Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über den ärztlich... (329.220)
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Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über den ärztlichen Notfalldienst und über Beiträge an den Betrieb einer Telephonnotrufzentrale

Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über den ärztlichen Notfalldienst und über Beiträge an den Betrieb einer Telephonnotrufzentrale Vom 18. Juni 1985 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

1. Der Vertrag zwischen der Medizinischen Gesellschaft Basel einer-

seits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend den ärztli- chen Notfalldienst und die Beiträge an den Betrieb einer Telephon- notrufzentrale (ÄNZ) vom 22./16. Februar 1984 wird vorbehältlich der Genehmigung der Ziff. 2 und 3 hiernach genehmigt.

2. Die Bewilligung der erforderlichen Kredite durch den Grossen Rat

gemäss den mit Ziff. 4 hiernach verabschiedeten Ratschlag bleibt vorbehalten.
1)

3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertrag dem Sub-

ventionsgesetz untersteht. Entgegen § 10 des Vertrages erfolgt daher seitens des Kantons keine automatische Vertragsverlängerung über das Jahr 1994 hinaus. Gemäs s § 6 Abs. 5 des Subventionsgesetzes hat die Medizinische Gesellschaft im ersten Quartal des Jahres 1992 dem Sanitätsdepartement ihre Anträge hinsichtlich einer allfälligen Wei- terführung der Subventionsregelung über den 31. Dezember 1994 hinaus zu unterbreiten.

4.–6.

2) Vertrag zwischen der Medizinischen Gesellschaft Basel einerseits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend den ärztlichen Notfalldienst und die Beiträge an den Betrieb einer Telephonnotrufzentrale Vom 22./16. Februar 1984 Zwischen der Medizinischen Gesellschaft Basel, nachfolgend kurz MedGes genannt, vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Dr. W. Zutter, und ihren Sekretär, Herrn Dr. O. Wackernagel, einerseits,
I. Notfalldienst

§1. Die MedGes stellt wie bisher sicher, dass der Bevölkerung des

Kantons Basel-Stadt für Notfälle rund um die Uhr rasch kompetente ärztliche Hilfe durch Ärzte in der freien Praxis zur Verfügung steht.
2 Massgebend ist grundsätzlich die von der MedGes erlassene Notfall- dienstordnung vom Mai 1981 bzw. nach deren Inkrafttreten die Notfall- dienstordnung vom April 1983 (Anhang I und II
4) ).
3 Änderungen der Notfalldienstordnung werden dem Sanitätsdeparte- ment rechtzeitig vor Inkrafttreten mitgeteilt. Änderungen, die eine Verschlechterung der Notfalldienstleistung beinhalten, bedürfen der Zustimmung des Sanitätsdepartements. II. Notrufzentrale

§2. Die MedGes ist Trägerin der Telephonzentrale für den Ärztenot-

ruf, welche rund um die Uhr durch medizinisch ausgebildetes Personal betrieben wird. Diese Zentrale nimmt Notrufe entgegen, erteilt Rat- schläge und vermittelt den zuständigen Arzt, gegebenenfalls den Not- fallarzt und nötigenfalls den Krankentransportdienst.
2 Die Zentrale erteilt Auskünfte über die Dienste von angeschlosse- nen Dritten (siehe § 3).
3 Für Einzelheiten wird auf die Notfalldienstordnung und die Verein- barungen mit Dritten (Anhang IV
5) ) verwiesen.

§3. Die Vertragspartner sind bemüht, weitere Institutionen zur Fi-

nanzierung und zur Benützung der Zentrale gegen entsprechende Ko- stenbeteiligung zu bewegen.
2 Leistungen der ÄNZ für Dritte, wie Ärztegesellschaften ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, Zahnärzte, Betagtennotrufe usw., sollen nach kaufmännischen Grundsätzen berechnet und entschädigt werden.

§4. Die Tätigkeit der ÄNZ wird statistisch erfasst und ausgewertet.

Es sind insbesondere jene Daten zu erfassen, die zur Ermittlung der Kostenanteile der Vertragspartner und der angeschlossenen Dritten erforderlich sind. Die Einzelheiten werden zwischen dem Sekretariat der MedGes und dem Sekretariat des Sanitätsdepartements direkt ab- gesprochen.

§5. Die Kosten des gesamten Betriebes werden durch Beiträge Drit-

ter (Private und öffentliche Institutionen) gedeckt, ferner durch den Kanton Basel-Stadt und die MedGes Basel.
2 Bei Vornahme der Abrechnung sind vorweg alle anderweitigen Bei-

§6. Der Übernahme von

2 /
3 des Defizits durch den Kanton kann nur der aufgrund der nachstehenden Bestimmungen anrechenbare Auf- wand zugrunde gelegt werden.
2 Als anrechenbarer Aufwand gelten die im erforderlichen Ausmass angefallenen Personal- und Sachkosten (gemäss Schema der Abrech- nung pro 1983, Anhang III
6) ).
3 Im Falle ausserordentlicher Aufwendungen (Investitionen) bedarf eine allfällige Beteiligung des Kantons der Einholung einer schriftli- chen Zustimmung des Sanitätsdepartements und gegebenenfalls des- sen Oberbehörden vor der Erteilung entsprechender Aufträge.

§7. Die MedGes unterbreitet dem Sanitätsdepartement jeweils bis

30. Juni ein in Berücksichtigung der §§ 2–6 erstelltes reales Budget für

das folgende Jahr zur Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Budget den Bestimmungen von § 6 entspricht.
2 Die allfällige Verweigerung der Budgetgenehmigung durch das Sani- tätsdepartement kann auf dem ordentlichen Verwaltungsrekursweg angefochten werden.

§8. Aufgrund des genehmigten Budgets leistet der Kanton quartals-

weise Akontozahlungen in runden Beträgen, die in ihrer Gesamthöhe dem budgetierten Kantonsanteil entsprechen.
2 Liegt in diesem Zeitpunkt noch kein vom Sanitätsdepartement ge- nehmigtes Budget vor (vgl . § 7 Abs. 2), so hat die MedGes Anspruch auf Akontozahlungen im gleichen Umfange wie im Vorjahr, zuzüglich Teuerung.
3 Bis 15. Januar des folgenden Jahres erfolgt jeweils aufgrund der Jah- resrechnung und in Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Ver- trages die Berechnung des definitiven Beitrages des Kantons.
4 Die MedGes unterbreitet dem Sanitätsdepartement jeweils die er- forderlichen Unterlagen.
5 Die weiteren Abrechnungsdetails werden zwischen dem Sekretariat der MedGes und dem Sekretariat des Sanitätsdepartements direkt ab- gesprochen. III. Gemeinsame Bestimmungen

§9. Der Kanton kann einen staatlichen Delegierten in die Kommis-

sion für den Notfalldienst der MedGes (KNFD) abordnen.
2 Sämtliches Personal der Telephonzentrale für den Ärztenotruf sowie auch alle Angehörigen der Subkommission für den Notfalldienst unter- stehen dem ärztlichen Geheimnis gemäss Art. 321 StGB.

§ 10. Dieser Vertrag wird abgeschlossen für die Zeit vom 1. Juli 1984

bis 31. Dezember 1994. Anschliessend verlängert sich der Vertrag je- weils um ein Jahr, wenn er nicht 18 Monate zuvor durch eingeschriebe- nen Brief gekündigt worden ist.
7)

§ 11. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist

Basel.

§ 12. Anhänge:

8) II I. Notfalldienstordnung der MedGes vom Mai 1981. I II. Notfalldienstordnung der MedGes vom April 1983. III. Abrechnung 1983. IV. Verträge mit Dritten.

§ 13. Dieser Vertrag wird vorbehältlich der Abs. 2–3 hiernach für

beide Parteien verbindlich mit der Unterzeichnung.
2 Dieser Vertrag steht seitens der MedGes unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.
3 Dieser Vertrag steht unter dem weiteren Vorbehalt des Zustande- kommens und der Geltung des Vertrages zwischen der Ärztegesell- schaft Basel-Landschaft und der MedGes Basel betreffend den Finan- zierungsanteil aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft
9) ; der Anteil wird entsprechend dem Anruferverhältnis Basel-Stadt/Basel- Landschaft berechnet.
4 Dieser Vertrag wird in vier Originalen ausgefertigt und unterzeich- net. Beide Vertragsparteien erhalten je zwei Originale.
5 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird die bisherige Regelung im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben; per 30. Juni 1984 erfolgt eine Zwischenabrechnung gemäss bisheriger Regelung.
7)

§ 10: Siehe Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses des RR vom 18. 6. 1985 (S. 1

dieses Textes).
Basel, den 22. Februar 1984 Namens der Medizinischen Gesellschaft Basel Der Präsident: Dr. W. Zutter Der Sekretär: Dr. O. Wackernagel Genehmigung der Generalversammlung der Medizinischen Gesell- schaft Basel Basel, den 22. März 1984 Basel, den 16. Februar 1984 Namens des Kantons Basel-Stadt Sanitätsdepartement Der Vorsteher: Dr. H. R. Schmid Der Sekretär: Dr. B. Kleubler
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