Abkommen (0.946.292.721)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kongo‑Brazzaville ² Abgeschlossen am 18. Oktober 1962 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1963³ Datum des Inkrafttretens: 11. Juli 1964 (Stand am 6. August 1964) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Heute: Volksrepublik Kongo ³ AS 1964 633
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Kongo‑Brazzaville,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen,
im Bestreben, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr in grösstmöglichem Masse zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Kongo‑Brazzaville verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet gemäss ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen, auch durch Förderung von Investitionen aller Art, mit Einschluss, derjenigen, die Rückerstattungen in natura umfassen.
Art. 2 Meistbegünstigung
a.  Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in allen ihren wirtschaftlichen Beziehungen, einschliesslich auf dem Gebiete des Zolles, die Meistbegünstigung zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die tarifarischen Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr,
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden, gewährt oder gewähren wird.
b.  Die beiden Regierungen werden es im Rahmen der in ihren Ländern gültigen Bestimmungen unterlassen, jegliche diskriminatorische Massnahmen in bezug auf den gegenseitigen Austausch von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Zahlungen zu treffen.
Art. 3 Einfuhrregelung in der Schweiz
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr der Erzeugnisse kongolesischen Ursprungs und kongolesischer Herkunft, insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste C aufgeführt sind, dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.
Art. 4 Einfuhrregelung in Kongo‑Brazzaville
Die Regierung der Republik Kongo‑Brazzaville bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Rahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleichgestellt.
Art. 5 Handelsauskünfte
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein‑ und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.
Art. 6 Zahlungsregelung
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kongo‑Brazzaville, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in freien Devisen.
Art. 7 Schutz der Investitionen
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ausgeübten Arbeit und geschäftlichen Tätigkeit sowie den freien Transfer der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle der teilweisen oder gänzlichen Liquidation, des Erlöses aus derselben, zu bewilligen.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, muss sie gemäss Völkerrecht für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung Vorsorge treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung ausbezahlt und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.
Art. 8 Schiedsgerichtsklausel zum Schutze der Investitionen
Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von 6 Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.
Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erwähnt sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einer der Vertragsparteien ist.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.
Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 9 Gemischte Kommission
Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens, sucht nach Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben könnten, und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.
Art. 10 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein
Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag⁴ verbunden ist.
⁴ SR 0.631.112.514
Art. 11 Inkrafttreten und Erneuerung
Dieses Abkommen ist gültig bis zum 31. Dezember 1964. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Es ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar und tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte der beiden Vertragsparteien der andern die Erfüllung der ihr eigenen Formvorschriften bezüglich der Ratifikation notifiziert hat.
Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.
Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 18. Oktober 1962.

Für die schweizerische Regierung:

O. Long

Für die kongolesische Regierung:

G. Bicoumat

Liste C ⁵

⁵ AS 1964 691

Kongolesische Waren, die im Rahmen der bestehenden schweizerischen Regelung ohne Einfuhrbeschränkung in die Schweiz eingeführt werden können ⁶ .

⁶ Nicht einschränkende Liste
Rohholz,
Bearbeitetes Holz (Holz gesägt, geschält oder gemessert, usw.),
Kaffee,
Kakao,
Palmkerne,
Palmöl,
Erdnüsse,
Erdnussöl,
Bananen,
Ananas,
Mangofrüchte,
Avogado‑Birnen,
Pomelos,
Orangen,
Naturkautschuk,
Diverse Erzprodukte: Eisen, Kupfer, Blei, Zink, usw., Gold, Diamanten, usw.
Diverse Extrakte,
Elfenbein,
«Ongokéa»‑Samen,
Kopal,
Diverse natürliche Gummiarten,
Ölkuchen,
Tabak,
Häute, Felle und Leder von Tieren der Rindviehgattung, Antilopen, Schlangen,
Iguamen (Eidechsen), Krokodilen (Kaïman), Panthern,
Sperrholzplatten,
Korbmacher‑ und Flechtwaren.

Liste S

Einfuhr von schweizerischen Waren in der Republik Kongo ⁷

⁷ nicht einschränkende Liste

Ordnungs-Nr.

Bezeichnung der Waren

Jahreskontingente in1000 sFr.

  1

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch usw.

  300

  2

Käse

  100

  3

Diverse chemische Produkte, wovon pharmazeutische Produkte und Farbstoffe

  200 (+ s. b.)⁸

  4

Diverse Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe und Taschentücher

  300

  5

Schuhe

  100

  6

Diverses mechanisches und elektrisches Ausrüstungsmaterial

  200 (+ s. b.)⁹

  7

Hauhaltnähmaschinen

  100

  8

Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Registrierkassen

  100

  9

Kinematographische Apparate (Projektoren und Kameras), photographische Apparate und Zubehörteile, Grammophone, pick-up, Motoren, Plattenspieler, Plattenwechsler usw.

    50

10

Diverse elektrische Apparate und Instrumente, einschliesslich Radioapparate und geodätische Instrumente 

  100

11

Diverse Uhrmacherwaren, wovon Uhren, fertige Uhrenwerke und Bestandteile zu Reparaturzwecken

  200

12

Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile

  250

Total:  

2000

⁸ s. b. = gemäss Bedarf
⁹ s. b. = gemäss Bedarf
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