Militärische Pferdestellungskontrollen Meldepflicht der Viehinspektoren
1 Militärische PferdestellungskontrollenMeldepflicht der Viehinspektoren RRB vom 31. Oktober 1930 Damit inskünftig eine geordnete, vorschriftsgemässe Führung der Pferde- stellungslisten durch deren Kontrollführer stattfinden kann, wird verfügt, dass die Viehinspektoren ab 1. November dieses Jahres sämtliche Ände- rungen (Zuwachs und Abgang) im Pferdebestand ihres Inspektionskreises von Fall zu Fall dem Kontrollführer der Pferdestellungskontrolle mittelst besonderem Formular sofort zu meIden haben. Diese Meldung erstreckt sich auf sämtliche 4 und mehr Jahre alten Pferde beziehungsweise 3 und mehr Jahre alten Maultiere sowie auf alle Pferde, die im laufenden Jahre
4-jährig, beziehungsweise Maultiere, die 3-jährig werden. Von der Melde- pflicht sind ausgenommen: die Bundespferde der Kavalleristen des Auszu- ges
1 ), einschliesslich die Drittmannspferde, die in Jahresration stehenden Offizierspferde und die Hengste, Ponys, Pferde- und Maultierfohlen, so- fern sie im laufenden Jahre nicht 4 beziehungsweise 3 Jahre alt werden. ________________
1 ) Die Kavallerie ist abgeschafft.
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