Vorläufige Verordnung über die Anwendbarkeit von Bestimmungen des ATSG im kantonalen Sozialversicherungsrecht
                            1)  bGS 111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  A  TSG (SR 830.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS 833.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            817  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.4  V  orläufige Verordnung  über die Anwendbarkeit von Bestimmungen des  A  TSG im kantonalen Sozialversicherungsrecht  vom 17. Dezember 2002  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1995  1)  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Diese Verordnung regelt die Einführung eines Einspracheverfahrens und die  sinngemässe  Anwendbarkeit  von  Bestimmungen  der  Bundesgesetzgebung  über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts  2)  in den Bereichen  des Gesetzes über die Kinderzulagen (KZG)  3)  und des Gesetzes über die Ein-  führung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG)  4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 EG zum KVG
                            Das Gesetz vom 28. April 1996 über die Einführung des Bundesgesetzes über  die Krankenversicherung (EG zum KVG)  4)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einsprache und Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen über die Versicherungspflicht und über Prämien-  verbilligungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle  Einsprache  erhoben  werden;  davon  ausgenommen  sind  prozess-  und  verfahrensleitende  Verfügungen.  Einer  Einsprache  gegen  Verfügungen  betreffend  die  Versicherungspflicht  kommt  keine  aufschiebende  Wir-  kung zu. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung  über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts  2)  zum Einspra-  cheverfahren sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  A  TSG (SR 830.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Einspracheentscheide  von  Versicherern  und  gegen  andere  Ein-  spracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache aus-  geschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Verwal-  tungsgericht erhoben werden. Einer Beschwerde gegen Verfügungen be-  treffend die Versicherungspflicht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.  (Abs. 3 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesetz über die Kinderzulagen 1)
                            Das Gesetz vom 19. April 1984 über die Kinderzulagen wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 (Abs. 1 unverändert)
                            2  Die  Bestimmungen  der  Bundesgesetzgebung  über  den  Allgemeinen  T  eil  des  Sozialversicherungsrechts  2)  betreffend  die  Rückerstattung  un-  r  echtmässig bezogener Renten sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 (Abs. 1 und 2 unverändert)
                            1bis  Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen  T  eil des Sozialversicherungsrechts  2)  zum Einspracheverfahren sind sinn-  gemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann keine Ein-  sprache erhoben werden. Sie können innert 30 Tagen mit Beschwerde  beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften des Kantonsrates
                            keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der Bundesgesetz-  gebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts  2)  und  die Alters- und Hinterlassenenversicherung als ergänzendes Recht sinn-  gemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.  Anwendbarkeit von Bestimmungen der  A  TSG im kantonalen Sozialversicherungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.4  817