Verordnung über die Soldansätze der Betriebsfeuerwehr der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn
Verordnung über die Soldansätze der Betriebsfeuerwehr der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn Vom 6. September 1988 (Stand 1. Januar 1997) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
23.November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1
1 Die festen jährlichen Entschädigungen betragen: a) Feuerwehrkommandant 500 Franken b) Atemschutzchef 200 Franken
§ 2
1 Der Übungssold pro Stunde für Angehörige der Betriebsfeuerwehr be - trägt : a) Offiziere 12.00 Franken b) Höhere Unteroffiziere 11.50 Franken c) Unteroffiziere 11.00 Franken d) Gefreite 10.50 Franken e) Soldaten 10.00 Franken
§ 3 *
1 Der Einsatzsold pro Stunde beträgt für alle Angehörigen der Betriebsfeu - erwehr 25 Franken.
§ 4
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
§ 5
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 23. Februar 1973 ist aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 21. November 1988 unbenutzt abgelaufen.
1) BGS 126.1 . GS 91, 151
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.10.1997 01.01.1997 § 3 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 27.10.1997 01.01.1997 totalrevidiert -
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