Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh. (834.11)
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Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh.

Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh. vom 11. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 119c Abs. 1 Verordnung vom 31. August 1983 über die obli - gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung 1 ) ,

Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die

minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen 2 ) ,

Art.360b Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911

3 ) ,

Art. 10 ff. Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 4 ) und Art. 87 der Verfassung vom
30. April 1995 des Kantons Appenzell A.Rh. 5 ) verordnet:

Art. 1 Zusammensetzung

1 Die tripartite Kommission (Kommission) besteht aus je gleichviel Vertrete - rinnen oder Vertretern der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft sowie der Arbeitsmarktbehörde 6 ) .
2 Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kantonalen Arbeitsinspekto - rats, der kantonalen Arbeitslosenkasse, des regionalen Arbeitsvermittlungs - zentrums (RAV) und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der Kommission mit beratender Stimme an 7 ) . *
1) AVIV (SR 837.02 )
2) EntsG (SR 823.20 )
3) OR (SR 220 )
4) EntsV (SR 823.201 )
5) bGS 111.1
6) Art. 85d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche - rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0 ) und Art. 360b Abs. 1 OR
7) Art. 85d Abs. 2 AVIG * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitsmarktbehörde führt den Vorsitz.

Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Sinne von Art. 85d AVIG. Ihre Tätigkeit hat insbesondere zum Ziel, das RAV bei der Ausübung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Sozialpartner machen zu diesem Zweck in ihren Organisatio - nen die Dienstleistungen des RAV bekannt. Im Weiteren sorgen sie dafür, dass ihre Organisationen zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes an aktiven arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.
2 Sie erteilt die Zustimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG
1 )
. *
2bis Sie stellt sicher, dass die durch das RAV durchgeführten Programme zur vorübergehenden Beschäftigung die Privatwirtschaft sowie reguläre Arbeitsplätze nicht unmittelbar konkurrenzieren ) . *
3 Sie diskutiert auf der Grundlage der Berichterstattung durch die RAV-Leite - rin oder den RAV-Leiter periodisch über die bisherige Entwicklung sowie die weitere Ausrichtung der RAV-Tätigkeit. Dabei berücksichtigt sie namentlich kritische Hinweise aus dem Kreis der Sozialpartner oder von dritter Seite.
4 Im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkom - men des Bundes erfüllt sie die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufga - ben, insbesondere diejenigen, welche in Art. 11 EntsV aufgeführt sind.
5 Sie berät das kantonale Arbeitsinspektorat gemäss Art. 6 der Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit 3 ) . *

Art. 3 Organisation

1 Die Kommission tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ein - berufen. Die Einberufung erfolgt zudem, wenn ein Mitglied der Arbeitgeber - schaft oder der Arbeitnehmerschaft dies verlangt. *
1)
Art. 85d Abs. 1 AVIG
2) Art. 59 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 64a Abs. 1 Bst. a AVIG
3) bGS 822.61
1bis Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitsmarktbehörde anwesend ist. Ihre Beschlüsse fasst sie mit dem einfa - chen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsit - *
1ter In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende entschei - den, dass Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Zirkularbe - schlüsse sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der Einstimmigkeit. *
2 Die Kommission ist dafür besorgt, dass sie die für die Erfüllung ihrer Aufga - ben erforderlichen Informationen und Unterlagen aus dem RAV, der Arbeits - losenkasse und dem Arbeitsinspektorat erhält. *
3 Die Vertreterin oder der Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse oder des RAV führt das Sekretariat im AVIG-Bereich 1 ) und die Vertreterin oder der Vertreter des Arbeitsinspektorats im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes 2 ) sowie der Schwarzarbeit 3 ) . *
4 Über die Arbeiten der Kommission wird Protokoll geführt.
5 Sofern es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie sachkundige Personen beiziehen und anhören.

Art. 4 Berichterstattung

1 Die Kommission erstattet dem Departement Bau und Volkswirtschaft zu - handen des Regierungsrates einmal jährlich Bericht über ihre gesamten Tä - tigkeiten. *
2 Die Kommission erstattet der Direktion für Arbeit des SECO einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes 4 ) . *

Art. 5 Geheimhaltung

1 Kommissionsmitglieder, Personen mit beratender Stimme sowie beigezo - gene sachkundige Personen haben über ihre Wahrnehmungen Dritten ge - genüber Stillschweigen zu bewahren.
1) Art. 2 Abs. 1 bis 3
2)

Art. 2 Abs. 4

3) Art. 2 Abs. 5
4) Art. 11 Abs. 1 lit. k EntsV
2 Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.

Art. 6 Entschädigung

1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberschaft und der Arbeitneh - merschaft erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen
2 )
.

Art. 7 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1 Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Es ersetzt das Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh. vom 18. Februar 1997
3 )
.
2)

Art. 119c Abs. 3 AVIV und Art. 14 Abs. 1 EntsV i.V.m. der Verordnung über Taggel -

der und Spesen (bGS 142.251 )
3) bGS 834.11 (If. Nr. 631)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.01.2006 01.02.2006 Art. 2 Abs. 2 geändert 934 / 2006, S. 54
24.01.2006 01.02.2006 Art. 3 Abs. 2 geändert 934 / 2006, S. 54
24.01.2006 01.02.2006 Art. 3 Abs. 3 geändert 934 / 2006, S. 54
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
06.12.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2 bis eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 5 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 bis eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 ter eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 3 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 2 geändert 1328 / 2016, S. 1647
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647

Art. 2 Abs. 2 24.01.2006 01.02.2006 geändert 934 / 2006, S. 54

Art. 2 Abs. 2 bis 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647

Art. 2 Abs. 5 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647

Art. 3 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647

Art. 3 Abs. 1 bis 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647

Art. 3 Abs. 1 ter 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647

Art. 3 Abs. 2 24.01.2006 01.02.2006 geändert 934 / 2006, S. 54

Art. 3 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647

Art. 3 Abs. 3 24.01.2006 01.02.2006 geändert 934 / 2006, S. 54

Art. 3 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647

Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647

Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647

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