Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausseror... (142.211)
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Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen vom 25. Juni 1996 (Stand 19. September 2014) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das Asylwesen vom 23. März
2009, beschliesst:

Art. 1 Ausserordentliche Lage

1 Die ausserordentliche Lage kann kantonal, regional oder landesweit auftre - ten und ist wahrscheinlich, wenn infolge einer rasch ansteigenden Zahl von schutzsuchenden Ausländern 1 ) die bestehenden Unterbringungs-, Versor - gungs- und Betreuungskapazitäten erschöpft sind, so dass besondere Massnahmen erforderlich werden.
2 Die ausserordentliche Lage wird durch Beschluss der Standeskommission festgestellt bzw. widerrufen.
3 Die Feststellung der ausserordentlichen Lage in dringenden Fällen erfolgt durch den regierenden Landammann.

Art. 2 Arbeitsgruppe Flüchtlinge

1 Ist die ausserordentliche Lage festgestellt, obliegt das weitere Vorgehen im Rahmen des Grundkonzeptes der Arbeitsgruppe Flüchtlinge Appenzell I. Rh.
2 Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppe Flüchtlinge welche vom Gesundheits- und Sozialdepartement geleitet wird. *

Art. 3 Grundkonzept

1 Die Standeskommission legt auf Antrag der Arbeitsgruppe Flüchtlinge ein Beherbergungs- und Betreuungskonzept fest.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 4 Zivilschutz

1 Für den Transport, die Unterbringung und Betreuung können die dafür vor - gesehenen Dienste des Zivilschutzes aufgeboten werden.
2 Das Aufgebot erfolgt durch die Standeskommission auf Antrag des Ge - sundheits- und Sozialdepartementes und in Absprache mit dem kantonalen Amt für Zivilschutz. *

Art. 5 Unterkünfte

1 Die Unterbringung der Schutzsuchenden soll soweit möglich in oberirdi - schen Unterkünften (z.B. Truppenunterkünfte) erfolgen.
2 Die Eigentümer sind verpflichtet, die Anlagen gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsgruppe regelt die Benützung vertraglich.

Art. 6 Betreuungsgrundsätze

1 Den Schutzsuchenden ist gemäss den Fachbehelfen des Bundesamtes für Flüchtlinge eine einfache Betreuung anzubieten. Sie sind für die Ausführung von Arbeiten beizuziehen. Der Grundlebensbedarf ist unter Kostenfolge durch den Kanton zu gewährleisten.

Art. 7 * Verkehr mit dem Büro

1 Verbindungsorgan zum Bund ist das Gesundheits- und Sozialdepartement.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.06.1996 25.06.1996 Erlass Erstfassung -

01.07.2003 01.07.2003 Art. 2 Abs. 2 geändert -

01.07.2003 01.07.2003 Art. 4 Abs. 2 geändert -

01.07.2003 01.07.2003 Art. 7 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.06.1996 25.06.1996 Erstfassung - Art. 2 Abs. 2 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Art. 4 Abs. 2 01.07.2003 01.07.2003 geändert -

Art. 7 01.07.2003 01.07.2003 geändert -

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