Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung
1 813.131 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) vom 20.06.2012 (Stand 01.08.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 29d des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Be täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) 1 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittel gesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
2 Zuständige Behörden
Art. 2–3
* ...
Art. 3a
* Gesundheitsamt
1 Das Gesundheitsamt ist die zuständige kantonale Behörde für a die Erteilung von Bewilligungen für Krankenanstalten und Institute (Art. 14 BetmG), b die Erteilung von Bewilligungen für kantonale Behörden und Gemeindebe hörden (Art. 14a Abs. 1 bis BetmG), c die Kontrolle (Art. 16 bis 18 BetmG) und den Vollzug der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Be täubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) 2 ) , soweit die vorliegende Ver ordnung nichts anderes bestimmt, d den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12 Abs. 1 BetmG),
1) SR 812.121
2) SR 812.121.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-57
813.131 2 e die Erteilung von Bewilligungen für die betäubungsmittelgestützte Be handlung (Art. 3e Abs. 1 BetmG), f die Entgegennahme von Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu andern als den zugelassenen Indikationen (Art. 11 Abs. 1 bis BetmG).
2 Es erlässt Richtlinien über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in seinem Zuständigkeitsbereich und veröffentlicht sie.
Art. 4
Veterinärdienst
1 Der Veterinärdienst ist die zuständige kantonale Behörde für die Kontrolle (Art. 16 bis 18 BetmG) und den Vollzug der BetmKV, soweit Betriebe nach Arti kel 30 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) 1 ) betroffen sind.
Art. 5
Regierungsstatthalterinnen und -statthalter
1 Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatt halter kann eine Verkaufsstelle schliessen, in welcher Betäubungsmittel ohne Bewilligung zum Verkauf angeboten oder auf andere Weise in Verkehr ge bracht werden.
2 Zur Beurteilung, ob es sich bei bestimmten angebotenen Produkten um Be täubungsmittel handelt, zieht die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter das Gesundheitsamt bei. *
3 Die Schliessung der Verkaufsstelle wird auf Gesuch hin durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regierungsstatthalter aufgeho ben, wenn die Inhaberin oder der Inhaber bzw. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Gewähr dafür bietet, dass fortan keine Betäubungsmittel mehr zum Verkauf angeboten oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
1) SR 812.212.27
3 813.131
3 Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Das Gesundheitsamt erteilt die Bewilligung für eine betäubungsmittelgestütz te Behandlung, wenn * a die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV) 1 ) im Gesuch der behandeln den Ärztin oder des behandelnden Arztes vollständig enthalten sind, b die Gründe für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung der betroffe nen Patientin oder des betroffenen Patienten gestützt auf eine umfassen de Untersuchung im Gesuch hinreichend dargelegt werden und c der gesuchstellenden Ärztin oder dem gesuchstellenden Arzt die Berechti gung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nicht entzogen worden ist (Art. 12 BetmG).
Art. 7
Gültigkeitsdauer der Bewilligung
1 Die Bewilligung gilt für ein Jahr.
2 Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die behandelnde Ärztin oder der be handelnde Arzt die Zweckmässigkeit einer Fortsetzung der Behandlung ge stützt auf eine umfassende Überprüfung hinreichend darlegt.
Art. 8
Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1 Das Gesundheitsamt entzieht die Bewilligung, wenn * a die im Gesuch genannten Gründe für die betäubungsmittelgestützte Be handlung dahinfallen, b der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist (Art. 12 BetmG).
2 Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abgebrochen wird.
Art. 9
Richtlinien
1 Das Gesundheitsamt erlässt Richtlinien über die betäubungsmittelgestützte Behandlung und veröffentlicht sie. *
1) SR 812.121.6
813.131 4
4 Gebühren und Rechtspflege
Art. 10
Gebühren
1 Für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung er hebt die zuständige kantonale Behörde Gebühren nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) 1 ) .
Art. 11
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal tungsrechtspflege (VRPG) 2 ) Beschwerde geführt werden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12
Übergangsbestimmung
1 Ärztinnen und Ärzte, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung verfügen, haben spätestens mit Einreichung des Verlaufsberichts nach bisherigem Recht um Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 6 dieser Verordnung nachzusuchen.
2 Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben gültig bis zum Ent scheid über das neurechtliche Gesuch, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 13
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 1. Mai 1985 zum Bundesgesetz über die Betäubungs mittel (BSG 813.131) wird aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Bern, 20. Juni 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 154.21
2) BSG 155.21
5 813.131 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.06.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung 12-57 30.06.2021 01.08.2021
Art. 2
aufgehoben 21-057 30.06.2021 01.08.2021
Art. 3
aufgehoben 21-057 30.06.2021 01.08.2021
Art. 3a
eingefügt 21-057 30.06.2021 01.08.2021
Art. 5 Abs. 2
geändert 21-057 30.06.2021 01.08.2021
Art. 6 Abs. 1
geändert 21-057 30.06.2021 01.08.2021
Art. 8 Abs. 1
geändert 21-057 30.06.2021 01.08.2021
Art. 9 Abs. 1
geändert 21-057
813.131 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.06.2012 01.09.2012 Erstfassung 12-57
Art. 2
30.06.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-057
Art. 3
30.06.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-057
Art. 3a
30.06.2021 01.08.2021 eingefügt 21-057
Art. 5 Abs. 2
30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 6 Abs. 1
30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 8 Abs. 1
30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 9 Abs. 1
30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
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