Verordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
                            Verordnung  zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über  die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)  vom 20. November 1989 (Stand 30. September 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 41a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die ge  -  brannten Wasser  1  )   und auf Art. 38 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. April 1989  über das Gastgewerbe  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Behörde
                            1  Der   Vollzug   des  Alkoholgesetzes   obliegt   dem  Amt   für   Wirtschaft   und  Arbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist insbesondere zuständig für die Bewilligung des Kleinhandels mit ge  -  brannten Wassern innerhalb des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligungen
                            1  Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht besonders befristete Bewilligungen gelten für eine Dauer von fünf  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung  nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Alkoholgesetz (SR  680  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  955.11  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gastgewerbe
                            1  Der Inhaber einer gastgewerblichen Bewilligung für die Abgabe von ge  -  brannten Wassern zum Genuss an Ort und Stelle und über die Gasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   be  -  darf keiner besonderen Kleinhandelsbewilligung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einrichten eigentlicher Verkaufsstellen und das Anpreisen des Gas  -  senverkaufs sind ihm nur mit einer Bewilligung gemäss dieser Verordnung  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abgaben
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit  erhebt je nach Art und Bedeutung des  Geschäftsbetriebs eine Abgabe von Fr.  100.– bis Fr.  1  000.– pro Bewilli  -  gungsperiode  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 5 ff. G über das Gastgewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 41a Abs. 6 Alkoholgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 3 Abs. 1  geändert  541 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 1 Abs. 2  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.