Verordnung über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV 1)
(Kulturförderungsverordnung, KFV) ¹ vom 23. November 2011 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Die Berichtigung vom 11. Juni 2013 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2013 1599 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009² (KFG),
verordnet:
² SR 442.1
1. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit
(Art. 5 KFG)
Art. 1
Die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen, Städten und Gemeinden erfolgt in der Form eines nationalen Kulturdialogs. Die Einzelheiten des Kulturdialogs werden in einer Vereinbarung zwischen diesen Gemeinwesen geregelt. Die interessierten Kreise, namentlich nicht staatliche Kulturakteure, werden in geeigneter Form in den Kulturdialog eingebunden.
2. Abschnitt: Öffentlich zugängliche Projekte ³
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6079 ).
(Art. 7 KFG)
Art. 2 ... ⁴
Es werden nur Projekte unterstützt, die den Zugang des Publikums nicht von der Zugehörigkeit zu einer besonderen Interessengruppe abhängig machen.
⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6079 ).
2 a . Abschnitt: Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen ⁵
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6079 ).
Art. 2 a ⁶ Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden
(Art. 9 KFG)
¹ Artikel 9 KFG ist anwendbar auf Kulturschaffende, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.
² Für die Massnahmen nach Artikel 9 KFG sind das Bundesamt für Kultur (BAK) und die Stiftung Pro Helvetia zuständig.
³ Der Anteil der Finanzhilfen nach Artikel 9 Absatz 1 KFG beträgt 12 Prozent der subventionierten Arbeitsleistungen. Bei der Berechnung werden Spesen und ähnliche Kosten nicht berücksichtigt. Lassen sich Spesen und ähnliche Kosten mit vertretbarem Aufwand nicht feststellen, so gilt für diese ein pauschaler Abzug von 20 Prozent der Arbeitsleistungen. Anteile unter 50 Franken werden nicht überwiesen.
⁴ Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller teilen dem BAK und der Stiftung Pro Helvetia bei der Gesuchseinreichung, spätestens aber 60 Tage nach Eröffnung des positiven Finanzhilfeentscheides, die zur Überweisung des Anteils der Finanzhilfen notwendigen Angaben mit. Bevor diese Angaben vorliegen, wird keine Finanzhilfe ausgerichtet.
⁵ Erhält das BAK die Angaben nicht innert fünf Jahren nach Eröffnung des Finanzhilfeentscheides, so überweist es den Anteil der Finanzhilfen dem Sozialfonds des Vereins Suisseculture Sociale. Die übrigen Ansprüche auf Finanzhilfen des BAK erlöschen.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6079 ).
Art. 3 Massnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes
(Art. 10 KFG)
¹ Als Netzwerke Dritter gelten Zusammenschlüsse von Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung, die sich im Verbund für die Bewahrung, Erschliessung oder Vermittlung des kulturellen Erbes einsetzen.
² Als Projektkosten gelten Aufwendungen, die einem Museum oder einer Sammlung durch Dienstleistungen Dritter zur Bewahrung von Kulturgütern entstehen.
³ Als Betriebskosten gelten alle Aufwendungen für den laufenden Geschäftsbetrieb eines Museums, einer Sammlung oder eines Netzwerks Dritter.
Art. 4 Nachwuchsförderung
(Art. 11 KFG)
Als Nachwuchs gelten Personen:⁷
a. die zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsgesuchs ihre künstlerische Berufsausbildung in der gleichen Kunstsparte nicht seit mehr als fünf Jahren abgeschlossen haben; oder
b. deren erste öffentliche Präsentation eines Werkes zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsgesuchs nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, sofern sie keine Berufsausbildung oder eine Berufsausbildung in einer anderen Kunstsparte absolviert haben.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5429 ).
Art. 5 Preise, Auszeichnungen und Ankäufe
(Art. 13 KFG)
¹ Preise und Auszeichnungen werden für bereits erbrachte kulturelle Leistungen verliehen.
² Preise werden gestützt auf eine Ausschreibung verliehen. Sie werden in Form einer Geldsumme oder einer Naturalleistung ausgerichtet. Die Geldsumme wird dem Preisträgerin oder dem Preisträger oder einer Drittperson, die eine Dienstleistung zugunsten der Preisträgerin oder des Preisträgers erbringt, ausbezahlt.
³ Auszeichnungen werden durch Nomination verliehen. Sie werden in Form einer Geldsumme ausgerichtet.
⁴ Die angekauften Kunstwerke und Designarbeiten sind Teil der Bundeskunstsammlung und werden von dieser betreut.
Art. 6 Unterstützung kultureller Organisationen
(Art. 14 KFG)
¹ Es werden Organisationen professioneller Kulturschaffender und Organisationen kulturell tätiger Laien unterstützt.
² Als professionelle Kulturschaffende gelten natürliche Personen, die mit ihrer künstlerischen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit einsetzen. Freie Gruppierungen professioneller Kulturschaffender wie Tanz-Companies oder Musikensembles sind den natürlichen Personen gleichgestellt.
³ Als kulturell tätige Laien gelten Personen, die eine regelmässige kulturelle Tätigkeit ausüben, aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen.
⁴ Es werden nicht gleichzeitig ein Dachverband von kulturellen Organisationen und ein Mitglied des Dachverbands durch Strukturbeiträge des Bundes unterstützt.
Art. 7 Kulturelle Anlässe und Projekte
(Art. 16 KFG)
¹ Anlässe gelten als einmalig, wenn sie einzigartig in der Konzeption sind.
² Als einmalig gelten auch an ein breites Publikum gerichtete Volkskulturfeste.
³ Ein Projekt gilt als besonders innovativ, wenn es in Bezug auf die Kunstvermittlung, das Kulturschaffen oder den Kulturaustausch wesentliche neue oder zukunftweisende Elemente enthält.
Art. 8 Förderung der Kunstvermittlung
(Art. 19 KFG)
Als Massnahmen der Kunstvermittlung gelten Massnahmen, die das Publikum für eine eigenständige Auseinandersetzung mit den Künsten gewinnen und ihm so künstlerische Werke und Darbietungen näherbringen.
Art. 9 Künstlerisches Schaffen
(Art. 20 KFG)
¹ Werkbeiträge ermöglichen die Schaffung von Werken der Kunst.
² Projektbeiträge fördern die Darbietung, Vermittlung und Verbreitung von Werken der Kunst.
³ Werkbeiträge und Projektbeiträge können als Aufträge vergeben werden.
3. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen und Jurys
Art. 10 Eidgenössische Kunstkommission und Eidgenössische Designkommission
¹ Die Eidgenössische Kunstkommission (EKK) ist zuständig für die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen und für Ankäufe im Bereich der bildenden Kunst. Sie berät das BAK bei allen Fördermassnahmen im Bereich der Gegenwartskunst und der Architektur sowie das Bundesamt für Bauten und Logistik im Bereich der Kunst am Bau.⁸
² Die Eidgenössische Designkommission (EDnK) ist zuständig für die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen und für Ankäufe im Bereich des Designs.
³ Die EKK und die EDnK sind ausserparlamentarische Kommissionen im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998⁹.
⁴ Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder EKK und der EDnK.
⁵ Die Amtszeit der Mitglieder der EKK und der EDnK ist auf acht Jahre beschränkt.
⁶ Die EKK und die EDnK organisieren sich selbst.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6079 ).
⁹ SR 172.010.1
Art. 11 Jurys für Literatur, Tanz, Theater und Musik
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) setzt für die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen in den Bereichen Literatur, Tanz, Theater und Musik spartenspezifische Jurys als Beratungsgremien im Sinne von Artikel 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹⁰ ein.
² Es bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Jurys. Es sorgt für eine angemessene Vertretung der einzelnen Fachgebiete, der Geschlechter und der Sprachregionen.
³ Die Mitglieder der Jurys werden für eine Dauer von zwei Jahren bestimmt. Die Beratungstätigkeit ist auf insgesamt sechs Jahre beschränkt.
⁴ Das EDI kann Mitglieder der Jurys aus wichtigen Gründen abberufen.
⁵ Die Mitglieder der Jurys werden auf Mandatsbasis entschädigt.
⁶ Die Jurys organisieren sich selbst. Das EDI genehmigt die Geschäftsreglemente der Jurys.
¹⁰ SR 172.010
Art. 12 Zusammensetzung der Kommissionen und der Jurys sowie Ausstand
¹ Die Kommissionen und die Jurys bestehen aus sieben bis neun fachkundigen Mi t gliedern.
² Sie können für spezifische Aufgaben Ausschüsse aus ihrer Mitte bestellen.
³ Sie können im Einzelfall mit Einwilligung des BAK weitere Fachpersonen beiziehen.
⁴ Für den Ausstand von Kommissions- und Jurymitgliedern sowie von beigezogenen Fachpersonen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968¹¹ über das Verwaltungsverfahren sinngemäss.
¹¹ SR 172.021
Art. 13 Entscheidverfahren
¹ Das BAK entscheidet über die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen, namentlich die Einhaltung der Eingabefristen oder die Vorgaben zum Wohnsitz, ohne Antrag der Kommissionen und der Jurys.
² Die Kommissionen und Jurys prüfen die materiellen Fördervoraussetzungen und stellen dem BAK Antrag zu den einzelnen Fördermassnahmen nach den Artikeln 10 und 11. Sie protokollieren ihre Beratungen und Anträge.
³ Das BAK kann von Anträgen der Kommissionen und Jurys abweichen. Abweichende Entscheide sind zu begründen.
⁴ Das BAK führt das Sekretariat der Kommissionen und der Jurys. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des BAK nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kommissionen und Jurys teil.
⁵ Bei Ankäufen nimmt die Leiterin oder der Leiter der Bundeskunstsammlung mit Stimmrecht an den Sitzungen der Kommissionen teil.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Prägegewinnverordnung vom 16. März 2001¹²;
2. Verordnung vom 29. September 1924¹³ über die eidgenössische Kunstpflege;
3. Designförderungsverordnung vom 7. Dezember 2007¹⁴.
¹² [ AS 2001 1026 , 2006 4705 Ziff. II 106]
¹³ [BS 4 200; AS 1971 1164 , 1979 219 , 1994 1427 , 2006 4705 Ziff. II 32]
¹⁴ [ AS 2007 7043 ]
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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