Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung (Transplantationsgebührenverordnung)
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Art. 3 Gebührenbemessung
Art. 4 Übergangsbestimmung
Art. 5 Inkrafttreten
Anhang ⁵
I. Gebühren nach der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 ⁶
Franken | |
1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung | |
1.1 für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme) |
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1.2 für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17 | 500–20 000 |
1.3 für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18 |
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1.4 für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19 |
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1.5 … | |
1.6 für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung vom 20. September 2013⁷ über klinische Versuche (KlinV) |
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1.7 für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34 |
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1.8 für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV | 500– 3 000 |
2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung | |
2.1 für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme) |
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2.2 für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17 | 200– 1 000 |
2.3 für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des |
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2.4 für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19 |
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2.5 … | |
2.6 für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 KlinV | 200– 500 |
2.7 für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34 |
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2.8 für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV | 200– 500 |
3 Änderung einer Bewilligung | |
3.1 für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme) |
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3.2 für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17 | 200– 5 000 |
3.3 für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des |
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3.4 für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19 |
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3.5 … | |
3.6 für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 KlinV |
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3.7 für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34 |
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3.8 für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV | 200– 3 000 |
4 Weitere Gebühren | |
4.1 … | |
4.2 … | |
4.3 Inspektionen nach Artikel 40 nach Aufwand pro |
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4.4 Erstellen von Berichten | 500– 1 000 |
4.5 Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten | 100– 200 |
4.6 Ausstellen von Mahnungen | 100– 300 |
4.7 Zusätzlicher Aufwand⁸ des Bundesamts für Gesundheit (BAG) für die manuelle Datenerfassung und -übertragung von Meldungen⁹ und Gesuchen¹⁰, die nicht in der vom BAG vorgegebenen Form eingereicht werden |
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II. Gebühren nach der Xenotransplantationsverordnung vom 16. März 2007 ¹¹
Franken | |
1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung | |
1.1 für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3 |
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1.2 für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 13 |
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2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung | |
2.1 für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3 |
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2.2 für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 13 |
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3 Änderung einer Bewilligung | |
3.1 für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3 |
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3.2 für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 13 |
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4 Weitere Gebühren | |
4.1 Inspektionen nach Artikel 30 nach Aufwand |
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4.2 Erstellen von Berichten | 500– 1 000 |
4.3 Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten | 100– 200 |
4.4 Zusätzlicher Aufwand¹² des BAG für die manuelle Datenerfassung und -übertragung von Gesuchen¹³, die nicht in der vom BAG vorgegebenen Form eingereicht werden |
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