Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (832.31)
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Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 24. September 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf die Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April
1995 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesge - setz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - versicherung.

Art. 2 Aufenthalt in einem Heim oder Spital

1 Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe, die we - gen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt wird. Diese darf Fr. 300.– nicht überschreiten.
2 Die Tagestaxe richtet sich nach der Art des Aufenthaltes. Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit kann mitberücksichtigt werden.

Art. 3 Persönliche Auslagen

1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss dem Bundesgesetz für persönliche Auslagen anerkannt: a) Bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Wohnheim 27 Prozent; b) bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 16 Prozent.
1) KV (bGS 111.1 )

Art. 4 Vermögensverzehr

1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögens - verzehr 20 Prozent angerechnet.

Art. 5 Krankheits- und Behinderungskosten

1 Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes.
2 Es werden nur Auslagen vergütet, welche im Rahmen einer wirtschaftli - chen und zweckmässigen Leistungserbringung anfallen.
3 Die Krankheits- und Behinderungskosten werden zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung bis maximal zu den nach dem Bundesgesetz festgeleg - ten Mindestbeträgen vergütet.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Insbesondere bezeichnet er die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.

Art. 6 Finanzierung

1 Die nach Abzug der Bundesbeiträge und der Verwaltungskosten verblei - benden jährlichen Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und den Gemeinden getragen.
2 Das Betreffnis der einzelnen Gemeinden richtet sich nach der Einwohner - zahl 1 ) .

Art. 7 Durchführung

1 Die Durchführung des Gesetzes wird der kantonalen Ausgleichskasse übertragen. Die daraus entstehenden Verwaltungskosten gehen nach Mass - gabe des Bundesgesetzes zu Lasten von Bund und Kanton.
2 Bestimmte Aufgaben können den Gemeindezweigstellen übertragen wer - den.

Art. 8 Verfahren

1 Die Ausgleichskasse ist für ein zweckmässiges, wirtschaftliches und ra - sches Verfahren besorgt.
1) Art. 19 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (bGS 613.1 )
2 Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Per - sonen in angemessener Weise.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9 Aufhebung geltendes Recht

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 24. April
1966
1 ) und die Verordnung vom 14. Juni 1971
2 ) aufgehoben.

Art. 10 Referendum und Inkrafttreten

1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
3 )
.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 4 ) .
1) bGS 832.31 (lf. Nr. 690)
2) bGS 832.311 (lf. Nr. 691)
3) Die Referendumsfrist ist am 27. November 2007 unbenutzt abgelaufen.
4) 1. Januar 2008
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