Sozialdienst
1 Der Sozialdienst steht den Insassinnen und Insassen zur Unterstützung und Hilfeleistung in persönlichen Angelegenheiten, insbesondere zur Vorberei - tung auf den Austritt, zur Verfügung.
2 Er koordiniert die Arbeit der Seelsorgenden und der Lehrkräfte in der An - stalt.
§ 7 Ärztlicher Dienst
1 Der Kantonsarzt bezeichnet die Anstaltsärztin oder den Anstaltsarzt und deren Stellvertretung. Die Anstaltsleitung beauftragt die Anstaltsärztin oder den Anstaltsarzt mit dem ärztlichen Dienst.
2 Die Anstaltsleitung bezeichnet die Anstaltspsychiaterin oder den Anstalts - psychiater und beauftragt die Anstaltspsychiaterin oder den Anstaltspsychia - ter mit dem psychiatrischen Dienst.
§ 8 Seelsorge
1 Die Anstaltsleitung bezeichnet in Absprache mit den Kirchgemeinden Seelsorgende und beauftragt sie mit der anstaltsinternen Seelsorge.
2 Die Anstaltsleitung kann Seelsorgende anderer Religionen beiziehen.
§ 9 Schulung
1 Die Anstaltsleitung bezeichnet und beauftragt Lehrkräfte mit allgemeinbil - denden Schulungen und mit dem Sportunterricht für die Insassinnen und In - sassen.
§ 10 Polizei
1 Die Polizei übernimmt im Auftrag und in der Verantwortung der Anstalts - leitung den reduzierten Aufsichtsdienst ausserhalb der Betriebszeiten. *
2 Sie organisiert und koordiniert im Auftrag der Anstaltsleitung gegen Kostenfolge die Begleitung und Aufsicht des Transports von Insassinnen und Insassen, die extern vorgeführt oder zu einem Arzttermin oder in Spital - behandlung gebracht werden müssen und nicht urlaubsberechtigt sind.
3 Sie organisiert und koordiniert im Auftrag der Anstaltsleitung oder des Amts für Migration gegen Kostenfolge die Begleitung und Aufsicht des Transports von Insassinnen oder Insassen, die in eine andere Anstalt verlegt oder direkt ausgeschafft werden müssen. * 3. Anstaltsordnung 3.1. Geltungsbereich
§ 11
1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Insassinnen und Insas - sen, soweit hievon nicht die Vollzugs- und Fürsorgekompetenzen der ein - weisenden Konkordatskantone berührt werden (Art. 8 des Konkordats).
2 Die Rechte und Pflichten der Insassinnen und Insassen richten sich im Üb - rigen nach der für die einzelne Haftart geltenden Hausordnung.
3 Die Betriebsabläufe und die Zusammenarbeit mit externen Stellen richten sich nach dem für das Personal verbindlichen Betriebshandbuch.
3.2. Einzelvorschriften
§ 12 Eintrittskontrolle
1 Die Polizei durchsucht jede eintretende Person; dabei werden Männer von männlichen Korpsangehörigen und Frauen von weiblichen Korpsangehöri - gen durchsucht. Die Eintretenden haben alle unerlaubten und die von der Hausordnung oder der Anstaltsleitung nicht zugelassenen Gegenstände so - wie ihre Barschaft zur Aufbewahrung durch die Anstalt abzugeben. *
2 Das Personal durchsucht die Effekten der Eintretenden und behält alle un - erlaubten und die durch die Hausordnung oder die Anstaltsleitung nicht zu - gelassenen Gegenstände sowie die Barschaft zur Aufbewahrung zurück.
3 Es wird ein detailliertes, von der eintretenden Person zu unterzeichnendes Effektenverzeichnis erstellt.
§ 13 Persönliche Gegenstände
1 Jede eintretende Person kann private Kleider, Toilettenartikel, kleine Schmuckgegenstände und eine Sporttasche als persönliche Gegenstände mitbringen.
2 Über die Mitnahme weiterer persönlicher Gegenstände entscheidet die An - staltsleitung, bei Untersuchungshäftlingen die Untersuchungsbehörde, bei Auslieferungshäftlingen und bei vorläufig Festgenommenen die Polizei. *
§ 14 Unerlaubte Gegenstände
1 Der Besitz von Gegenständen, welche die Sicherheit von Insassinnen und Insassen oder Personal gefährden, insbesondere Waffen oder waffenähnli - che Gegenstände, sowie der Besitz von übermittlungstechnischen Geräten, Bargeld, nicht verordneten Medikamenten, Alkohol oder Betäubungsmitteln ist verboten.
§ 15 Zellenzuweisung
1 Jeder eintretenden Person wird eine Zelle in der Abteilung der sie betref - fenden Haftart zugewiesen.
§ 16 Gruppen- und Einzelvollzug
1 Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge sowie der vorläufig Festgenommenen unterstehen alle Insassinnen und Insassen dem Gruppenvollzug.
2 Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge werden in der Regel 10 Tage nach Eintritt im Einvernehmen mit der zuständigen Untersuchungs- oder Auslieferungsbehörde in den Gruppenvollzug verlegt. Diese kann die Ver - längerung des Einzelvollzugs verfügen.
§ 17 Anstaltskleidung, Wäsche
1 Bei Bedarf werden den Insassinnen und Insassen Unterwäsche, Trainer so - wie Frotteewäsche leihweise abgegeben.
2 Bei der Verrichtung von Anstaltsarbeit sind die leihweise abgegebenen Überkleider zu tragen.
§ 18 Medien
1 Die zuständige Untersuchungs- oder Auslieferungsbehörde kann bei Un - tersuchungs- oder Auslieferungshäftlingen ein Verbot oder eine Einschrän - kung der Mediennutzung verfügen; bei vorläufig Festgenommenen kann die Polizei ein Verbot oder eine Einschränkung der Mediennutzung verfügen. *
§ 19 Kontrollen
1 Das Personal kann die Insassinnen und Insassen sowie die Zellen und Gemeinschaftsräume jederzeit einer Kontrolle unterziehen und nach uner - laubten und von der Hausordnung oder der Anstaltsleitung nicht zugelasse - nen Gegenständen durchsuchen.
§ 20 Arbeit
1 Für alle Insassinnen und Insassen im Strafvollzug besteht eine Arbeits - pflicht gemäss den Richtlinien des Konkordats.
2 Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge im Einzel - vollzug wird allen Insassinnen und Insassen nach den betrieblichen Mög - lichkeiten eine teilzeitliche Arbeit angeboten.
3 Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge sowie der vorläufig Festgenommenen im Einzelvollzug werden alle Insassinnen und Insassen zur Mitbesorgung des Anstaltshaushaltes beigezogen.
4 Die Reinigung der eigenen Zelle obliegt jeder Insassin und jedem Insas - sen; sie wird nicht entschädigt.
§ 21 Pekulium und Entschädigung
1 Die Arbeit in der Anstalt wird durch ein Pekulium entschädigt. Die Höhe des Pekuliums und die Entschädigung bei Arbeitsausfall infolge Unfall, Krankheit oder fehlender Arbeit richten sich nach den Empfehlungen des Konkordats.
2 Für alle Insassinnen und Insassen wird ein Freikonto sowie ein Sperrkonto eröffnet. Über die Zuweisung der Barschaft, des Pekuliums und einer allfäl - ligen Entschädigung auf das Frei- oder das Sperrkonto entscheidet die An - staltsleitung. Die Konti werden bei der Entlassung saldiert und ausbezahlt.
§ 22 Externe Kontakte
1 Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge sowie der vorläufig Festgenommenen ist der Postverkehr für alle Insassinnen und In - sassen uneingeschränkt gestattet. Das Personal führt beim ein- und ausge - henden Postverkehr Kontrollen auf unerlaubte und von der Hausordnung oder der Anstaltsleitung nicht zugelassene Gegenstände durch.
2 Der Telefonverkehr ist mit betrieblich bedingten Einschränkungen gestat - tet.
3 Besuche von Insassinnen und Insassen werden nicht beaufsichtigt.
4 Die Hausordnung regelt zwecks Gewährleistung des geordneten Betriebs die Einzelheiten des Post-, Telefon- und Besuchsverkehrs.
5 Über den Post-, Telefon- und Besuchsverkehr von und mit Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlingen entscheidet die zuständige Untersuchungs- oder Auslieferungsbehörde; bei vorläufig Festgenommenen entscheidet die Polizei. *
§ 23 Urlaub
1 Über die Gewährung von Urlaub entscheidet die Einweisungsbehörde oder die Anstaltsleitung gemäss den Konkordatsrichtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht nicht.
§ 24 Spaziergang, Freizeitangebot
1 Alle Insassinnen und Insassen haben nach dem Eintrittsgespräch täglich die Möglichkeit zu einem einstündigen Spaziergang im Hof; Insassinnen und Insassen im Arrest ab dem dritten Arresttag.
2 Die Anstalt unterhält eine Bibliothek und einen Fitnessraum.
3 Das Personal unterstützt die Freizeitaktivitäten im Rahmen der betriebli - chen Möglichkeiten.
3.3. Disziplinarmassnahmen
§ 25 Einzelne Massnahmen
1 Bei Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere bei Flucht, Fluchtversuch, Sachbeschädigung und Tätlichkeit, oder bei Nichtbefolgung der Hausordnung und der Weisungen des Personals können folgende Diszi - plinarmassnahmen verfügt werden:
a) Verweis;
b) Verwarnung;
c) Entzug von Radio, Fernsehen oder Printmedien;
d) Entzug persönlicher Gegenstände;
e) Urlaubssperre;
f) Besuchersperre;
g) Rückversetzung in den Einzelvollzug bis höchstens 10 Tage;
h) Arrest bis höchstens 10 Tage.
2 Es können mehrere Disziplinarmassnahmen gleichzeitig verhängt werden.
§ 26 Zuständigkeit
1 Disziplinarmassnahmen sind von der Anstaltsleitung zu verfügen.
2 Disziplinarmassnahmen können vom Personal ohne vorgängige Verfügung umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn sofortiges Handeln im Interesse der Betriebsführung notwendig ist. Die Anordnung ist von der An - staltsleitung innert drei Arbeitstagen formell zu verfügen. 3.4. Entlassung
§ 27
1 Die Entlassung durch die Anstaltsleitung erfolgt nach Verbüssung der Frei - heitsstrafe oder aufgrund einer schriftlichen Verfügung der einweisenden Behörde.
2 Über Insassinnen und Insassen im Strafvollzug wird zuhanden der einwei - senden Behörde ein Entlassungsbericht erstellt.
3 Die Anstalt informiert die einweisende Behörde sowie bei ausländischen Insassinnen und Insassen das Amt für Migration rechtzeitig über die Entlas - sung. *
3.5. Drittpersonen
§ 28
1 Drittpersonen, die Insassinnen oder Insassen besuchen, durchlaufen bei ih - rem Eintritt einen Detektionsbogen. Die von ihnen mitgebrachten Waren werden auf unerlaubte und von der Hausordnung oder der Anstaltsleitung nicht zugelassene Gegenstände durchsucht.
2 Drittpersonen, die die Anstalt ohne Bewilligung der Anstaltsleitung oder des Personals betreten oder unter Umgehung der Kontrolle mit Insassinnen oder Insassen Kontakt aufnehmen oder diesen etwas zukommen lassen, werden gemäss Übertretungsstrafgesetz 1 ) bestraft. * 4. Schlussbestimmungen
§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über Betrieb und Leitung der Strafanstalt und des Untersuchungsgefängnisses vom 2. April 1963 2 ) aufgehoben.
§ 30 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2003 in Kraft. Sie ist in die Gesetzes - sammlung aufzunehmen. 1) 2) GS 18, 443
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.05.2003 15.05.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 731 11.12.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 2 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 3 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 1 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 5 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 3 geändert GS 29, 557 14.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert GS 30, 801 03.09.2013 01.10.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2013/053
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.05.2003 15.05.2003 Erstfassung GS 27, 731 Ingress 14.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 801
§ 5 Abs. 2 11.12.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 557
§ 10 Abs. 1 11.12.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 557
§ 10 Abs. 3 11.12.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 557
§ 12 Abs. 1 11.12.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 557
§ 13 Abs. 2 11.12.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 557
§ 18 Abs. 1 11.12.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 557
§ 22 Abs. 5 11.12.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 557
§ 27 Abs. 3 11.12.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 557
§ 28 Abs. 2 03.09.2013
01.10.2013 geändert GS 2013/053
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