Abfallverordnung (786.100)
CH - BS

Abfallverordnung

Abfallverordnung Abfallverordnung
1 ) Vom 15. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
2 ) , Art. 46 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 ) , Art. 41 der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) vom 12. November 1986
4 ) und § 42 des Umweltschutz - gesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
5 ) , beschliesst:
1. Verwertungspflicht 12 TVA, § 22 USG

§ 1

1 Abfälle sind zu verwerten: wenn es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; wenn die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch die Beseitigung und Neupro - duktion; wenn für die Produkte ein Absatzmarkt besteht oder im Aufbau begriffen ist.
2 Als Verwertung gelten folgende Arten der stofflichen Nutzung eines Abfalls: die Wiederverwertung, d. h. die wiederholte Nutzung eines Rückstandes für den gleichen Verwendungszweck (z. B. Mehrwegflaschen oder runderneuerte Reifen); die stoffliche Wiederverwertung, d. h. der erneute Einsatz von Wertstoffen im ursprüngli - chen Produktionsprozess (z. B. Metalle, Glas, Papier); die Weiterverwertung, d. h. der Einsatz von Wertstoffen in neuen Anwendungsgebieten (z. B. Verwendung von Altreifen als Granulat zur Herstellung von Bodenbelägen).

2. Verbrennung organischer aus Wald und Garten BS)

§ 2

1 Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten ohne Bewil - ligung verbrannt werden, wenn: Pflanzen unter den gegebenen Umständen nicht aufgeschichtet, gemulcht oder mit ver - nünftigem Aufwand weggeführt werden können; die Verbreitung von Krankheiten verhindert werden soll (insbesondere durch das Ver - brennen von Fangbäumen, befallener Rinde und Pflanzen mit übertragbaren Krankhei -
2 Beim Verbrennen müssen folgende Regeln eingehalten werden: Es dürfen nur kleine und kontrollierte Feuer gemacht werden. Pflanzen dürfen nicht in frischem und belaubtem Zustand verbrannt werden.
3 Innerhalb des Siedlungsgebietes dürfen ohne Bewilligung keine Abfälle verbrannt werden. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 3. 2. 1993.
2) SR .
3) SR .
4) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. 6. 2005 (SR 814.610 ).
5) SG 780.100 .
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Abfallverordnung

3. Betriebsbewilligung für 3 USG BS)

§ 3

1 Gesuche um Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen müssen enthalten: die Baubewilligung und weitere Bewilligungen zur Erstellung der Anlage; eine Umschreibung der zur Behandlung vorgesehenen Abfälle sowie Angaben über deren Menge; Angaben über die vorgesehene Behandlung der Abfälle und die zu erwartenden Auswir - kungen auf die Umwelt; eine Beschreibung der betrieblichen und personellen Organisation; Angaben über die Durchführung der Annahmekontrollen.
2 Betriebsbewilligungen für Anlagen, in denen Sonderabfälle behandelt werden, werden im Rahmen der Empfängerbewilligung nach der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen erteilt.
3 Betriebsbewilligungen für Deponien richten sich nach der Technischen Verordnung über Abfälle.
4 Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Kompostieranlagen, deren Fläche kleiner als 500 m2 ist und die weniger als 100 Tonnen Abfälle pro Jahr behandeln.

4. Vollzug

§ 4

1 Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über Siedlungsabfälle und über Baustel - lenabfälle, die nicht zu den Sonderabfällen gehören, sowie über Sonderabfälle aus Haushaltungen und dem Kleingewerbe. Es betreibt die Sammelstellen für Sonderabfälle aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe auf dem Stadtgebiet (§ 25 USG BS).
6 )
2 Es vollzieht die Vorschriften über die Sonderabfälle, soweit nicht das Maschinen- und Heizungsamt zuständig ist, und beaufsichtigt den Betrieb von Abfallanlagen.
7 )
3 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für die Zuweisung der Abfälle zu den Ab - fallanlagen (§ 31 USG BS) zuständig.
8 )
4 Bau- und Betriebsbewilligungen werden nach den Vorschriften der Bauverordnung erteilt.

5. Vorschriften über Abfallsammlungen und Abfallanlagen

§ 5

1 Der Kanton und die Gemeinden passen die Vorschriften über ihre Abfallsammlungen und Abfallan - lagen bis zum 30. Juni 1993 den Vorschriften des Bundesrechts und des Umweltschutzgesetzes Basel- Stadt an.

6. Änderung Abfallverordnung vom 1985

§ 6

9 Diese Verordnung ist zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, nachdem sie vom Bund genehmigt worden ist. )
6)

§ 4 Abs. 1 in der Fassung von § 3 Ziff. 93 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110 ).

7)

§ 4 Abs. 2 in der Fassung von § 3 Ziff. 93 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110 ).

8)

§ 4 Abs. 3 in der Fassung von § 3 Ziff. 93 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110 ).

9)

§ 6: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.

10) Wirksam seit 1. 4. 1993.
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