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Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule (413.102)

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Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule (413.102)

Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule

1)
2) ,
6)
6) Organisation Sekretariat Protokoll
§ 3
6) Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann die Aufsichtskommis- sion Abteilungsleiter bzw. -leiterinnen und Fachexperten bzw. - expertinnen zuziehen sowie Kommissionen bilden.
§ 4
1 Die Aufsichtskommission versammelt sich auf schriftliche Einla- dung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf schriftliches Begehren von mindestens drei Mit- gliedern.
6)
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist.
3 Dringliche Geschäfte können auf dem Zirkularweg oder durch nachträglich zu genehmigende präsidiale Verfügung erledigt wer- den.

§ 5 Die in der Aufsichtskommission Mitwirkenden (§ 1-3) unterstehen

der behördlichen Schweigepflicht.
§ 6
1 Die Aufsichtskommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Führung der Kantonsschule und über den Unterricht aus.
2 Sie wacht über den Vollzug der die Kantonsschule betreffenden Erlasse.
3 Sie erlässt die in ihre Befugnis fallenden Vorschriften.
4 Sie ist gegenüber den Lehrpersonen, den Schülern und Schüle- rinnen und deren Eltern im Rahmen der Bestimmungen über die Befugnisse der Schulbehörden weisungsberechtigt.
6)
§ 7
6) Mitglieder der Aufsichtskommission arbeiten in den von der Schul- leitung eingesetzten Kommissionen für die Anstellung von Haupt- lehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern mit.

§ 8 In eigener Kompetenz obliegt der Aufsichtskommission insbeson-

dere: Fachexperten Kommissionen Sitzungen Amtsgeheimnis Hauptaufgaben Mitarbeit in Kommissionen
6) Eigene Obliegenheiten
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6) Antragsrecht Inspektions- pflicht und -recht
§ 14
1 Die Aufsichtskommission entscheidet alle Rekurse und Be- schwerden in Schulangelegenheiten. Vorbehalten bleiben die Be- stimmungen der Prüfungsordnungen.
2 Fälle, die die Aufsichtskommission in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Erziehungsrat gebracht werden.
§ 15
1 Diese Verordnung tritt am 24. April 1984 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 410.100.
2) SHR 410.110.
5) Amtsblatt 1984, S. 405.
6) Fassung gemäss ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1191).
7) Eingefügt durch ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2007 (Amtsblatt 2007, S.1191).
8) Aufgehoben durch ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. August 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1191). Rekurse Inkrafttreten
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