Verordnung über die Stiftung «Lungenliga Appenzell A.Rh.»
                            Verordnung  über die Stiftung «Lungenliga Appenzell  A.Rh.»  vom 27. März 2001 (Stand 27. März 2001)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  verordnet:  I. Stiftungsurkunde  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name, Sitz
                            1  Unter der Bezeichnung «Lungenliga Appenzell A.Rh.» besteht in Anleh  -  nung an Art. 80 ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   eine Stiftung des kantonalen öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lungenliga Appenzell A.Rh. ist Teil der Lungenliga Schweiz. Sie ist  konfessionell und parteipolitisch neutral.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Sitz der Stiftung befindet sich in Herisau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Lungenliga Appenzell A.Rh. bezweckt die Bekämpfung von Lungen  -  krankheiten, Atembehinderungen und Tuberkulose.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt ihren Zweck durch  a)  materielle und ideelle Unterstützung der Gesundheitsförderung und  Prävention, Behandlung, Beratung und Betreuung, Schulung, Förde  -  rung der Selbsthilfe;  b)  Vertretung der Interessen von Betroffenen und deren Angehörigen ge  -  genüber Behörden, Fachleuten, Leistungserbringern und Versicherern;  c)  Koordination und Förderung der Zusammenarbeit mit Institutionen  ähnlicher Zielsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stiftungsvermögen
                            1  Das Stiftungsvermögen besteht aus  a)  dem durch Landsgemeindebeschluss vom 27. April 1913 zur Verfü  -  gung gestellten Anfangskapital von Fr. 100 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  b)  dem durch Beschluss der Appenzellischen Gemeinnützigen Gesell  -  schaft vom 16.  Oktober  1911 zugewiesenen Betrag von rund  Fr.  30  000.– sowie  c)  aus weiteren Zuwendungen der öffentlichen Hand und von Privaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwendung der Stiftungsmittel
                            1  Zur Erreichung des Stiftungszweckes stehen die Erträge des Stiftungsver  -  mögens sowie nicht zweckgebundene Einnahmen – z.B. aus Verkauf und  Vermietung von Atemhilfsgeräten – zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Zu  -  wendungen an die Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organe der Stiftung
                            1  Organe der Stiftung sind:  a)  der Stiftungsrat;  b)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stiftungsrat
                            1  Die Stiftung wird verwaltet durch einen Stiftungsrat von mindestens fünf  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder werden durch den Regierungsrat des Kantons Appenzell  A.Rh. auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.  Der Regierungsrat bezeichnet auch den Präsidenten oder die Präsidentin.  Die Appenzellische Gemeinnützige Gesellschaft hat Anspruch auf eine an  -  gemessene Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stiftungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Landsgemeindebeschluss vom 27. April 1913 (aGS II/244)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Revisionsstelle, Rechnungsjahr
                            1  Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und dem Stiftungsrat  zuhanden des Regierungsrates einen Prüfungsbericht mit Antrag zur Ge  -  nehmigung zu unterbreiten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung der Stiftung ist jeweils auf Ende Jahr abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Stiftungsreglement
                            1  Der Stiftungsrat erlässt über seine Tätigkeit und über die weitere Organisa  -  tion der Stiftung ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
                            1  Die vorliegende Stiftungsurkunde wird mit Beschluss des Regierungsrates  des Kantons Appenzell A.Rh. vom 27. März 2001 rechtswirksam. Sie ersetzt  die Statuten der Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lun  -  genkrankheiten vom 31. Mai 1913, geändert am 30. September 1975  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Stiftungsurkunde vom 31. Mai 1913 (aGS II/245); Stiftungsname und Stiftungszweck  geändert am 30. September 1975 (aGS V/690)