Gesetz über die musikalische Bildung (IV B/6/1)
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Gesetz über die musikalische Bildung

IV B/6/1 Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulgesetz, MSG) Vom 1. Mai 2022 (Stand 1. August 2022) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1 ) , erlässt:

Art. 1 Zweck

1 Allen Kindern und Jugendlichen soll zur Förderung ihrer musikalischen Bil - dung ein breites und qualitatives Angebot an freiwilligem Musikunterricht zu tragbaren Kosten zugänglich sein.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Leistungen der öffentlichen Hand an Glarner In - stitutionen für die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen im Kanton, sowohl in der Breiten- wie auch der Begabtenförderung.

Art. 3 Leistungsumfang

1 Der Kanton unterstützt den Unterricht ab dem Eintritt in die Schulpflicht bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss einer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
2 Die öffentlichen Leistungen sind so zu bemessen, dass sie einen fach - lich qualifizierten Unterricht zu tragbaren, regional vergleichbaren Kosten für die Erziehungsberechtigten ermöglichen.

Art. 4 Leistungsvereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann mit geeigneten Institutionen Leistungsvereinbarun - gen abschliessen, um allen Lernenden ein breites Angebot in guter Qualität zu ermöglichen.

Art. 5 Art der Beitragsleistungen

1 Der Kanton entrichtet im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Schüler - pauschalen an die Kosten des Unterrichts und leistet jährliche Grundbeiträ - ge.
2 Die Gemeinden stellen den Musikschulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Räumlichkeiten zur Verfügung. 1) GS I A/1/1 SBE 2022 36 1
IV B/6/1

Art. 6 Pauschalen

1 Die Höhe der Pauschale wird pro Kopf und Semester festgelegt und be - rücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtig - ten.

Art. 7 Grundbeiträge

1 Grundbeiträge an die Institutionen decken einen angemessenen Anteil der Kosten der Administration, der Schulleitung sowie der Raumkosten.

Art. 8 Aufsicht und Verfahren

1 Institutionen mit Leistungsvereinbarungen sind zur Offenlegung ihrer Betriebsrechnung gegenüber dem Kanton verpflichtet und erstatten diesem jährlich Bericht.
2 Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich die für die Beitragsbe - rechtigung erforderlichen Bedingungen, die beitragsberechtigen Unterrichts - kosten, die Höhe des Grundbeitrags sowie die Aufsicht und das Verfahren.
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