Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes... (412.106)
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes... (412.106)
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung
sserkantonalen Schulen sicherstellen.
4 Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder Abmachun- gen gehen dieser Vereinbarung vor.
Art. 3 Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache
1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohnortskan- ton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der Unterrichts- besuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz stattfindet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulas- sung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
4 Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schülerin- nen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.
Art. 4 Höhe de r Beiträge
1 Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler: a) an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2000.--; b) an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schuljahr Fr. 3000.--; c) an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen pro Schuljahr Fr. 4500.--; d) an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Technikerschulen pro Schuljahr Fr. 9000.--; e) im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbil- dung) Fr. 6000.--; f) an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (sogenannte Fachschule I) Fr. 6300.-- und für die Betriebsleiter- schule (sogenannte Fachschule II) Fr. 2700.--; g) für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschu- len und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnen- schulen pro Unterrichtslektion Fr. 6.--.
2 Die Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK) überprüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in anderen Schul- geldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt der Indexstand
- Koordination - Information der Vereinbarungspartner - Regelung von Verfahrensfragen.