Rahmenabkommen über wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit zwischen der Schwei... (0.420.518)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rahmenabkommen über wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften

Abgeschlossen am 8. Januar 1986 In Kraft getreten durch Briefwechsel am 17. Juli 1987² ¹ AS 1986 183 ² AS 1987 1389
Der Schweizerische Bundesrat im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im folgenden «die Schweiz» genannt, einerseits, der Rat der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anderseits,
in der Erwägung, dass unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften das vorliegende Rahmenabkommen sowie jedwede im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Aktion in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften beeinträchtigen, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz im wissenschaftlichen und technologischen Bereich sowie der Forschung und Entwicklung durchzuführen und gegebenenfalls entsprechende Abkommen zu schliessen,
unter Berücksichtigung der Bedeutung der wissenschaftlichen und technischen Forschung für die Schweiz und die Gemeinschaften und ihres gegenseitigen Interesses an einer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zur besseren Nutzung der eingesetzten Mittel und Vermeidung unnötiger Überschneidungen,
in der Erwägung, dass die Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, die Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und die Kommission auf der Sitzung vom 9. April 1984 in Luxemburg die Auffassung vertreten haben, dass die zunehmende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den Gemeinschaften und den EFTA‑Ländern insbesondere eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung rechtfertigt, und die Notwendigkeit unterstrichen haben, die Anstrengungen zu verstärken, namentlich mit dem Ziel einer Förderung der Mobilität der Forscher. Ferner haben die Minister den Wunsch geäussert, dass bestimmten zukunftsträchtigen industriellen und technologischen Gebieten besondere Aufmerksamkeit beigemessen wird,
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften am 14. September 1978³ ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik abgeschlossen haben und im Rahmen von verschiedenen Forschungsprogrammen und Gemeinschaftsaktionen zusammenarbeiten,
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 28. September 1979⁴ einen Briefwechsel über den allgemeinen Rahmen für eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationsdienste und insbesondere die Ausdehnung des gemeinschaftlichen Datenübertragungsnetzes (Euronet) auf Schweizer Gebiet vorgenommen haben,
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ferner im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) zusammenarbeiten und beabsichtigen, ihre diesbezüglichen Anstrengungen fortzusetzen,
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften gegenwärtig wichtige Forschungsprogramme auf prioritären Bereichen durchführen, die weitgehend übereinstimmen,
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften ein Interesse an einer Zusammenarbeit im Rahmen einer grossen Zahl dieser Programme haben,
in der Erwägung, dass es im Hinblick darauf wünschenswert ist, einen Rahmen zu erstellen, der die gesamte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Gemeinschaften auf dem Gebiet der Forschung umfasst und es auch ermöglicht, private Organisationen und Unternehmen zu beteiligen. Ausserdem sollte dieser Rahmen für einfache und wirksame Verfahren sorgen und dynamisch sein,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.424.11 ⁴ SR 0.784.18

A. Gegenstand des Abkommens

Art. 1
Dieses Abkommen legt den Rahmen für die Entwicklung der wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Gemeinschaften auf Gebieten von gemeinsamem Interesse fest, die Gegenstand gemeinschaftlicher und schweizerischer Forschungsund Entwicklungsprogramme bilden.
Art. 2
Die Zusammenarbeit kann von öffentlichen oder privaten Organisationen und Unternehmen durchgeführt werden, die in der Schweiz und in den Gemeinschaften an den in Artikel 1 genannten Forschungsprogrammen beteiligt sind.
Art. 3
Die Zusammenarbeit kann in nachstehenden Formen stattfinden:
– regelmässiger Gedankenaustausch über Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitik in der Schweiz und in den Gemeinschaften sowie über deren Planung;
– Gedankenaustausch über die Aussichten und Entwicklung der Zusammen­arbeit;
– Übertragung von Informationen, die sich aus der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit ergeben;
– Koordinierung der in der Schweiz und in den Gemeinschaften durchgeführten Programme und Vorhaben;
– Teilnahme an gemeinsamen Programmen oder Teilprogrammen und Durchführung gemeinsamer Aktionen in der Schweiz und in den Gemeinschaften.
Art. 4
Die Zusammenarbeit kann wie folgt durchgeführt werden:
– gemeinsame Sitzungen;
– Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern;
– regelmässige und ständige Kontakte zwischen den Verantwortlichen der Programme oder Vorhaben,
– Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops;
– Beteiligung an gemeinsamen Programmen oder Teilprogrammen und gemeinsamen Aktionen;
– Bereitstellung von Dokumenten und Mitteilung der Ergebnisse der im Rahmen der Zusammenarbeit durchgeführten Arbeiten.
Art. 5
Die Zusammenarbeit kann jederzeit durch gemeinsame Vereinbarung der Vertragsparteien angepasst und entwickelt werden.

B. Durchführung der Zusammenarbeit

Art. 6
Die mit diesem Abkommen angestrebte Zusammenarbeit wird durch geeignete Vereinbarungen durchgeführt.
Art. 7
Die in Artikel 6 genannten Vereinbarungen legen die Form und die Mittel jeder der Kooperationsaktionen fest sowie
– die Ziele und den wissenschaftlich‑technischen Inhalt;
– die Regeln für die Verbreitung der Kenntnisse und das geistige Eigentum;
– die Bestimmungen über die Mobilität des Personals und die Beteiligung von Vertretern einer Vertragspartei an Einrichtungen der anderen Partei;
– die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung an den Vereinbarungen;
– andere geeignete Modalitäten.
Art. 8
Die in Artikel 6 genannten Vereinbarungen werden in Übereinstimmung mit den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren getroffen.
Art. 9
Die Vertragsparteien teilen einander die Namen der Organisationen und Unternehmen gemäss Artikel 2 mit, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind.

C. Gemischter Ausschuss

Art. 10
Es wird ein gemischter Ausschuss mit der Bezeichnung «Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft» eingesetzt, dessen Aufgabe es ist,
– die Bereiche einer möglichen Zusammenarbeit festzustellen und alle Massnahmen zu prüfen, durch die diese verbessert und weiterentwickelt werden kann;
– einen regelmässigen Gedankenaustausch über die Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitiken sowie über die Planung der Forschung in der Schweiz und in den Gemeinschaften und die Aussichten der Zusammen­arbeit zu führen;
– die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.
Art. 11
Der gemischte Ausschuss aus Vertretern der Kommission und der Schweiz gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er tritt auf Antrag einer jedweden Vertragspartei zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich.

D. Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Art. 12
Es kann ein getrenntes Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz anderseits unterzeichnet werden, wenn es sich als gegenseitig von Vorteil erweisen sollte, auf den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Gebieten zusammenzuarbeiten.

E. Schlussbestimmungen

Art. 13
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass das hierzu erforderliche Verfahren durchgeführt worden ist.
Art. 14
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits.
Art. 15
Dieses Abkommen hat unbegrenzte Dauer. Jede Vertragspartei kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten kündigen beziehungsweise seine Revision beantragen.
Art. 16
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer und niederländischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Bern am achten Januar neunzehnhundertsechsundachtzig.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den Rat und die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften:

Kurt Furgler

Willy de Clercq
J. C. Ferringa

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