Verordnung über Beiträge an Pflegeheime und Pflegeabteilungen (812.114)
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Verordnung über Beiträge an Pflegeheime und Pflegeabteilungen

Verordnung über Beiträge an Pflegeheime und Pflegeabteilungen vom 2. Dezember 1997 (Stand 2. Dezember 1997) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 24 und 25 des Gesetzes vom 26. April 1992 über die öffent - liche Krankenpflege 1 ) , verordnet:

Art. 1 Anerkannte Baukosten 2 )

1 Als anerkannte Baukosten fallen Kosten für Neu-, Um- oder Erweiterungs - bauten in Betracht, sofern sie eine erhöhte Nutzung oder qualitative Verbes - serung für die Patientinnen und Patienten erlauben.
2 Nicht angerechnet werden a) der Bodenpreis, b) die Erschliessungskosten, c) die Kosten für besondere Vorbereitungsarbeiten, d) die Kosten für Einrichtung und Ausstattung, e) die Bauzinsen.
3 Pro Pflegeplatz können im Maximum folgende Kosten anerkannt werden: a) Pflegeplatz der Kategorie A: 3 ) Fr. 40 000.– b) Pflegeplatz der Kategorie B: Fr. 150 000.– c) Pflegeplatz der Kategorie C: Fr. 200 000.–
4 Werden bestehende Anlagen wegen eines Neu-, Um- oder Erweiterungs - baus anderen Zwecken zugeführt, wird ihr Gebrauchswert bei der Berech - nung der anerkannten Kosten in Abzug gebracht.
1) KPG (bGS 812.11 )
2) vgl. Art. 24 Abs. 2 KPG
3) vgl. Kant. Pflegeheimplanung, vom RR genehmigt am 22. April 1997
5 Trägt der Kanton nach anderen Rechtsgrundlagen an das Vorhaben bei, werden die nach dieser Verordnung zuzusprechenden Beiträge entspre - chend gekürzt.

Art. 2 Verfahren

a) Anmeldung von Vorhaben
1 Wer um Beiträge ersucht, hat das Vorhaben dem Departement Gesundheit im voraus anzumelden.
2 Die Anmeldung muss vor Beginn der Projektierung erfolgen und die Be - dürfnisse genau umschreiben.
3 Bei Bauvorhaben, die Pflegeeinrichtungen für mehr als eine Gemeinde um - fassen, hat die Anmeldung die Aufteilung der Pflegebetten auf die beteiligten Gemeinden auszuweisen.

Art. 3 b) Beurteilung durch das Departement Gesundheit

1 Das Departement Gesundheit prüft, ob die Beitragsberechtigung gegeben ist und bestimmt die maximal möglichen Beiträge aufgrund der notwendigen Bettenzahl in den verschiedenen Kategorien gemäss der kantonalen Pflege - heimplanung. 1 )
2 Für die Festlegung der notwendigen Bettenzahl der Kategorie C pro Ge - meinde werden die im geronto-psychiatrischen Pflegeheim der kantonalen psychiatrischen Klinik der Kantonsbevölkerung zur Verfügung stehenden Betten im Verhältnis zur Einwohnerzahl in Abzug gebracht.
3 Das Departement Gesundheit entscheidet über die Freigabe des Vorha - bens und beauftragt das kantonale Hochbauamt mit seiner Begleitung.

Art. 4 c) Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch ist mit ausführungsreifen Plänen, Kostenberechnun - gen und einem Baubeschrieb des Departements Gesundheit einzureichen.
2 Behördliche Auskünfte über die mutmassliche Beitragshöhe, die vor Einrei - chung der vollständigen Unterlagen oder vor der Beitragszusicherung erteilt wurden, sind nicht verbindlich.
1) vgl. Art. 25 Abs. 1 KPG und kant. Pflegeheimplanung, vom RR genehmigt am 22. April 1997
3 Für Projektänderungen und sich abzeichnende Mehrkosten ist rechtzeitig ein neues Beitragsgesuch einzureichen.

Art. 5 d) Prüfung

1 Das Departement Gesundheit prüft das Gesuch und leitet es mit ihren An - trägen an den Regierungsrat weiter.
2 Zur Abklärung baulicher Fragen und zur Berechnung und Ausscheidung der anerkannten Baukosten zieht das Departement Gesundheit das kanto - nale Hochbauamt bei.

Art. 6 e) Zusicherung

1 Verstreicht zwischen der Beitragszusicherung und dem Baubeginn mehr als ein Jahr, kann der Entscheid veränderten Verhältnissen angepasst wer - den.
2 Das kantonale Hochbauamt muss in der Kommission, die für die Vergabe der Bauaufträge zuständig ist, vertreten sein.

Art. 7 f) Festsetzung und Auszahlung des Beitrages

1 Schlussabrechnung und Baubericht sind dem Departement Gesundheit einzureichen.
2 Der Baubericht enthält namentlich a) das Datum des Baubeginns und der Fertigstellung des Bauvorhabens, b) Angaben über Abweichungen vom Kostenvoranschlag, c) bei regionalen Bauvorhaben die Zuteilung der Pflegeplätze auf die be - teiligten Gemeinden.
3 Das kantonale Hochbauamt prüft die Schlussabrechnung und errechnet die anerkannten Baukosten.
4 Das Departement Gesundheit legt die Beiträge aufgrund der Feststellun - gen des kantonalen Hochbauamtes und der kantonalen Pflegeheimplanung fest.
5 Das Departement Finanzen bestimmt den Auszahlungsmodus; sie kann aufgrund von Leistungsausweisen Teilzahlungen bewilligen.

Art. 8 Zweckentfremdung

1 Wer Beiträge erhalten hat, ist zur Meldung von Zweckentfremdungen ver - pflichtet.
2 Bei Zweckentfremdungen innert zwanzig Jahren seit Fertigstellung können Beiträge, die aufgrund dieser Verordnung ausgerichtet wurden, ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
3 Gemeinden, die für eine Pflegeinstitution mit gemischter oder privater Trä - gerschaft um Beiträge ersuchen, haben mit dieser Trägerschaft eine vertrag - liche Vereinbarung zu treffen, die bei einer Zweckentfremdung die anteil - mässige Rückzahlung der erhaltenen Beiträge garantiert und folgendes re - gelt: a) Laufzeit (mindestens 20 Jahre), b) Rückzahlungsmodalitäten bei vorzeitiger Vertragsauflösung.
4 Für Beiträge an private oder gemischte Trägerschaften gilt gegenüber dem Kanton die Gemeinde als Garant für die Rückzahlung von Beiträgen bei Zweckentfremdung von Bauten.

Art. 9 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 21. Dezember 1993.
1 )
1) lf. Nr. 473
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