Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der S... (410.231)
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Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

1 Zweck Geltungs- bereich a) Grundsatz
1/2019
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 3
1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinba- rung unterstellen will.
2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Ver- einbarung anwenden will.
3 Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.

Art. 4 Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum

Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.

Art. 5 Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit

Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsicht- lich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.
Art. 6
1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und sol- chen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.

Art. 7 Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahme-

pflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.
Art. 8
1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.

Art. 9 Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des

Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Verein- barung. b) Unterstellung c) Vorbehalt Gleichbehand- lung von Auszubildenden Schulgelder und Gebühren Aufnahmepflicht Schulbeiträge a) bei Aufnahmepflicht b) ohne Aufnahmepflicht
3 c) Anpassung Standortkanton Zahlungspflich- tiger Kanton Beziehungen zu Nichtvereinba- rungskantonen
1/2019 Koordinations- stellen Liste der Auszu- bildenden
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen.
Art. 16
1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schul- jahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekanntzuge- ben. III. Revision und Kündigung
Art. 17
1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zu- stimmung der betroffenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Ver- einbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljah- res, in Kraft.

Art. 18 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinba-

rung weitere Kantone beitreten.
Art. 19
1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündi- gungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzu- reichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.

Art. 20 Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubil-

dende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zah- lungspflichtig. Rechnungs- stellung Änderung der Vereinbarung Beitritt weiterer Kantone Kündigung der Vereinbarung Abschluss der begonnenen Ausbildung
5 Inkrafttreten Aufhebung bis- herigen Rechts
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