Abkommen (über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Dahome 2)
Art. 1 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Art. 2 Meistbegünstigung
Art. 3 Einfuhrregelung in der Schweiz
Art. 4 Einfuhrregelung in Dahome
Art. 5 Wahrung lebenswichtiger wirtschaftlicher Interessen
Art. 6 Handelsauskünfte
Art. 7 Zahlungsregelung
Art. 8 Schutz der Investitionen
Art. 9 Schiedsgerichtsklausel zum Schutze der Investitionen
Art. 10 Gemischte Kommission
Art. 11 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein
Art. 12 Inkrafttreten und Erneuerung
Für die Regierung J. Stroeblin | Für die Regierung der Republik Dahome A. Kinde |
Liste D
Dahomeische Waren, die im Rahmen der bestehenden schweizerischen Regelung ohne Einfuhrbeschränkungen in die Schweiz importiert werden können ³
Liste S
Einfuhr von schweizerischen Waren in die Republik Dahome ⁴
Ordnungs‑Nr. | Warenbezeichnung | Jahreskontingente in 1000 sFr. |
1 | Medizinalmilch, Käse und andere Milchprodukte | 50 |
2 | Diverse kontingentierte chemische Produkte, wovon Farbstoffe, pharmazeutische Produkte | 100 + s. b.⁵ |
3 | Diverse kontingentierte Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe und Taschentücher | 100 |
4 | Diverses kontingentiertes mechanisches und elektrisches Material, einschliesslich Schreibmaschinen | 100 + s. b.⁶ |
5 | Nähmaschinen | liberalisiert |
6 | Kinematographische Apparate (Projektoren und Kameras), photographische Apparate und Zubehörteile, Grammophone, Pick‑ups, Motoren, Plattenspieler, Plattenwechsler usw. | 50 |
7 | Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken | 100 |
8 | Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile | 100 |