Vollzugsvereinbarung (0.192.120.282.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsvereinbarung (zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Arbeitsorganisation zur Festlegung des rechtlichen Statutes dieser Organisation in der Schweiz)

zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Arbeitsorganisation zur Festlegung des rechtlichen Statutes dieser Organisation in der Schweiz Abgeschlossen am 11. März 1946 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1955³ In Kraft getreten am 27. Mai 1946 ¹ AS 1956 1110 ; BBl 1955 II 377 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 2. Bst. b des BB vom 29. Sept. 1955 ( AS 1956 1061 )
Art. 1 Zollfreiheit
In bezug auf alle für ihren dienstlichen Gebrauch bestimmten oder von ihr stammenden Waren ist die Internationale Arbeitsorganisation von der Entrichtung von Zoll‑ und anderen Gebühren befreit. Die von ihr zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen in der Schweiz nur zu den zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation und dem Schweizerischen Bundesrat noch festzusetzenden Bedingungen verkauft werden.
Art. 2 Ein- und Ausfuhr von Waren
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, soweit es ihn betrifft, dass die Verbote und Einschränkungen über die Ein‑ und Ausfuhr von Waren nicht anwendbar sind auf Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Internationalen Arbeitsorganisation bestimmt und die zur einwandfreien Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen allgemeiner internationaler Konventionen und von Massnahmen sanitarischer Art. Es ist indessen Sache der Internationalen Arbeitsorganisation, von jedem anderen interessierten Staat die eventuell notwendige Zustimmung selbst einzuholen.
Art. 3 Sozialversicherung
Die Internationale Arbeitsorganisation ist von allen obligatorischen Beiträgen an allgemeine Institutionen der Sozialversicherung, wie Lohnausgleichskassen, Arbeits­losenversicherungskassen, Unfallversicherungskassen usw. befreit. Die Internationale Arbeitsorganisation wird jedoch im Rahmen des Möglichen und unter noch zu vereinbarenden Bedingungen diejenigen Mitarbeiter, die nicht durch eine gleichwertige Sozialversicherung geschützt sind, den schweizerischen Versicherungs­systemen anschliessen.
Art. 4 Freie Verfügung über Guthaben
1.  Die Internationale Arbeitsorganisation kann Inhaber von Konten in allen Währungen sein.
2.  Die Internationale Arbeitsorganisation kann ihre Guthaben, Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte frei aus der Schweiz ins Ausland überweisen.
3.  Die Internationale Arbeitsorganisation kann alle ihre Devisen und alles Bargeld frei in eine andere Währung konvertieren.
4.  Der Schweizerische Bundesrat wird den Bestimmungen der vorstehenden Ziffern dieses Artikels bei seinen Verhandlungen mit fremden Regierungen über den Zahlungs‑ und Warenverkehr Rechnung tragen.
Art. 5 Codes, Diplomatischer Kurier
1.  Die Internationale Arbeitsorganisation ist berechtigt, für ihre Mitteilungen Codes zu benützen.
2.  Die Internationale Arbeitsorganisation geniesst das Recht auf den diplomatischen Kurier unter den gleichen Bedingungen wie die ausländischen Regierungen.
Art. 6 Pressemitteilungen
Die Internationale Arbeitsorganisation geniesst für ihre Presseund Radiomitteilungen, seien sie direkter oder indirekter Art, die Vorzugstarife, die auf Grund des Welt­nachrichtenvertrages⁴ für Pressemitteilungen anwendbar sind.
⁴ Heute: internationaler Fernmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 ( SR 0.784.16 ), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.0 l/.02 ).
Art. 7 Freiheit zur Einreise und zum Aufenthalt
1.  Um den in Artikel 14 des Abkommens⁵ aufgezählten Personen die Einreise in die Schweiz zu erleichtern, werden die Schweizerischen Gesandtschaften⁶ und Konsulate vorläufig die allgemeine Weisung erhalten, in allen Fällen, in denen ein Einreisevisum nötig ist, ein solches bei Vorweisung eines Passes oder eines gleichwertigen Identitäts‑ und Reiseausweises und eines Dokumentes, das die Eigenschaft des Gesuchstellers in bezug auf die Internationale Arbeitsorganisation feststellt, zu erteilen.
2.  Die Schweizerischen Gesandtschaften⁷ und Konsulate werden angewiesen, die Visa ohne Verzögerung oder Fristen und ohne die persönliche Vorsprache des Gesuchstellers zu verlangen, gebührenfrei zu erteilen.
3.  Die Bestimmungen von Artikel 14 des Abkommens und diejenigen des vorstehenden Artikels gelten analog auch für die Ehefrau und die Kinder des Interessenten, sofern sie bei ihm leben und keinen Beruf ausüben.
⁵ SR 0.192.120.281
⁶ Heute: die Schweizerischen Botschaften.
⁷ Heute: die Schweizerischen Botschaften.
Art. 8 Identitätsausweis
Das Eidgenössische Politische Departement übergibt dem Internationalen Arbeitsamt zuhanden eines jeden Mitarbeiters einen mit einer Photographie des Inhabers versehenen Identitätsausweis. Dieser Ausweis, der vom Eidgenössischen Politischen Departement und dem Internationalen Arbeitsamt beurkundet ist, dient der Legitimation des Mitarbeiters gegenüber jeder eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörde.
Art. 9 Erleichterungen für nichtschweizerische Mitarbeiter
Die Mitarbeiter des Internationalen Arbeitsamtes, die nicht Schweizer Bürger sind, stehen im Genuss folgender Befreiungen und Erleichterungen:
a. Befreiung von allen Zoll‑, Statistik‑ und Einfuhrgebühren für alle gebrauchten oder neuen Gegenstände, die der Mitarbeiter anlässlich seiner ersten Einrichtung in der Schweiz oder bei einer Rückkehr in die Schweiz nach einer vorangegangenen Abwesenheit von wenigstens drei Jahren mit sich bringt;
b. Befreiung von Einschränkungen hinsichtlich der Freiheit des Geldwechsels unter den gleichen Bedingungen, wie die beim Bundesrat akkreditierten Diplomaten;
c. Erleichterungen zur Rückwanderung im Falle von internationalen Verwicklungen für sie und ihre Familienmitglieder in gleicher Weise, wie die Mitglieder einer beim Bundesrat akkreditierten diplomatischen Vertretung;
d. Befreiung von den Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemäss den Regeln, die für das nicht‑schweizerische Personal der in Genf bestehenden internationalen Institutionen gelten;
e. auf Gesuch des Direktors des Internationalen Arbeitsamtes Befreiung von den Zollgebühren auf eingeführten Personenautomobilen. Diese Erleichterung kann im Maximum alle drei Jahre einmal gewährt werden. Falls das Automobil vor Ablauf einer Frist, die noch vom Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Arbeitsamt gemeinsam festzusetzen ist, an eine Person, die nicht im Genusse dieser Zollbefreiung steht, verkauft oder sonstwie abgetreten wird, ist der Zoll zu entrichten;
f. die Zollvisitation des Gepäcks wird, wie für die Mitglieder des diplomatischen Korps, auf ein striktes Minimum beschränkt.
Art. 10 Militärdienst
1.  Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes wird dem Schweizerischen Bundesrat die Liste der schweizerischen Mitarbeiter, die militärische Verpflichtungen zu erfüllen haben, übermitteln.
2.  Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes und der Schweizerische Bundesrat werden gemeinsam eine Liste einer beschränkten Zahl schweizerischer Mitarbeiter aufstellen, die auf Grund ihrer Tätigkeit dispensiert werden.
3.  Im Falle der Einberufung anderer schweizerischer Mitarbeiter kann das Inter­nationale Arbeitsamt durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departements um eine Aufschiebung des Aufgebotes oder um andere geeignete Massnahmen ersuchen.
Art. 11 Diplomatenpässe
Die schweizerischen Mitarbeiter, die zu einer noch vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes und vom Schweizerischen Bundesrat gemeinsam zu bestimmenden Kategorie gehören, haben, wenn sie sich auf Grund ihrer Tätigkeit ins Ausland begeben oder dort Wohnsitz nehmen, das Recht auf einen vom Eidgenössischen Politischen Departement ausgestellten Diplomatenpass.
Art. 12 Pensionskassen usw.
1.  Alle Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder einer anderen Institution der sozialen Versicherung den Mitarbeitern, Beamten oder Angestellten der Inter­nationalen Arbeitsorganisation, gleichgültig unter welchen Umständen – Beendigung oder Unterbruch des Dienstes, Suspension – entrichtet werden, werden im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz von jeglicher Vermögens‑ oder Einkommenssteuer befreit.
2.  Das Gleiche gilt hinsichtlich aller Leistungen, die einem Mitarbeiter, Beamten oder Angestellten der Internationalen Arbeitsorganisation als Entschädigung für Krankheit oder Unfall usw. ausgerichtet werden könnten.
Art. 13 Briefmarken
1.  Die Eidgenössischen Behörden werden für die Dienste der B Internationalen Arbeitsorganisation, soweit dies die Konventionen des Weltpostvereins zulassen, Sondermarken herausgeben.
2.  Die in dieser Beziehung getroffenen Vereinbarungen bleiben in Kraft, es sei denn, sie würden durch eine gemeinsame Vereinbarung geändert.
Art. 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie vom Schweizerischen Bundesrat und dem Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes genehmigt ist.
Art. 15 Änderung der Vereinbarung
1.  Die vorstehende Vereinbarung kann auf Verlangen der einen oder anderen Partei geändert werden.
2.  In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die Änderungen, die an den gegenwärtigen Bestimmungen vorgenommen werden sollen, einigen.
3.  Falls diese Verhandlungen innerhalb eines Jahres zu keiner Einigung führen, kann die Vereinbarung von der einen oder anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
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