Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und  Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb einer  regionalen Multikomponentendeponie  vom 22. November 1983  1)  Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. erlas-  sen,  gestützt auf Art. 25 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch für den  Kanton  Appenzell  A.Rh.  vom  27.  April  1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  auf  Art.  1  und  5  des  appenzell-ausserrhodischen  Einführungsgesetzes  zum  Gewässerschutz-  gesetz vom 29. April 1979  3)   sowie auf Art. 30 des Einführungsgesetzes zum  Zivilgesetzbuch für den Kanton Appenzell I.Rh. vom 30. April 1911 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 der Gewässerschutzverordnung vom 18. März 1976,  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ermächtigung
                            1  Die  appenzell-ausserrhodischen  Einwohnergemeinden  Urnäsch,  Heris-  au, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler,  Gais, Speicher, Trogen, Wald und das Innere Land des Kantons Appenzell  I.Rh. werden ermächtigt, sich für den gemeinsamen Bau und Betrieb einer  regionalen Multikomponentendeponie zu einem Zweckverband zusammen-  zuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten  der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von  den beteiligten Vertragspartnern in Statuten festzulegen. Diese Statuten un-  terliegen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertrags-  kantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat der Vereinbarung am 15. No-  vember 1983, die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am 22. Novem-  ber 1983 zugestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    bGS 211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 814.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat von Appenzell A.Rh. am 10. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983; durch den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. am 13. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahme weiterer Gemeinden
                            Dem  Verband  können  weitere  Gemeinden  beitreten.  Der  Verband  kann  durch  die  zuständigen  Behörden  der  Vertragskantone  verhalten  werden,  weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtspersönlichkeit, Sitz und Verantwortlichkeit
                            1  Der  Verband  erlangt  die  Rechtspersönlichkeit  als  öffentlich-rechtliche  Kör-  perschaft  mit  der  Anerkennung  durch  die  zuständigen  Organe  der  beiden  Vertragskantone  1)  . Der Sitz des Verbandes wird in den Statuten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der  Verbandsangelegenheiten  sind,  soweit  nichts  anderes  vereinbart,  die  ein-  schlägigen gesetzlichen Vorschriften desjenigen Kantons massgebend, wo  sich der Sitz des Verbandes befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das  Recht  der  gelegenen  Sache  Anwendung,  soweit  die  Zweckverbandssta-  tuten keine Vorschriften enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen  Gewässerschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  sowie  die  den  Verbandsgemeinden  aufgrund  der  Gesetzgebung  ihres  Kantons  obliegenden  besonderen  Pflichten  blei-  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit Dritten
                            Über  öffentlich-rechtliche  Streitigkeiten  und  Anstände  zwischen  dem  Verband  oder  einzelner  Verbandsgemeinden  einerseits  und  Dritten  ander-  seits  entscheiden  die  zuständigen  ordentlichen  Gerichts-  und  Verwal-  tungsbehörden der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Verband
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemein-  den  oder  zwischen  dem  Verband  und  einer  oder  mehreren  Verbandsge-  meinden entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Verfahren hat ein  Einigungsversuch  im  Rahmen  der  Delegiertenversammlung  vorauszuge-  hen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Anerkennung durch den Kantonsrat von Appenzell A.Rh. am 13. Juni 1983 (ABI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983 S.389); durch den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. ebenfalls am 13.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Regierungen  der  Vertragskantone  bestimmen innert dreissig Tagen  nach  Anrufung  des  Schiedsgerichts  durch  den  Verband  oder  eine  Ver-  bandsgemeinde  je  einen  Schiedsrichter.  Die  beiden  Schiedsrichter  be-  zeichnen  gemeinsam  innert  einer  weiteren  Frist  von  fünfzehn  Tagen  als  drittes  Mitglied  des  Schiedsgerichtes  einen  Obmann.  Können  sich  die  Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl  durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts getroffen. Im  übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozess-  ordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 27. April 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide  des  Schiedsgerichtes  sind  unter  Vorbehalt  eines  allfälligen  eidgenössischen  Rechtsmittels  endgültig.  Sie  sind  den  Regierungen  der  Vertragskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zivilrechtliche Streitigkeiten
                            Zivilrechtliche  Streitigkeiten  sowie  Anstände,  bei  denen  einer  Verbands-  gemeinde  oder  dem  Verband  lediglich  die  Rechtsstellung  eines  Privaten  zukommt,  fallen  in  die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichts-  und  Ver-  waltungsbehörden der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzug
                            1  Die  Regierungen  der  Vertragskantone  verpflichten  sich,  den  vom  Schiedsgericht  oder  von  den  zuständigen  Behörden  des  andern  Kantons  gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   vollstreckbaren  gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gemeinsame Deponieplanung
                            Die Regierungen der beiden Vertragskantone erklären sich bereit, im Rah-  men  einer  gemeinsamen  Deponiekonzeption  die  Grundlagen  für  die  Pla-  nung  von  Nachfolgedeponien  bereitzustellen.  Bei der Festlegung der ent-  sprechenden Standorte ist der beidseitigen Kantonszugehörigkeit der Ver-  tragsgemeinden  sowie  dem  Verhältnis  der  Bevölkerungszahlen  angemes-  sen Rechnung zu tragen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Streitigkeiten über diese Vereinbarung
                            Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und An-  wendung  dieser  Vereinbarung  werden  gemäss  Art.  113  Abs. 1 Ziff. 2 der  Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Änderungen
                            Die  Anpassung  dieser  Vereinbarung  an  die  zukünftige  Gesetzgebung  des  Bundes  und  der  Vertragskantone  bleibt  vorbehalten.  Die  Kantone  setzen  sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. November 1983