Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium (410.410)
Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium (410.410)
Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium
1 hafft Transparenz, wie die Leistung Geltungsbereich Zweck, Zielsetzung Verantwortlich- keit, Zusammen- arbeit
1/2011
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Das Erziehungsdepartement sorgt für die Schulung und Weiter- bildung der beurteilenden Personen.
§ 4
1 Alle Logopädinnen und Logopäden mit einem Wochenpensum von wenigstens zwölf Lektionen werden regelmässig besucht und anlässlich eines Gesprächs beurteilt.
2 Bei einem Wochenpensum von weniger als zwölf Wochenlektio- nen wird die Beurteilung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes
2) geregelt.
§ 5 Auswirkungen der Beurteilung können sein:
a) Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme; b) Nichtgewährung einer Lohnerhöhung unabhängig von der zur Verfügung stehenden Lohnsumme; c) Lohnkürzung; d) Auflösung des Arbeitsverhältnisses; e) Einleitung von Fördermassnahmen.
§ 6
1 Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen von § 5 lit. a-d ist das Erziehungsdepartement.
2 Zuständig für die Einleitung von Fördermassnahmen ist das Er- ziehungsdepartement in Zusammenarbeit mit der Leitung des Am- bulanten Sprachheildienstes
2)
. II. Praktische Umsetzung der Beurteilung
§ 7 Über die Art der Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Logopä-
dinnen und Logopäden entscheiden das Erziehungsdepartement und die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes
2) gemeinsam.
§ 8
1 Mit Zweijahresvertrag neu angestellte Logopädinnen und Logo- päden werden im Laufe der Vertragsdauer beurteilt.
2 Eine Weiterbeschäftigung ist nur nach einer Beurteilung mit Aus- wirkung gemäss § 5 lit. a dieser Verordnung möglich. Regelung der Beurteilung Auswirkungen der Beurteilung Zuständigkeit für die Umsetzung der Auswirkungen Art der Zusammen- arbeit Neu angestellte Personen
3
2) als
2) selbst zusätzliche ganzheitliche
2) legt die Gewich- nd die Beurteilungsfelder fest Personen mit mehr als zwei Dienstjahren Zusätzliche Beurteilungen
1/2011 Gewichtung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheil- dienstes
2) Beurteilungs- felder Beurteilungs- instrumente
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 14 Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der
in Kopie an die Logopädin bzw. den Logopäden abgegeben wird.
§ 15 Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes
2) vereinbart mit jeder zu beurteilenden Person den Zeitpunkt des Beurteilungsge- sprächs und die Modalitäten der Beurteilung.
§ 16
1 Die Beurteilung anlässlich des Beurteilungsgesprächs beinhaltet eine zusammen-fassende ganzheitliche Beurteilung und eine Ziel- vereinbarung.
2 Die Beurteilten haben das Recht, zur Beurteilung schriftlich Stel- lung zu nehmen. Ebenso wird ihnen das Recht eingeräumt, sich schriftlich zu ihrem Arbei tsumfeld zu äussern.
§ 17
1 Bei der Feststellung von Mängeln stehen zu deren Behebung in der Regel Fördermassnahmen im Vordergrund. Die Nichtgewäh- rung einer Lohnerhöhung ist möglich. Nach Abschluss der Förder- massnahmen erfolgt erneut eine Beurteilung.
2 Werden weiterhin Mängel festgestellt, können erneut Förder- massnahmen angeordnet werden. In diesem Falle kann keine Lohnerhöhung gewährt werden. Eine Lohnkürzung oder allenfalls eine Entlassung gemäss § 5 dieser Verordnung sind möglich. III. Rechtspflege
§ 18 Ist eine beurteilte Person mit der Beurteilung oder den festgelegten
Massnahmen nicht einverstanden, kann sie innert zwanzig Tagen beim Erziehungsdepartement ein Gespräch verlangen.
§ 19 Gegen die Nichtgewährung einer Lo hnerhöhung im Sinne dieser
Verordnung, die Lohnkürzung sowie gegen die verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Bericht- erstattung Zeitpunkt und Modalität Ganzheitliche Beurteilung Massnahmen bei Feststellung von Mängeln Vermittlungs- gespräch Rechtsmittel
5 rsonen an den öffentlichrechtli- November 2005 in Kraft.
1) und in die kantonale Ge- Aufhebung des bisherigen Rechts In-Kraft-Treten
1/2011
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997