Reglement über die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen (416.353.452)
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Reglement über die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen

Reglement über die gewerblich- industriellen Lehrabschlussprüfungen Vom 10. November 1998 (Stand 1. Januar 1999) Die gewerblich-industrielle Prüfungskommission gestützt auf die Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-in - dustriellen Lehrabschlussprüfungen vom 20. November 1989/16. Januar
1990
1 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Geltungsbereich

§ 1

1 Dieses Reglement gilt für die Lehrabschlussprüfungen in den gewerblich- industriellen Berufen (im folgenden: «Prüfungen»).
2 Besondere Vorschriften für die Prüfungen in der Allgemeinbildung (Schulprüfungen) bleiben vorbehalten.

1.2. Rechtliche Grundlagen

§ 2

1 Für die Inhalte und die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen sind die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen massge - bend.
1) BGS 416.353.451 . GS 1998, 614
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2. Prüfungsorgane

2.1. Prüfungskommission

§ 3 a) Wahl und Konstituierung

1 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Kantonal-Solothurnischen Ge - werbeverbandes (im folgenden: «Gewerbeverband») eine Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen (im folgenden: «Prü - fungskommission»).
2 Die Kommission wählt auf Vorschlag des Gewerbeverbandes ihren Präsi - denten/ihre Präsidentin.
3 Die Kassaführung obliegt dem Gewerbeverband.
4 Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

§ 4 b) Zusammensetzung

1 Der Prüfungskommission gehören 16 Mitglieder an, nämlich: a) drei Vertreter/Vertreterinnen des Gewerbes; b) drei Vertreter/Vertreterinnen der Industrie; c) vier Vertreter/ Vertreterinnen der Arbeitnehmerverbände; d) der Chefexperte/die Chefexpertin Allgemeinbildung (auf Vorschlag der GIBS Rektorenkonferenz); e) ein Rektorenvertreter/eine Rektorenvertreterin berufskundlicher Richtung (auf Vorschlag der GIBS Rektorenkonferenz) f) ein Berufsschullehrer/eine Berufsschullehrerin allgemeinbildender Richtung; g) ein Berufsschullehrer/ eine Berufsschullehrerin berufskundlicher Richtung; h) der Vorsteher/die Vorsteherin des kantonalen Amtes für Berufsbil - dung und Berufsberatung (im folgenden: «Amt») (von Amtes we - gen); i) der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin (von Amtes wegen).
2 Das Protokoll führt ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Amtes mit be - ratender Stimme.

§ 5 c) Aufgaben

1 Der Prüfungskommission obliegt insbesondere: a) die Festsetzung der Prüfungstermine; b) die Überwachung der Organisation der Lehrabschlussprüfungen; c) die Aufsicht über die Durchführung der Prüfungen; d) die Wahl der Chefexperten/Chefexpertinnen; e) die Wahl der Experten/Expertinnen.
2 Das Amt kann der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dieser wei - tere Aufgaben übertragen.
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§ 6 d) Ausschuss

1 Der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, der Kassier/die Kassiererin, der Rektorenvertreter/die Rektorenvertreterin be - rufskundlicher Richtung und ein Beisitzer/eine Beisitzerin bilden zusammen mit dem Vorsteher/der Vorsteherin des Amtes, dem Prüfungsleiter/der Prü - fungsleiterin und dem Chefexperten/der Chefexpertin Allgemeinbildung den Ausschuss der Prüfungskommission. Der Protokollführer/die Protokoll - führerin gehört diesem mit beratender Stimme an.
2 Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Er bereitet die Geschäfte zuhanden der Prüfungskommission vor; b) Er veranlasst und überwacht die Erstellung des Prüfungsverzeichnis - ses und der Prüfungsaufgebote.
3 Das Amt kann dem Ausschuss im Einvernehmen mit diesem weitere Auf - gaben übertragen.

2.2. Prüfungsleiter/in

§ 7 a) Ernennung

1 Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin für die Gesamtorganisation ist Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Amtes und wird vom Vorsteher/von der Vor - steherin des Amtes ernannt.

§ 8 b) Aufgaben

1 Dem Prüfungsleiter/der Prüfungsleiterin obliegt insbesondere: a) Die Gesamtorganisation der Lehrabschlussprüfungen; b) die Zuweisung von Kandidaten/Kandidatinnen an andere Kantone; c) die Erstellung der Notenausweise; d) die Sicherstellung der Ausbildung der Experten/Expertinnen.
2 Die Aufgaben und Kompetenzen des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin werden im einzelnen in einer besonderen Stellenbeschreibung festgehal - ten.

2.3. Chefexperte/Chefexpertin

§ 9

1 Den Chefexperten/Chefexpertinnen obliegt: a) die Detailorganisation der Prüfungen in den ihnen unterstellten Be - rufen beziehungsweise Berufsgruppen; b) die Bestimmung der Prüfungsaufgaben, soweit diese nicht ge - samtschweizerisch festgelegt werden, nach Massgabe der einschlägi - gen Reglemente; c) der Versand der Aufgebote an die Kandidaten/Kandidatinnen; d) die Überwachung der reglementskonformen Durchführung der Prü - fungen; e) der Stichentscheid über die zu erteilenden Prüfungsnoten bei Unei - nigkeit der Experten/Expertinnen.
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2 Ist ein Chefexperte/eine Chefexpertin aus zwingenden Gründen vorüber - gehend nicht in der Lage, die Aufgaben zu erfüllen, so kann er/sie die Be - fugnisse im Einvernehmen mit dem Prüfungsleiter/der Prüfungsleiterin ei - nem Experten/einer Expertin des Berufs beziehungsweise der Berufsgruppe übertragen.
3 Die Aufgaben des Chefexperten/der Chefexpertin für die Allgemeinbil - dung werden in einer besonderen Stellenbeschreibung umschrieben.
4 Die Rektoren/Rektorinnen der Gewerblich-industriellen Berufsschulen (GIBS) haben die Prüfungen an ihrer Schule nach den Anweisungen des Chefexperten/der Chefexpertin für die Allgemeinbildung zu organisieren.

2.4. Experten/Expertinnen

§ 10 a) Wahlvoraussetzung

1 Als Experte/Expertin ist wählbar, wer die Voraussetzungen zur Ausbil - dung von Lehrlingen/Lehrtöchtern im zu prüfenden Beruf erfüllt oder als Fachlehrer/Fachlehrerin im entsprechenden Beruf tätig ist.

§ 11 b) Aufgaben

1 Die Experten/Expertinnen haben die Prüfungskandidaten/Prüfungs - kandidatinnen nach den Vorschriften des einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsreglementes sowie nach den Weisungen des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin und der zuständigen Chefexperten/Chefexpertinnen zu prüfen.

§ 12 c) Ausstandspflicht

1 Lehrmeister/Lehrmeisterinnen, Instruktoren/Instruktorinnen in Einfüh - rungskursen und Fachlehrer/Fachlehrerinnen haben bei der Prüfung ihrer eigenen Lehrlinge/Lehrtöchter nach § 72 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) in den Ausstand zu treten.

§ 13 d) Expertenkurse

1 Experten/Expertinnen haben sich durch den Besuch von Expertenkursen weiterzubilden und bei Bedarf an kantonalen Kursen als Referenten/Re - ferentinnen mitzuwirken.
2 Das Amt kann solche Kurse obligatorisch erklären.

2.5. Schweigepflicht

§ 14

1 Kommissionsmitglieder, Chefexperten/Chefexpertinnen, Experten/Exper - tinnen und weitere Prüfungsfunktionäre/Prüfungsfunk tionä rin nen haben über ihr Wissen im Zusammenhang mit den Prüfungen vor dem Versand der Fähigkeitszeugnisse und Notenausweise Stillschweigen zu be wahren.
1) BGS 416.111 .
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3. Durchführung der Prüfungen

3.1. Anmeldung zur Prüfung

§ 15

1 Das Amt fordert die Lehrbetriebe rechtzeitig vor dem Anmeldetermin auf, ihre prüfungspflichtigen Lehrlinge/Lehrtöchter anzumelden.
2 Die Aufforderung zur Anmeldung erfolgt durch Zustellung des Anmelde - formulars des Amtes an die Lehrbetriebe und durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
3 Die Lehrbetriebe sind verpflichtet, ihre prüfungspflichtigen Lehrlinge/Lehrtöchter unter Einhaltung der gesetzten Termine auf dem amtlichen Anmeldeformular beim Amt zur Prüfung anzumelden.
4 Repetenten/Repetentinnen, Personen ohne Berufslehre sowie Schüler/Schülerinnen privater Fachschulen (Kandidaten/Kandidatinnen nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 im folgenden: «Bundesgesetz»
1 ) sind für ihre Prüfungsanmeldung selbst verantwortlich).

3.2. Anmeldetermine

§ 16

1 Die Anmeldetermine werden, unter Koordination mit den andern Kanto - nen, vom Amt festgelegt.

3.3. Verschiebung der Prüfung

§ 17

1 Gesuche um Verschiebung der Prüfung oder um deren Absolvierung in ei - nem andern Kanton sind gleichzeitig mit der Anmeldung schriftlich und begründet an das Amt zu richten.

3.4. Prüfungserleichterungen aus gesundheitlichen

Gründen

§ 18

1 Gesuche um die Gewährung von Prüfungserleichterungen wegen Leg - asthenie oder anderen Gebrechen sind, begleitet von einem aktuellen Arztzeugnis, gleichzeitig mit der Anmeldung schriftlich dem Amt einzurei - chen.
2 Das Amt entscheidet mittels beschwerdefähiger Verfügung.
1) SR 412.10 .
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3.5. Verzeichnis der Prüflinge

§ 19

1 Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin fasst die eingegangenen Anmel - dungen in einem Verzeichnis zusammen.
2 Ins Prüfungsverzeichnis aufgenommen und zur Prüfung zugelassen wer - den nur Kandidaten/Kandidatinnen mit einem gültigen Lehrvertrag sowie Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 41 des Bundesgeset - zes
1 ) erfüllen.

3.6. Prüfungsaufgebot

§ 20

1 Die Chefexperten/Chefexpertinnen sorgen dafür, dass die Kandidaten/Kandidatinnen und ihre Lehrbetriebe spätestens drei Wochen vor der Prüfung im Besitz des Aufgebotes für die Prüfung in den prakti - schen Arbeiten und den berufskundlichen Fächern sind.
2 Das Aufgebot hat alle nötigen Angaben über Ort und Zeit der Prüfungen in den einzelnen Fächern sowie Weisungen über Material und Werkzeug zu enthalten.
3 Für das Fach Allgemeinbildung gilt das offizielle Prüfungsprogramm als Aufgebot.

3.7. Einzel- und Sammelprüfungen

§ 21

1 Die berufskundlichen Prüfungen werden je nach den Bedürfnissen der einzelnen Berufsgruppen und der Anzahl Kandidaten/Kandidatinnen als Einzel- oder als Sammelprüfungen durchgeführt.
2 Sammelprüfungen werden durchgeführt, wenn zweckmässige Räume und Einrichtungen sowie eine ausreichende Zahl von Experten/Expertinnen eine einwandfreie Durchführung der Prüfungen gewährleisten.

3.8. Prüfungsbesuche durch Dritte

§ 22

1 Zutritt zu den Lehrabschlussprüfungen haben grundsätzlich nur die Prü - fungsorgane.
2 Andern an der Berufsbildung interessierten Personen kann die Prüfungs - leitung auf begründetes Gesuch hin eine persönliche Bewilligung zum Be - such der berufskundlichen Prüfungen erteilen.
1) SR 412.10 .
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4. Finanzielles

4.1. Entschädigungen

§ 23 a) Gewerbeverband

1 Der Gewerbeverband erhält für die Durchführung der Lehrabschlussprü - fungen folgende Entschädigungen: a) Pauschal 35’000 Franken für

1. das Kassawesen;

2. die Büromiete;

3. die EDV- und Telefonkosten;

4. die Entschädigung des Präsidenten/der Präsidentin der Prü -

fungskommission. b) Sämtliche den Kantonen verrechneten administrativen Beiträge.
2 Für die Pauschale nach litera a) gilt der Indexstand vom 1. Januar 1996 (Basis Mai 1993 = 100 Punkte). Verändert sich der Index um 5 Punkte, wird die Pauschale auf den folgenden 1. Januar entsprechend angepasst.

§ 24 b) Prüfungsorgane

1 Die Entschädigungen des Präsidenten/der Präsidentin der Prüfungskom - mission werden vom Gewerbeverband festgesetzt.
2 Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin wird im Rahmen seiner Besoldung vom Kanton entschädigt. Der entsprechende Aufwand ist in der Prüfungs - abrechnung auszuweisen.
3 Die Entschädigungen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Ausschusses richten sich nach der Verordnung über die Tag- und Sitzungs - gelder und die Spesenentschädigung der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen vom 19. Juni 1972 (Fassung vom 28. Juni 1988)
1 )
.

§ 25 c) Experten/Expertinnen

1 Die Entschädigungen der Experten/Expertinnen werden vom Regierungs - rat auf Vorschlag der Prüfungskommission festgesetzt.

5. Rechtspflege

5.1. Verstösse gegen die Prüfungsordnung

§ 26

1 Treten während der Prüfung Unregelmässigkeiten auf, indem ein Kandi - dat/eine Kandidatin unerlaubte Hilfsmittel benützt, sich von Dritten helfen lässt oder in anderer Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst, so haben die Experten/Expertinnen dies unverzüglich dem Chefexperten/der Chefex - pertin zuhanden des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin zu melden.
1) Heute gilt Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom

23. September 2002 (BGS 126.511.31 ).

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2 Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin entscheidet im Einvernehmen mit dem Präsidenten/der Präsidentin der Prüfungskommission und dem Vorste - her/der Vorsteherin des Amtes über die nach den Richtlinien der Deutsch - schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz zu treffenden Massnah - men.

5.2. Nichtbestehen der Prüfung

§ 27

1 Kandidaten/Kandidatinnen, welche die Prüfung nicht bestanden haben, werden gleichzeitig mit ihrem Lehrbetrieb schriftlich über das Prüfungser - gebnis informiert.
2 Zur Abklärung der Ursachen des Misserfolgs und zwecks Anordnung ge - botener Massnahmen sind die Prüfungsergebnisse mit den Expertenberich - ten unverzüglich dem Amt zu übermitteln.

5.3. Rechtsmittel

§ 28

1 Kandidaten/Kandidatinnen, deren gesetzliche Vertreter/Vertre terin und der Lehrbetrieb können gegen Verfügungen und Entscheide der Prüfungs - organe innert 10 Tagen bei der Beschwerdekommission in Sachen der Be - rufsbildung Beschwerde führen.
2 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

5.4. Prüfungsakten und -stücke

§ 29

1 Die Prüfungsergebnisse sind vom Amt zu archivieren.
2 Die Prüfungsarbeiten gehören grundsätzlich der Person oder Stelle, die das Material bezahlt hat.
3 Die Prüfungskommission bestimmt, in welchen Berufen die Prüfungsar - beiten nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgehändigt werden.

5.5. Akteneinsicht

§ 30

1 Lehrlinge/Lehrtöchter, deren gesetzliche Vertreter/Vertreterin und die Lehrbetriebe haben nach Erhalt des offiziellen Notenausweises das Recht auf Einsichtnahme in die Notenformulare, Hilfsformulare und weitere Prü - fungsakten, nicht aber auf deren Herausgabe oder von Fotokopien davon.
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6. Schlussbestimmungen

§ 31

1 Das Reglement über die gewerblich-industrielle Lehrabschlussprüfungen vom 5. Dezember 1995
1 ) wird aufgehoben.

§ 32

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Vom Regierungsrat am 22. Dezember 1998 genehmigt.
1) GS 91, 649 (BGS 416.353.452).).
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