Dekret über die amtliche Vermessung
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7) ist für die Vermessungs- Inhalt Amt für Geo- information
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3 Die Vergabe von Arbeiten in der amtlichen Vermessung an Dritte
erfolgt durch das zuständige Departement nach der kantonalen Submissionsverordnung. Die betroffene Einwohnergemeinde ist, falls sie kostenpflichtig ist, vorgängig anzuhören. II. Vermarkung
§ 4
1 Bei Ersterhebungen erfolgt die Grenzfeststellung aufgrund der Messtischpläne.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflich- tet, bei der Feststellung und Bereinigung der Grundstücksgrenzen mitzuwirken. Unzweckmässig verlaufende Grenzen sind nach Mög- lichkeit zu korrigieren. Zu diesem Zwecke sind kleinere Grenzver- schiebungen zu dulden. Kann die Grenzverschiebung nicht durch Landabtausch ausgeglichen werden, ist sie zu entschädigen. Bei geschlossener Bauart bildet im Zweifelsfalle die Mitte der Brand- mauer im Erdgeschoss die Grenze.
3 Aneinandergrenzende Grundstücke, die den gleichen Eigentüme- rinnen oder Eigentümern gehören, sind zu vereinigen und als ein Grundstück zu vermarken, sofern nicht besondere Gründe dage- gen sprechen und die dingliche Belastung der Grundstücke es er- möglicht.
4 Ein Gebäude soll nur auf einem Grundstück stehen.
§ 5 Bei Ersterhebungen ist vor der Vermarkung die im Gelände mar-
kierte Feststellung der Grenzen während 30 Tagen öffentlich aufzu- legen.
§ 6 Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Amt für Geoinfor-
mation
7) Einsprache gegen die Grenzfeststellung erhoben werden.
§ 7 Die Gemeindegrenze soll den Grundstücksgrenzen folgen. Bei Ver-
legungen werden die Kosten von den beiden Einwohnergemeinden je zur Hälfte getragen. Über Anstände entscheidet der Regierungs- rat. Arbeitsvergabe Ersterhebung: Feststellung und Bereinigung der Grenzen Ersterhebung: Öffentliche Auflage Ersterhebung: Einsprachen Verlauf der Gemeinde- grenze
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5) Landes- und Kantonsgrenzen Verlegung Fixpunktzeichen Wiederherstell- ung Fixpunkt- und Grenz- zeichen Vermessungs- programm
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§ 13 Die Verifikation der Arbeiten sowie deren Abrechnung mit dem
Bund erfolgen durch das kantonale Amt für Geoinformation
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.
§ 14 Die öffentliche Auflage der Ersterhebung und der Erneuerung rich-
tet sich nach Art. 28 der Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung
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.
§ 15 Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Amt für Geoinfor-
mation
7) Einsprache gegen die Grenzziehung in der Vermessung erhoben werden.
§ 16 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der
Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. IV. Kostenanteil des Kantons
§ 17
1 Von den Kosten, die bei vorschriftsgemässer und wirtschaftlicher Erfüllung der Aufgaben für die amtliche Vermessung entstanden sind trägt der Kanton für Ersterhebungen und Erneuerungen von: a ) überbauten Gebieten und Bauzonen: 15%; b ) Land- und Forstwirtschaftsgebieten: 25%;
2 Der Regierungsrat kann für ausserordentliche Verhältnisse eine besondere Regelung treffen.
§ 18
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Zusicherung der Kostenanteile.
2 Es kann die Kostenanteile pauschal zusichern.
3 Das zuständige Departement ordnet nach der Verifikation der Ar- beiten die Auszahlung der zugesicherten Kostenanteile an. Auf- grund der geleisteten Arbeiten und der zur Verfügung stehenden Mittel können Teilzahlungen ausgerichtet werden. Verifikation Ö ffentliche Auflagen Einsprachen Genehmigung Kostenanteil des Kantons Zuständigkeit und Verfahren
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7) verwaltet, nachgeführt und abgegeben.
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7) richtet sich nach den einschlägigen Bestim-
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3) und in die kantonale Ge- Zuständigkeit Periodische Nachführung Ausführungs- bestimmungen Laufende Vorhaben Inkrafttreten
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) SR 211.432.2
2) In Kraft getreten am 1. April 1999 (Amtsblatt 1999, S. 480).
3) Amtsblatt 1999, S. 483.
4) Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar
2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
5) Fassung gemäss G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar
2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
6) Eingefügt durch G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar
2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
7) Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft getreten am
1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1801).
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