Richtlinien der Sanitätsdirektion für die Einrichtung und Ausstattung in einer ärztl... (812.203)
Richtlinien der Sanitätsdirektion für die Einrichtung und Ausstattung in einer ärztl... (812.203)
Richtlinien der Sanitätsdirektion für die Einrichtung und Ausstattung in einer ärztlichen Privatapotheke sowie die Abgabe von Medikamenten
1)
1) des Kantons Schaffhausen,
2) ,
2 Sie dürfen nicht in zweckfremder Weise benützt werden und Unbefugten nicht zugänglich sein.
3 Die feuerpolizeilichen Vorschriften und die Bestimmungen des eidg. Giftgesetzes sind einzuhalten.
4 Werden Medikamente hergestellt, so müssen die erforderlichen Herstel- lungs- und Kontrollräumlichkeiten vorhanden sowie fachgerecht einge- richtet sein.
5 Die Herstellung hat nach den Grundsätzen der GMP (good manufactu- ring practice) zu erfolgen und muss protokolliert werden.
3. Aufbewahrung der Arzneimittel
1 Die Aufbewahrung der Arzneimittel hat übersichtlich und getrennt von anderen Waren zu erfolgen.
2 Die Vorschriften der Pharmakopöe und des eidg. Betäubungsmittelge- setzes sind einzuhalten.
3 Arzneimittel dürfen nicht ausserhalb der Praxisräumlichkeiten aufbe- wahrt werden.
4. Arzneimittelsicherheit und -kontrolle
1 Rohstoffe, Bulkware und Pharmakopöe-Präparate sind nach den Vor- schriften der Pharmakopöe und der Heilmittelverordnung unmittelbar nach dem Wareneingang auf Konformität, Unversehrtheit und Menge zu prüfen.
2 Die Prüfungen sind zu protokollieren.
3 Eine wirksame Alterskontrolle ist bei allen Arzneimitteln inkl. Muster und Rohstoffe durchzuführen.
4 Vorabfüllungen müssen protokolliert werden, unter Angabe des Abfüll- datums, der Artikelbezeichnung, der Ordnungsnummer und eines allfälli- gen Verfalldatums.
5. Abgabe von Arzneimitteln
1 Die Abgabe von Arzneimitteln hat durch den Arzt selbst oder unter sei- ner unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung, in der Regel in der Origi- nalverpackung, zu erfolgen.
2 Muss umgepackt werden, so müssen die verwendeten Behälter und Pa- ckungen so beschaffen sein, dass die darin enthaltenen Arzneimittel nicht nachteilig beeinflusst werden, gegen äussere Einflüsse wie Feuchtigkeit,
Geschlechtsname, Vorname, Geburtsdatum des Patienten Präparate- oder chemischer Name des Arzneimittels sowie Arznei- form und abgegebene Menge Gebrauchsanweisung und Abgabedatum Chargennummer, sofern nicht in der Originalverpackung abgegeben wird.
3) sowie der aufgeführten Gesetze und