Interkantonale Fachschulvereinbarung (411.263)
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Interkantonale Fachschulvereinbarung

1 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) Vom 27. August 1998 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiä ren Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen): − den interkantonalen Zugang; − die Stellung der Studierenden; − die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studi erenden den Trägern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträge rschaft oder Mitfi- nanzierung von Fachschulen oder höhere als die in d ieser Vereinbarung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch re geln, gehen dieser Vereinbarung vor. Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fes t: a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkan ton für den in- terkantonalen Zugang anbieten; b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzk anton der aus- serkantonalen Studierenden zu entrichten sind; c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von St udierenden Gebrauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung g eführt. Art. 3 Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen ; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrec ht; b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d; c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für münd ige Ausländerin- nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren El tern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d; d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens z wei Jahre unun- terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwer bstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das L eisten von Mili- tärdienst;
2 e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. d er Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. II. Beiträge Art. 4 Festsetzung der Beiträge
1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierend e und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildun gen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den dur chschnittlichen Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabe i die Betriebs- kosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren , der Infrastruk- turkosten und allfälliger Bundesbeiträge. b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der du rchschnittlichen Ausbildungskosten abdecken. c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende da rf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgrupp e von fünf Mitglie- dern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspar tners die Beitrags- höhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkanto ne sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien auf- geteilt. Art. 5 Modalitäten
1 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 ei ngetragen.
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahre n, bzw. für den Rest der Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2). III. Studierende Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarung skantonen Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinba rung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden . Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinb arungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärt er aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen An- spruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem St udiengang zugelas- sen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbar ungskantonen Aufnahme gefunden haben.
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2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbar ung nicht beigetre- ten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebüh r auferlegt, welche rnindestens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht . Art. 8 Studiengebühren
1 Die Schulen können von den Studierenden angemessen e Studiengebüh- ren erheben.
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für all e Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, e ingeschlossen diejeni- gen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug Art. 9 Beitragsverfahren Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Z ahlstelle. Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konfere nz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dies er Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: − Information der Vereinbarungskantone; − Koordination; − Regelung von Verfahrensfragen.
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Emp- fehlungen gemäss Artikel 4 Absatz 4 setzt der Vorst and der EDK eine Ar- beitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt s ich zusammen aus je einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem V ertreter der Finanz- direktorenkonferenz (FDK). Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Stu- dierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflic htigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 u nd führt die Studie- renden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiu ms getrennt auf. Art. 12 Vollzugskosten Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dies er Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Be völkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung geste llt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgew älzt werden.
4 V. Rechtspflege Art. 13 Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Ausleg ung dieser Vereinba- rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinba rungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusamrnen, welche durch die Par- teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nic ht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK besti mmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsg erichtsbarkeit vom

27. März 1996 (SR 279) finden Anwendung.

4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem General sekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vo rgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen. Art. 15 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjah- res 1999/2000.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Inte rregionale Vereinba- rung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bere ich vom 17. Septem- ber 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben. Art. 16 Revision
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidri ttelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studien- jahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2 001. Änderungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende de s dem Ände- rungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Ge schäftsstelle ein- treffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft. Art. 17 Kündigung Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je- weils auf den 30. September durch schriftliche Erkl ärung an die Geschäfts- stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
5 Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht e r einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpfli chtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts ei ngeschriebenen Stu- dierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten. Art. 19 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenste in auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen a lle Rechte und Pflich- ten der anderen Vereinbarungspartner zu. Anhang Der Anhang der Interkantonalen Fachschulvereinbarun g (FSV) wird in der Solothurnischen Gesetzessammlung (BGS) nicht im Vol ltext publiziert. Der Anhang ist einsehbar unter http://www.edk.ch -> Offizielle Texte -> Rechtssammlung der EDK Inkrafttreten am 1. Oktober 1999.
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