Beschluss über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen
1) jähr-
4. Leistungen von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitge- bern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können auf die Kan- tons- und Gemeindeleistung angerechnet werden.
5.
1 Für die Ausrichtung der Kapitalzinszuschüsse zur Verbilligung der Mietzinse wird ein Kredit von 4,2 Millionen Franken gewährt.
2 Bei einem Ansteigen der Baukosten wird der Kredit erhöht. Zur Berech- nung dient der Stand des Zürcher Baukostenindexes vom 1. Oktober
1971.
3 Die Leistungen des Kantons werden aus den ordentlichen Staatsmitteln gedeckt.
6. Bei der Verbürgung von investiertem Fremdkapital durch den Bund ge- mäss Art. 13 des Bundesgesetzes beteiligt sich der Kanton zur Hälfte an allfälligen Verlusten.
7. Für die Kantonshilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinnge- mäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Vollzugsverordnung
2) Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen für die Ausrichtung, Verrechnung, Abtretung, Rücker- stattung, Einkommens- und Vermögensgrenzen, ferner die Festsetzung der Mietzinse und die Sanktionen.
8. Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
3) Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Er wird durch den Regierungsrat in Vollzug gesetzt. Fussnoten:
1) AS 1966, 433 / 1970, 891.
2) AS 1966, 456; 1967, 1251/1970, 895.
3) 20. August 1972.
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