Verordnung über die Meldung und Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen (VIII B/1/4/2)
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Verordnung über die Meldung und Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen

VIII B/1/4/2 Verordnung über die Meldung und Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen (Neobiotaverordnung, NBV) Vom 14. Juni 2022 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 20a–20d der Umweltschutzverordnung 1 ) und Artikel 52 Absatz 1 der Freisetzungsverordnung 2 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten, die Verantwortlichkeiten, die kantonale Unterstützung und das Vorgehen bei der Eindämmung der Vor - kommen von invasiven gebietsfremden Organismen im Kanton Glarus.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie ist zuständig für:
a. den Vollzug der Gesetzgebung über invasive gebietsfremde Orga - nismen, soweit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeich - net wird;
b. die Genehmigung von Bekämpfungs- und Unterhaltskonzepten;
c. die Bereitstellung eines geeigneten und allgemein zugänglichen elektronischen Meldesystems und von Meldeformularen;
d. die Auszahlung der Kantonsbeiträge;
e. die Information der Bevölkerung über die Problematik, die Erken - nung und die Vorkommen von invasiven gebietsfremden Organis - men im Kanton;
f. die Beauftragung von Dritten mit der Durchführung von Bekämp - fungsmassnahmen und ergänzenden Erhebungen über die Vor - kommen von invasiven gebietsfremden Organismen im Kanton;
g. die Unterstützung oder Durchführung von Pilotversuchen und Pi - lotprojekten gemäss Artikel 12;
h. die Überprüfung von Meldungen, Unterhalts- und Bekämpfungs - massnahmen in den kantonalen Naturschutzgebieten; i die Anordnung der Ersatzvornahme von Bekämpfungsmassnah - men gemäss Artikel 13; 1) GS VIII B/1/4 2) SR 814.911 SBE 2022 26 1
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j. die Bezeichnung der gleichzeitig zu bekämpfenden Arten gemäss Artikel 9.
2 Die Gemeinden sind zuständig für:
a. die Überprüfung von Meldungen, Unterhalts- und Bekämpfungs - massnahmen, soweit nicht kantonale Naturschutzgebiete betrof - fen sind;
b. die Anordnung der Ersatzvornahme von Unterhaltsmassnahmen gemäss Artikel 13.

Art. 3 Verantwortliche Personen

1 Für die Meldung, die Durchführung des Unterhalts und die Bekämpfung von Vorkommen von invasiven gebietsfremden Organismen sind die jeweili - gen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verantwortlich. Bei ver - pachteten Liegenschaften liegt die Verantwortung bei den Pächterinnen und Pächtern, bei vermieteten Liegenschaften bei den Mieterinnen und Mietern, soweit nicht eine Verwaltung für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig ist. 2. Melde-, Unterhalts- und Bekämpfungspflicht

Art. 4 Umfang der Melde-, Unterhalts- und Bekämpfungspflicht

1 Der Umfang der Melde-, Unterhalts- und Bekämpfungspflicht wird in An - hang 1 festgelegt.
2 Für den Kanton und die Gemeinden sowie ihre juristischen Personen gelten die Pflichten ohne Einschränkungen; für die weiteren Pflichtigen nur, sofern sie die Grundstücke unterhalten.
3 Anhang 1 wird periodisch überprüft.
4 Die Gemeinden können Änderungen von Anhang 1 beantragen.

Art. 5 Meldepflicht

1 Die verantwortlichen Personen melden das Vorkommen von Organismen, für die gemäss Anhang 1 eine Meldepflicht gilt.

Art. 6 Unterhaltspflicht

1 Bei Vorkommen von Organismen, für die gemäss Anhang 1 eine Unter - haltspflicht gilt, sorgen die verantwortlichen Personen dafür, dass der Unter - halt in der Art erfolgt, dass:
a. bei Pflanzen keine Verbreitung durch vegetative oder sexuelle Ver - mehrung und keine Verschleppung durch Maschinen, Materialien oder Menschen erfolgt;
b. die durch den Unterhalt anfallenden invasiven gebietsfremden Or - ganismen korrekt entsorgt werden.
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Art. 7 Bekämpfungspflicht

1 Bei Vorkommen von Organismen, für die gemäss Anhang 1 eine Bekämp - fungspflicht gilt, sorgen die verantwortlichen Personen dafür, dass:
a. das Vorkommen gemäss dem aktuellen Stand des Wissens be - kämpft; und
b. die invasiven gebietsfremden Organismen korrekt entsorgt wer - den.

Art. 8 Bekämpfungs- und Unterhaltskonzepte

1 Sofern die durch bekämpfungs- oder unterhaltspflichtige Arten befallenen Flächen einer verantwortlichen Person zusammengenommen grösser als zwei Hektaren sind, kann ein mehrjähriges Bekämpfungs- und Unterhalts - konzept erarbeitet und der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung eingereicht werden.
2 Die Konzepte müssen im Minimum dafür sorgen, dass die Ausbreitung und Verschleppung der invasiven gebietsfremden Organismen verhindert wird.
3 Sofern die Bekämpfung und der Unterhalt gemäss einem genehmigten Konzept erfolgen, wird der Bekämpfungs- und Unterhaltspflicht nachgekom - men.

Art. 9 Zusätzlich zu bekämpfende Arten

1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde führt eine Liste von zusätz - lich zu bekämpfenden invasiven gebietsfremden Organismen.
2 Kommen auf bekämpfungspflichtigen Befallsflächen zusätzlich zu bekämp - fende invasive gebietsfremde Organismen vor, die gleichzeitig bekämpft werden können, können auch für diese Arbeiten Kantonsbeiträge gemäss

Artikel 10 ausgerichtet werden.

3. Finanzierung

Art. 10 Kantonsbeiträge

1 An die Kosten der Bekämpfungsmassnahmen von bekämpfungspflichtigen Vorkommen invasiver gebietsfremder Organismen gemäss Anhang 1 richtet der Kanton folgende Beiträge aus:
a. 30 Franken pro Arbeitsstunde bei Arbeiten, die von Angestellten von Gemeinden, öffentlichen Werken, Korporationen oder beauf - tragten Unternehmungen ausgeführt werden;
b. 10 Franken pro Arbeitsstunde bei Arbeiten, die im Rahmen von Freiwilligeneinsätzen oder von Privaten geleistet werden;
c. 30 Franken pro Arbeitstag bei Arbeiten, die von anderen Personen (z. B. Asylsuchenden) ausgeführt werden. 3
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2 Für die Bekämpfung von im Anhang aufgeführten Arten ausserhalb der be - kämpfungspflichtigen Gebiete können auf vorgängiges Gesuch hin Kantons - beiträge nach Absatz 1 ausgerichtet werden.
3 An die Kosten der Erarbeitung von Konzepten gemäss Artikel 8 können auf Gesuch hin Beiträge bis 25 % ausgerichtet werden.
4 Keine Kantonsbeiträge werden ausgerichtet:
a. für Unterhaltsmassnahmen und Entsorgungskosten;
b. wenn Bekämpfungsmassnahmen aufgrund des Bundesrechts oder aufgrund von rechtskräftigen Entscheiden entschädigungslos durchgeführt werden müssen;
c. wenn die Bekämpfungsmassnahmen durch den Bund oder den Kanton anderweitig massgeblich unterstützt oder für den Erhalt von Kantons- oder Bundesbeiträgen vorausgesetzt werden, wie z. B. bei Hochwasserschutzprojekten, Revitalisierungen, Biotop - schutzmassnahmen oder Flächenbeiträgen der Landwirtschaft;
d. wenn ungeeignete Bekämpfungsmassnahmen ausgeführt werden;
e. wenn keine korrekte Entsorgung der invasiven gebietsfremden Or - ganismen erfolgt.

Art. 11 Auszahlung der Kantonsbeiträge

1 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt aufgrund einer Abrechnung, die folgende Angaben enthält:
a. den Stundenaufwand für die Bekämpfung;
b. die bekämpften Arten;
c. die Bekämpfungsmethoden;
d. die Art der Entsorgung;
e. die Lage und Grösse der Befallsfläche;
f. den Zeitpunkt der Bekämpfung;
g. Person, Unternehmen, Organisation oder Institution, welche die Arbeiten ausgeführt hat. 4. Weitere Bestimmungen

Art. 12 Pilotprojekte und -versuche

1 Pilotversuche sollen neue Methoden zur Bekämpfung von invasiven ge - bietsfremden Organismen aufzeigen.
2 Pilotprojekte ermöglichen:
a. die Erprobung von neuen Methoden zur Bekämpfung oder Ein - dämmung von invasiven gebietsfremden Organismen;
b. die rasche Tilgung von neu im Kanton auftretenden invasiven ge - bietsfremden Organismen, die nicht in Anhang 1 enthalten sind und nicht unter die Landwirtschafts- oder die Waldgesetzgebung fallen.
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3 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann Pilotversuche oder Pi - lotprojekte zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen durchführen oder unterstützen, wenn:
a. der Organismus auf dem Gebiet des Kantons Glarus vorkommt; und b keine oder nur aufwendige oder ökologisch problematische Me - thoden zur Bekämpfung bzw. zur Vornahme eines zielführenden Unterhalts der Vorkommen des Organismus bekannt sind.

Art. 13 Ersatzvornahme

1 Die verantwortlichen Personen müssen die ersatzweise Vornahme der Un - terhalts- bzw. Bekämpfungspflicht dulden, wenn sie nicht innert gesetzter, angemessener Frist erfüllt wird.
2 Die Unterhalts- bzw. Bekämpfungsmassnahmen sind durch fachkundige Personen auszuführen.
3 Die verantwortlichen Personen tragen die Kosten für die Ersatzvornahme. 5. Rechtsschutz

Art. 14 Rechtsschutz

1 Bei Massnahmen nach Artikel 13 kann die zuständige Behörde einer Be - schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn eine weitere Verbrei - tung der Art gesundheitliche oder bedeutende wirtschaftliche oder ökologi - sche Schäden in der Umgebung erwarten lässt.
2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) . A1. Anhang 1: Liste der melde-, unterhalts- und bekämpfungspflichtigen Organismen

Art. A1-1 Pflanzen

1 Organismus Umfang der Melde - pflicht Umfang der Unter - haltspflicht Umfang der Be - kämpfungspflicht Aufrechte Ambrosie (Beifussblättriges Traubenkraut) 2 ) ganzes Kantonsge - biet nur Bekämpfungs - pflicht ganzes Kantonsge - biet 1) GS III G/1 2) Ambrosia artemisiifolia 5
VIII B/1/4/2 Organismus Umfang der Melde - pflicht Umfang der Unter - haltspflicht Umfang der Be - kämpfungspflicht Riesenbärenklau 1 ) ganzes Kantonsge - biet nur Bekämpfungs - pflicht ganzes Kantonsge - biet Essigbaum 2 ) ganzes Kantonsge - biet nur Bekämpfungs - pflicht ganzes Kantonsge - biet Asiatische Stauden - knöteriche 3 ) ganzes Kantonsge - biet nur Bekämpfungs - pflicht ganzes Kantonsge - biet, soweit eine chemische Be - kämpfung zulässig ist. Drüsiges Spring - kraut
4 ) Gewässerufer, Bahntrasseen und Bahnböschungen, Strassenränder, Umschlagplätze, Betriebsareale von Baufirmen, Holzla - gerplätze, Steinbrü - che, Materialent nahmestellen, De - ponien, Natur - schutzgebiete, Bio - tope, Waldreservate (ab 1.1.2023), übri - ger Wald (ab 1.1.2025) nur Bekämpfungs - pflicht Gewässerufer, Bahntrasseen und Bahnböschungen, Strassenränder, Umschlagplätze, Betriebsareale von Baufirmen, Holzla - gerplätze, Steinbrü - che, Materialent - nahmestellen, De - ponien, Natur - schutzgebiete, Bio - tope, Waldreservate (ab 1.1.2023), übri - ger Wald (ab 1.1.2025) 1) Heracleum mantegazzianum 2) Rhus typhina 3) Reynoutria spp.: Fallopia spp., Polygonum polystachium, P. cuspidatum, inkl. Hy - bride 4) Impatiens glandulifera
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VIII B/1/4/2 Organismus Umfang der Melde - pflicht Umfang der Unter - haltspflicht Umfang der Be - kämpfungspflicht Schmalblättriges Kreuzkraut 1 ) Gewässerufer, Bahntrasseen und Bahnböschungen, Strassenränder, Umschlagplätze, Betriebsareale von Baufirmen, Holzla - gerplätze, Steinbrü - che, Materialent - nahmestellen, De - ponien, Natur - schutzgebiete, Bio - tope, Waldreservate (ab 1.1.2023), übri - ger Wald (ab 1.1.2025) Gewässerufer, Bahntrasseen und Bahnböschungen, Strassenränder Umschlagplätze, Betriebsareale von Baufirmen, Holzla - gerplätze, Steinbrü - che, Materialent - nahmestellen, De - ponien, Natur - schutzgebiete, Bio - tope, Waldreservate (ab 1.1.2023), übri - ger Wald (ab 1.1.2025) Amerikanische Goldruten inkl. Kreuzungen 2 ) Gewässerufer, Bahntrasseen und Bahnböschungen, Strassenränder, Umschlagplätze, Betriebsareale von Baufirmen, Holzla - gerplätze, Steinbrü - che, Materialent - nahmestellen, De - ponien, Natur - schutzgebiete, Bio - tope, Waldreservate (ab 1.1.2023), übri - ger Wald (ab 1.1.2025) Gewässerufer, Bahntrasseen und Bahnböschungen, Strassenränder Umschlagplätze, Betriebsareale von Baufirmen, Holzla - gerplätze, Steinbrü - che, Materialent - nahmestellen, De - ponien, Natur - schutzgebiete, Bio - tope, Waldreservate (ab 1.1.2023), übri - ger Wald (ab 1.1.2025) 1) Senecio inaequidens 2) Solidago spp.: S. canadensis, S. gigantea, S. nemoralis; inklusive Hybride, aber ohne S. virgaurea 7
VIII B/1/4/2 Organismus Umfang der Melde - pflicht Umfang der Unter - haltspflicht Umfang der Be - kämpfungspflicht Sommerflieder 1 ) Gewässerufer, Bahntrasseen und Bahnböschungen, Strassenränder, Umschlagplätze, Betriebsareale von Baufirmen, Holzla - gerplätze, Steinbrü - che, Materialent nahmestellen, De - ponien, Natur - schutzgebiete, Bio - tope, Waldreservate (ab 1.1.2023), übri - ger Wald (ab 1.1.2025) Gewässerufer, Bahntrasseen und Bahnböschungen, Strassenränder Umschlagplätze, Betriebsareale von Baufirmen, Holzla - gerplätze, Steinbrü - che, Materialent - nahmestellen, De - ponien, Natur - schutzgebiete, Bio - tope, Waldreservate (ab 1.1.2023), übri - ger Wald (ab 1.1.2025) Kirschlorbeer 2 ) Wald, Waldrand und Feldgehölze nur Bekämpfungs - pflicht Wald, Waldrand und Feldgehölze

Art. A1-2 Tiere

1 Organismus Umfang der Melde - pflicht Umfang der Unter - haltspflicht Umfang der Be - kämpfungspflicht Rotwangen - schmuckschildkrö - te
3 ) Meldepflicht für Tierhalterinnen und Tierhalter nur Bekämpfungs - pflicht Bekämpfung durch von der Abteilung Umweltschutz und Energie beauftragte Fachpersonen in Biotopen und Gewässern Amerikanischer Ochsenfrosch 4 ) keine Meldepflicht nur Bekämpfungs - pflicht Bekämpfung durch von der Abteilung Umweltschutz und Energie beauftragte Fachpersonen in Biotopen und Gewässern 1) Buddleja davidii 2) Prunus laurocerasus 3) Trachemys scripta elegans 4) Rana catesbeiana
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VIII B/1/4/2 Organismus Umfang der Melde - pflicht Umfang der Unter - haltspflicht Umfang der Be - kämpfungspflicht Invasive gebiets - fremde Ameisen 5 ) ganzes Kantonsge - biet nur Bekämpfungs - pflicht Bekämpfung mit Beizug von Fach - personen Invasive gebiets - fremde Plattwür - mer 6 ) ganzes Kantonsge - biet nur Bekämpfungs - pflicht Bekämpfung mit Beizug von Fach - personen 5) insbesondere die vernachlässigte Wegameise Lasius neclectus und Tapinoma magnum 6) insbesondere Obama nungara und Caenoplana variegata 9
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