Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium (410.410)
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Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium

1 hafft Transparenz, wie die Leistung Geltungsbereich Zweck, Zielsetzung Verantwortlich- keit, Zusammen- arbeit
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Das Erziehungsdepartement sorgt für die Schulung und Weiter- bildung der beurteilenden Personen.
§ 4
1 Alle Logopädinnen und Logopäden mit einem Wochenpensum von wenigstens zwölf Lektionen werden regelmässig besucht und anlässlich eines Gesprächs beurteilt.
2 Bei einem Wochenpensum von weniger als zwölf Wochenlektio- nen wird die Beurteilung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes
2) geregelt.

§ 5 Auswirkungen der Beurteilung können sein:

a) Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme; b) Nichtgewährung einer Lohnerhöhung unabhängig von der zur Verfügung stehenden Lohnsumme; c) Lohnkürzung; d) Auflösung des Arbeitsverhältnisses; e) Einleitung von Fördermassnahmen.
§ 6
1 Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen von § 5 lit. a-d ist das Erziehungsdepartement.
2 Zuständig für die Einleitung von Fördermassnahmen ist das Er- ziehungsdepartement in Zusammenarbeit mit der Leitung des Am- bulanten Sprachheildienstes
2)
. II. Praktische Umsetzung der Beurteilung

§ 7 Über die Art der Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Logopä-

dinnen und Logopäden entscheiden das Erziehungsdepartement und die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes
2) gemeinsam.
§ 8
1 Mit Zweijahresvertrag neu angestellte Logopädinnen und Logo- päden werden im Laufe der Vertragsdauer beurteilt.
2 Eine Weiterbeschäftigung ist nur nach einer Beurteilung mit Aus- wirkung gemäss § 5 lit. a dieser Verordnung möglich. Regelung der Beurteilung Auswirkungen der Beurteilung Zuständigkeit für die Umsetzung der Auswirkungen Art der Zusammen- arbeit Neu angestellte Personen
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2) als
2) selbst zusätzliche ganzheitliche
2) legt die Gewich- nd die Beurteilungsfelder fest Personen mit mehr als zwei Dienstjahren Zusätzliche Beurteilungen
1/2011 Gewichtung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheil- dienstes
2) Beurteilungs- felder Beurteilungs- instrumente
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 14 Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der

in Kopie an die Logopädin bzw. den Logopäden abgegeben wird.

§ 15 Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes

2) vereinbart mit jeder zu beurteilenden Person den Zeitpunkt des Beurteilungsge- sprächs und die Modalitäten der Beurteilung.
§ 16
1 Die Beurteilung anlässlich des Beurteilungsgesprächs beinhaltet eine zusammen-fassende ganzheitliche Beurteilung und eine Ziel- vereinbarung.
2 Die Beurteilten haben das Recht, zur Beurteilung schriftlich Stel- lung zu nehmen. Ebenso wird ihnen das Recht eingeräumt, sich schriftlich zu ihrem Arbei tsumfeld zu äussern.
§ 17
1 Bei der Feststellung von Mängeln stehen zu deren Behebung in der Regel Fördermassnahmen im Vordergrund. Die Nichtgewäh- rung einer Lohnerhöhung ist möglich. Nach Abschluss der Förder- massnahmen erfolgt erneut eine Beurteilung.
2 Werden weiterhin Mängel festgestellt, können erneut Förder- massnahmen angeordnet werden. In diesem Falle kann keine Lohnerhöhung gewährt werden. Eine Lohnkürzung oder allenfalls eine Entlassung gemäss § 5 dieser Verordnung sind möglich. III. Rechtspflege

§ 18 Ist eine beurteilte Person mit der Beurteilung oder den festgelegten

Massnahmen nicht einverstanden, kann sie innert zwanzig Tagen beim Erziehungsdepartement ein Gespräch verlangen.

§ 19 Gegen die Nichtgewährung einer Lo hnerhöhung im Sinne dieser

Verordnung, die Lohnkürzung sowie gegen die verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Bericht- erstattung Zeitpunkt und Modalität Ganzheitliche Beurteilung Massnahmen bei Feststellung von Mängeln Vermittlungs- gespräch Rechtsmittel
5 rsonen an den öffentlichrechtli- November 2005 in Kraft.
1) und in die kantonale Ge- Aufhebung des bisherigen Rechts In-Kraft-Treten
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