Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe u... (822.11)
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Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 21. Februar 1966 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 41 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 1 ) sowie auf

Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908 2 ) ,

verordnet: I. Vollzugsbehörden (1.)

Art. 1 Im Kanton: Arbeitsinspektorat

1 Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes ist das kantonale Arbeitsinspektorat. Ihm obliegen unter der Aufsicht des Departements Bau und Volkswirtschaft alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer andern Stelle zugewiesen sind. *
2 Zur Mitwirkung beim Vollzug können weitere Instanzen des Kantons und der Gemeinden, z.B. Organe der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, her - angezogen werden.

Art. 2 In den Gemeinden: Gemeindestelle

1 Die Gemeinden haben beim Vollzug der Vorschriften des Bundes und des Kantons nach Massgabe dieser Verordnung mitzuwirken.
2 Die Gemeinden bezeichnen unter Mitteilung an das kantonale Arbeitsin - spektorat eine für die Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben ver - antwortliche Gemeindestelle.
1) SR 822.11
2) aGS I/1 (heute: KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Das kantonale Arbeitsinspektorat erteilt den Gemeindestellen die notwendi - gen Weisungen. II. Kontrollführung (2.)

Art. 3 Verzeichnis der industriellen Betriebe

1 Die Gemeinden ermitteln laufend die dem Arbeitsgesetz unterstellten in - dustriellen Betriebe und führen davon ein Verzeichnis. Sie teilen ihre Wahr - nehmungen dem kantonalen Arbeitsinspektorat mit.
2 Das kantonale Arbeitsinspektorat führt ein Verzeichnis der dem Arbeitsge - setz unterstellten industriellen Betriebe des Kantons. Es teilt seine Eintra - gungen der zuständigen Gemeindestelle mit.

Art. 4 Auskunftspflicht

1 Die Inhaber der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe ha - ben die Eröffnung, Verlegung und Schliessung ihrer Betriebe sowie wesentli - che Änderungen der Betriebsart oder der Arbeitsorganisation der zuständi - gen Gemeindestelle mitzuteilen.

Art. 5 Kontrollen

1 Die Gemeinden haben die zur Durchführung der gesetzlichen Bestimmun - gen notwendigen Kontrollen durchzuführen. Sie erstatten dem kantonalen Arbeitsinspektorat jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.
2 Das kantonale Arbeitsinspektorat ist befugt, weitere Kontrollen und Stich - proben vorzunehmen.
3 Die Betriebsinhaber sind gehalten, den Kontrollorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
III. Arbeits- und Ruhezeit (3.)

Art. 6 Stundenpläne

1 Die Inhaber der industriellen Betriebe haben die im Betriebe anzuschlagen - den Stundenpläne auf einheitlichem Formular der Gemeindestelle mitzutei - len.
2 Die Gemeindestelle hat die ihr mitgeteilten Stundenpläne auf ihre Überein - stimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
3 Zweifelsfälle sind dem kantonalen Arbeitsinspektorat zu unterbreiten.

Art. 7 Feiertage

1 Folgende Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt (Art. 18 Abs. 2 Arbeitsgesetz): Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, beide Weih - nachtstage. (Der zweite Weihnachtstag wird nicht gefeiert, wenn der 1. Weihnachtstag auf einen Montag oder Freitag fällt.) IV. Schliessung von Betrieben (4.)

Art. 8 Zuständigkeit

1 Verfügungen über die Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 Arbeitsge - setz) erlässt auf Antrag des kantonalen Arbeitsinspektorates das Departe - ment Bau und Volkswirtschaft. *
V. Verfahren (5.)

Art. 9 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsinspektorates kann beim De - partement Bau und Volkswirtschaft, gegen Verfügungen des Departements Bau und Volkswirtschaft beim Regierungsrat innert 30 Tagen 1 ) Rekurs erho - ben werden. *
2 Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft und des Re - gierungsrates sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar 2 ) . *
3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. die Ver - waltungsbeschwerde an den Bundesrat bleiben vorbehalten (Art. 57 Arbeits - gesetz). VI. Gebühren (6.)
Art. 10
1 Für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss dem Bundesgesetz wer - den Gebühren nach einem regierungsrätlichen Reglement 3 ) erhoben.
2 Ergänzungen und Änderungen von Plangenehmigungen und Betriebsbe - willigungen sind gebührenfrei. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird mit der lnkraftsetzung 4 ) des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 rechtskräftig.
1) vgl. Art. 56 Arbeitsgesetz (SR 822.11 )
2) vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a und b G vom 25. April 1993 über die Verwaltungsgerichtsbar - keit(bGS 143.6 )
3) Gebührentarif zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (bGS 822.111 )
4) 1. Februar 1966
2 Mit Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes sind folgende kantonale Erlasse auf - gehoben 1 ) :
1. Vollziehungsreglement zum BG über die Arbeit in den Fabriken im Kanton Appenzell A.Rh. vom 7.2.1920 2 ) .
2. Vollziehungsreglement zum BG über die Beschäftigung der jugendli - chen und weiblichen Personen in den Gewerben im Kanton Appenzell A.Rh. vom 30.4.1928 3 ) .
3. Das Gesetz betreffend den Schutz der Arbeiterinnen für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 26.4.1908 4 ) .
4. Das Reglement vom 11. Februar 1935 5 ) betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wöchentliche Ruhezeit vom 26. September
1931 und der zudienenden Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 11. Juni 1934.
5. Art. 46 und Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Wirtschaftsge - werbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 25. April 1954 6 ) .
6. Art. 29–36 des Reglementes betreffend die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat (Submissionsordnung 7 ) ).
1) Die zu dieser Ausscheidung gemäss Art. 73 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes erforderliche Genehmigung wurde vom Bundesrat am 29. März 1966 erteilt.
2) aGS II/139 mit Teilrevision vom 2. August 1960 (aGS III/336)
3) aGS II/143
4) aGS II/142
5) aGS II/144
6) aGS I/61
7) bGS 712.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.1994 01.01.1995 Art. 9 Abs. 1 geändert 531 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 9 Abs. 2 geändert 531 / 1994, S. 887
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 8 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 9 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 531 / 1994, S. 887

Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 9 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert 531 / 1994, S. 887

Art. 9 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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