Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der S... (410.231)
Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der S... (410.231)
Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
1 Zweck Geltungs- bereich a) Grundsatz
1/2019
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 3
1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinba- rung unterstellen will.
2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Ver- einbarung anwenden will.
3 Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.
Art. 4 Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum
Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.
Art. 5 Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit
Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsicht- lich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.
Art. 6
1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und sol- chen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.
Art. 7 Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahme-
pflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.
Art. 8
1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.
Art. 9 Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des
Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Verein- barung. b) Unterstellung c) Vorbehalt Gleichbehand- lung von Auszubildenden Schulgelder und Gebühren Aufnahmepflicht Schulbeiträge a) bei Aufnahmepflicht b) ohne Aufnahmepflicht
3 c) Anpassung Standortkanton Zahlungspflich- tiger Kanton Beziehungen zu Nichtvereinba- rungskantonen
1/2019 Koordinations- stellen Liste der Auszu- bildenden
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen.
Art. 16
1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schul- jahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekanntzuge- ben. III. Revision und Kündigung
Art. 17
1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zu- stimmung der betroffenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Ver- einbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljah- res, in Kraft.
Art. 18 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinba-
rung weitere Kantone beitreten.
Art. 19
1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündi- gungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzu- reichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.
Art. 20 Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubil-
dende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zah- lungspflichtig. Rechnungs- stellung Änderung der Vereinbarung Beitritt weiterer Kantone Kündigung der Vereinbarung Abschluss der begonnenen Ausbildung
5 Inkrafttreten Aufhebung bis- herigen Rechts
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