Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen
                            Verordnung  über die Entschädigungen und Abgaben im  Veterinärwesen  (VEAV)  vom 31. Mai 2016 (Stand 1. Juni 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 25 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes über die Land  -  wirtschaft vom 7. Juni  1998  1  )  , Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung über  die Fleischkontrolle vom 18. November 1996  2  )  , Art. 16 Abs. 3 und Art. 21  Abs. 2 der Verordnung über die Tiergesundheit vom 16. November 1998  3  )  sowie Art. 19 der Tierschutzverordnung vom 13. Juni 1983  4  )  ,  verordnet:  I. Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt das Nähere zu den Entschädigungen der Beauf  -  tragten des Veterinäramts, zu den Gebühren im Veterinärwesen, zur Tierge  -  sundheitskasse sowie zur Kaution für die gewerbsmässige Wildtierhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigungen und Gebühren werden nach Zeitaufwand oder pauschal  bemessen. Die Abrechnung bei der Bemessung nach Zeitaufwand erfolgt in  Schritten von 0.1 Stunden (6  Minuten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   ordentliche  Arbeitszeit   gilt   die   Zeit   von   Montag   bis   Freitag   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.00  Uhr bis 19.00 Uhr. Davon ausgenommen sind Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  920.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  FKV (bGS  815.13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  TGV (bGS  925.32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS  422.2  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Entschädigungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Entschädigung nach Zeitaufwand
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet Anwendung bei:  a)  der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch amtlich beauftragte  Tierärztinnen und Tierärzte;  b)  den übrigen tierärztlichen Verrichtungen, mit Ausnahme des Vollzugs  der Tiergesundheitsgesetzgebung;  c)  den amtlichen Verrichtungen durch Bieneninspektorinnen und Bienen  -  inspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie  andere nichttierärztliche Beauftragte;  d)  Kursen und Sitzungen, die vom Veterinäramt angeordnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Stundenansatz wird die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz-,  Kurs- oder Sitzungsort sowie die Zeit der An- und Rückfahrt entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mehrwertsteuer, Aufwendungen für notwendige Aus- und Weiterbil  -  dung, allfällige Sozialversicherungsbeiträge  sowie  die Bereitstellung und  Nutzung des Internets, Telefons und anderer notwendiger Bürogeräte sind  mit dem Stundenansatz abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Tierärztinnen und Tierärzte
                            1  Die Entschädigung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die  übrigen tierärztlichen Verrichtungen beträgt je Stunde:  a)  während der ordentlichen Arbeitszeit  Fr. 157.-  b)  ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet)  Fr. 236.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für Kurse und Sitzungen beträgt:  a)  je Stunde  Fr. 119.-  c)  je Tag höchstens  Fr. 474.-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsex -
                            pertinnen und Schätzungsexperten, sowie andere nichttierärztli  -  che Beauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung für amtliche Verrichtungen beträgt je Stunde:  a)  während der ordentlichen Arbeitszeit  Fr. 48.-  b)  ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet)  Fr. 72.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für Kurse und Sitzungen beträgt:  a)  je Stunde  Fr. 37.-  b)  je halber Tag höchstens  Fr. 132.-  c)  je Tag höchstens  Fr. 264.-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 d) Spesen
                            1  Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach dem Reglement über die  Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordent  -  liche Arbeitszeit  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial sowie übrige Spesen werden  nach Vorlage der Belege separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Pauschalentschädigung Tiergesundheit
                            1  Die Grundentschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte für den Vollzug  der Tiergesundheitsgesetzgebung beträgt Fr. 47.- je Betriebsbesuch. Mit der  Grundentschädigung sind die Organisation der Probenahme, die Fahrspe  -  sen,   die   Auslagen   für   Porto   und   Verbrauchsmaterial,   der   übliche  administrative Aufwand sowie das Verpacken und Einsenden der Proben ab  -  gegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters (andere TVD-Nr.)  wird zusätzlich mit Fr. 20.- entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelentschädigung beträgt für:  a)  die Schutzimpfung oder Tuberkulinisierung, je Tier  Fr. 3.20 bis Fr. 9.60  b)  die Entnahme diverser Proben  Fr. 3.20 bis Fr. 32.-  c)  die Sektion inkl. Bericht  Fr. 80.- bis Fr. 1'600.-  d)  zusätzlichen administrativen Aufwand  Fr. 8.- bis Fr. 24.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  REIS (bGS  142.211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  tierärztliche Berichte, je Bericht  Fr. 80.- bis Fr. 320.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innerhalb des Entschädigungsrahmens bemisst das Veterinäramt die Ent  -  schädigung anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In besonderen Fällen kann das Veterinäramt anstelle der Pauschalentschä  -  digung die Entschädigung nach Zeitaufwand anordnen.  III. Gebühren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Allgemeines
                            1  Soweit keine besondere Regelung besteht, finden das Gesetz über die Ge  -  bühren in Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , das Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle  -  ge  2  )   und die Kanzleigebührenverordnung  3  )  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial  und andere Auslagen werden gesondert nach belegtem Aufwand in Rech  -  nung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tierseuchenpolizeiliche Sperrverfügungen sind in der Regel gebührenfrei.  Davon ausgenommen sind Verfügungen im Rahmen von Ein- und Ausfuh  -  ren, wenn eine Ausnahmebewilligung auf Antrag der Tierhalterin oder des  Tierhalters erteilt wurde oder bei Nichteinhalten der Tierverkehrsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühren nach Zeitaufwand
                            1  Die Grundgebühr je Betriebsbesuch beträgt Fr. 47.-. Die Gebühr für den  Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters (andere TVD-Nr.) be  -  trägt zusätzlich Fr. 20.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Tierärztinnen und  Tierärzten beträgt je Stunde:  b)  ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet)  Fr. 236.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  233.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  KGV (bGS  233.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Bieneninspektorin  -  nen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexper  -  ten sowie anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt je Stunde:  a)  während der ordentlichen Arbeitszeit  Fr. 48.-  b)  ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet)  Fr. 72.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühr für administrative Verrichtungen des Veterinäramts beträgt  Fr.  100.- je Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
                            1  Die Grundgebühr je Besuch einer Schlachtanlage beträgt Fr. 20.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelgebühr je Schlachttier beträgt:  a)  Rind, ab 6 Wochen  Fr. 12.-  b)  Kalb, unter 6 Wochen  Fr. 8.-  c)  Schwein  Fr. 8.-  d)  Schaf, Ziege  Fr. 7.-  e)  mehr als 50 Gitzi oder Lämmer pro Schlachttag  Fr. 5.-  f)  Pferd  Fr. 12.-  g)  anderes Schlachtvieh  Fr. 8.-  h)  Hausgeflügel, Hauskaninchen  Fr. 0.20  i)  Zucht-Schalenwild  Fr. 8.-  j)  Federwild, Hasen  Fr. 0.20  k)  anderes Wild  Fr. 8.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelgebühr je Probe (exkl. Versand- und Laborkosten) beträgt für:  a)  die Trichinellenuntersuchung  Fr. 3.-  b)  die Rückstandsuntersuchung  Fr. 15.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Grossbetrieben nach Art. 3 lit. k der Verordnung über das Schlachten  und die Fleischkontrolle  1  )  kann das Veterinäramt die Einzelgebühren auf  -  grund des ermittelten Aufwandes bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VSFK (SR  817.190  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Zuschläge
                            1  Bei einem Aufgebot ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit beträgt der Zu  -  schlag zur Grundgebühr Fr. 30.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Aufgebot ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten  beträgt der Zuschlag zu den Einzelgebühren je Stunde:  a)  während der ordentlichen Arbeitszeit  Fr. 50.-  b)  ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit  Fr. 100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell Ausserrho  -  den und Appenzell Innerrhoden werden keine Zuschläge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Wartezeiten und Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbe -
                            trieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr bemisst sich nach Art. 8:  a)  für die Wartezeit der Fleischkontrolleurin oder des Fleischkontrolleurs,  wenn diese mehr als 15 Minuten dauert;  b)  bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entsorgung
                            1  Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemes  -  sen sich nach den effektiven Entsorgungskosten.  IV. Tiergesundheitskasse  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beiträge
                            1  Die Beiträge in die Tiergesundheitskasse werden vom Veterinäramt jährlich  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundbeitrag je Tierhalter beträgt Fr. 20.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge je Tier betragen:  a)  Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, über 1-jährig  Fr. 3.-  b)  Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 1-jährig  Fr. 2.-  c)  Bisons, über 3-jährig  Fr. 3.-  d)  Bisons, bis 3-jährig  Fr. 2.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Tiere der Pferdegattung, über 30 Monate  Fr. 3.-  f)  Tiere der Pferdegattung, bis 30 Monate  Fr. 2.-  g)  Zuchtsauen und Zuchteber  Fr. 2.-  h)  abgesetzte Ferkel, Remonten bis 6 Monate und Mastschweine  Fr. 0.50  i)  Wollschweine, Mini-Pigs  Fr. 2.-  j)  Schafe, über 1-jährig  Fr. 1.50  k)  Ziegen, über 1-jährig  Fr. 1.50  l)  Neuweltkameliden, über 2-jährig  Fr. 3.-  m)  Neuweltkameliden, bis 2-jährig  Fr. 2.-  n)  Zuchthähne und -hennen, Legehennen  Fr. 0.10  o)  Küken, Junghähne und -hennen, Mastgeflügel  Fr. 0.05  p)  Truten  Fr. 0.05  q)  Wachteln, Perlhühner  Fr. 0.10  r)  Strausse, Emus  Fr. 0.20  s)  Damhirsche, Rothirsche  Fr. 2.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge für die Sömmerung von ausserkantonalem Vieh betragen:  a)  für jedes Tier der Rindergattung  Fr. 5.-  b)  für Ziegen und Schafe, je Tier  Fr. 1.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Beitrag je Inhaber eines Viehhandelspatents beträgt Fr. 200.-.  V. Kaution  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kaution für die gewerbsmässige Wildtierhaltung und den gewerbsmäs  -  sigen Handel mit Tieren beträgt Fr. 500.- bis Fr. 20'000.-.