Vorläufige Verordnung über die Anwendbarkeit von Bestimmungen des ATSG im kantonalen S... (831.4)
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Vorläufige Verordnung über die Anwendbarkeit von Bestimmungen des ATSG im kantonalen Sozialversicherungsrecht

1) bGS 111.1
2) A TSG (SR 830.1)
3) 822.41
4) bGS 833.14
817 Ausserrhodische Gesetzessammlung
831.4 V orläufige Verordnung über die Anwendbarkeit von Bestimmungen des A TSG im kantonalen Sozialversicherungsrecht vom 17. Dezember 2002 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 1) , verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Einführung eines Einspracheverfahrens und die sinngemässe Anwendbarkeit von Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 2) in den Bereichen des Gesetzes über die Kinderzulagen (KZG) 3) und des Gesetzes über die Ein- führung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG) 4) .

Art. 2 EG zum KVG

Das Gesetz vom 28. April 1996 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG) 4) wird wie folgt geändert:

Art. 9 Einsprache und Beschwerde

1 Gegen Verfügungen über die Versicherungspflicht und über Prämien- verbilligungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Einer Einsprache gegen Verfügungen betreffend die Versicherungspflicht kommt keine aufschiebende Wir- kung zu. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 2) zum Einspra- cheverfahren sinngemäss anwendbar.
1) bGS 822.41
2) A TSG (SR 830.1)
2 Gegen Einspracheentscheide von Versicherern und gegen andere Ein- spracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache aus- geschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Verwal- tungsgericht erhoben werden. Einer Beschwerde gegen Verfügungen be- treffend die Versicherungspflicht kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (Abs. 3 unverändert)

Art. 3 Gesetz über die Kinderzulagen 1)

Das Gesetz vom 19. April 1984 über die Kinderzulagen wird wie folgt geändert:

Art. 13 (Abs. 1 unverändert)

2 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen T eil des Sozialversicherungsrechts 2) betreffend die Rückerstattung un- r echtmässig bezogener Renten sind sinngemäss anwendbar.

Art. 21 (Abs. 1 und 2 unverändert)

1bis Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen T eil des Sozialversicherungsrechts 2) zum Einspracheverfahren sind sinn- gemäss anwendbar.
3 Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann keine Ein- sprache erhoben werden. Sie können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 22 Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften des Kantonsrates

keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der Bundesgesetz- gebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 2) und die Alters- und Hinterlassenenversicherung als ergänzendes Recht sinn- gemäss Anwendung.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Anwendbarkeit von Bestimmungen der A TSG im kantonalen Sozialversicherungsrecht
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