Advokaturgesetz
Advokaturgesetz Advokaturgesetz Vom 15. Mai 2002 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission, erlässt gestützt auf das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz) vom 23. Juni 2000
1 ) folgendes Gesetz: I. Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt. Es re - gelt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von deren Eintrag im Anwaltsregis - ter. Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz) vom 23. Juni 2000.
2 Gerichte im Sinne dieses Gesetzes sind die Gerichte gemäss dem Gesetz betreffend Wahl und Orga - nisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz) und die verwaltungsunabhängigen Rekursinstanzen.
§ 2 Grundsatz
1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung.
§ 3 Nicht berufsmässige Vertretung
1 Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt ist befugt, wer handlungsfähig ist.
2 Auch bei Vorhandensein der Voraussetzung gemäss dem vorstehenden Absatz kann das Gericht im Einzelfall jemandem wegen schlechten Leumunds oder wegen Unfähigkeit die Vertretungsbefugnis entziehen. Die auf die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln des Anwaltsgesetzes gel - ten sinngemäss.
§ 4 Berufmässige Vertretung
1 Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Parteivertretung) ist nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.
2 Als berufsmässig gilt die Parteivertretung gegen Entgelt.
3 Im Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist zur berufsmässigen Vertretung zugelassen, wer anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.
1) SR .
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Advokaturgesetz II. Das Anwaltspatent
§ 5 Voraussetzungen
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, die das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung besitzen, die fachlichen und per - sönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d (Unabhän - gigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes für den Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister erfüllen und die baselstädtische Anwaltsprüfung bestanden haben.
§ 6 Substitution
1 Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro des Kantons Ba - sel-Stadt oder Basel-Landschaft tätig sind und den Nachweis erbringen, – dass sie ein juristisches Studium absolviert haben, das mit dem Lizentiat, dem Master oder Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abge - schlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, – dass sie die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d (Unabhängigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes erfüllen und – dass sie das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung besitzen, ist das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt gestattet (Substitution).
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2 Diese Substitution ist nach deren Anmeldung beim Appellationsgericht durch eine eingetragene An - wältin bzw. einen eingetragenen Anwalt für zwei Jahre zulässig und kann von der Aufsichtsbehörde in begründeten Fällen auch vor Ablauf dieser Frist entzogen werden.
3 Substitutinnen und Substituten haben im Einzelfall eine Substitutionsvollmacht einer oder eines im Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder Anwaltes vorzuweisen, mit welcher diese sich für die Handlungen der Substitutin bzw. des Substituten verantwortlich erklären.
§ 7 Die Zulassung zum Anwaltsexamen
1 Zum Anwaltsexamen zugelassen werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die über die fach - lichen und persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d (Unabhängigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes verfügen.
2 Als Praktikum zählt die juristische Tätigkeit bei schweizerischen Gerichten, Verwaltungs- und ähnli - chen Behörden sowie bei im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten.
3 Das Anwaltsexamen kann einmal wiederholt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden mitgezählt.
§ 8 Die Prüfung
1 Durch das Anwaltsexamen soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
2 Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Sie ist praxisbezogen und berücksichtigt das eidgenössische und kantonale Recht.
3 Das Appellationsgericht erlässt auf Antrag der Aufsichtsbehörde ein Prüfungsreglement, das im Kantonsblatt zu veröffentlichen ist. Die Höhe der Prüfungsgebühren für das Anwaltsexamen wird im
3 )
4 Wer wegen ungenügender Leistungen im schriftlichen Teil des Anwaltsexamens nicht zu den münd - lichen Prüfungen zugelassen wird, erhält die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückerstattet. Bei Nichtbe - stehen der mündlichen Prüfungen erfolgt keine teilweise Rückerstattung der Prüfungsgebühr.
4 )
2)
§ 6 Abs. 1: 1. Lemma in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 11. 5. 2008; Ratschlag Nr. ).
3)
§ 8 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 11. 5. 2008; Ratschlag Nr. 07.0478.01
4)
§ 8 Abs. 4 beigefügt durch den GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 11. 5. 2008; Ratschlag Nr. ).
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Advokaturgesetz
§ 9 Die Prüfungsbehörde
1 Zur Abnahme des Anwaltsexamens bestellt die Aufsichtsbehörde eine Prüfungskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, die für sechs Jahre gewählt sind. Zwei dieser Mitglieder bezeichnet die juris - tische Fakultät der Universität Basel aus ihrer Mitte; zwei Mitglieder das Appellationsgericht als Ge - samtbehörde, davon mindestens ein Mitglied aus den Präsidentinnen und Präsidenten oder ehemaligen Präsidentinnen und Präsidenten bzw. ehemaligen Statthalterinnen und Statthaltern oder Gerichtsschrei - berinnen und Gerichtsschreibern der hiesigen Gerichte; das fünfte Mitglied wird durch die Advokaten - kammer Basel bezeichnet, wobei dieses Mitglied im baselstädtischen Anwaltsregister eingetragen sein muss. Die einzelne Mitgliedschaft in der Prüfungskommission kann von der Aufsichtsbehörde, mit Ausnahme des Präsidiums, auf zwei Personen aufgeteilt werden. Bei Verhinderung einzelner Mitglie - der bezeichnet die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die erforderlichen Ersatzmitglieder.
5 )
2 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Ihre Zusammensetzung ist zu publizieren.
3 Die Prüfungskommission entscheidet über den Prüfungserfolg. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. )
§ 10 Die Berufsbezeichnung
1 Personen, die das Anwaltsexamen erfolgreich abgeschlossen haben, wird das kantonale Anwaltspa - tent erteilt. Sie sind befugt, für ihre Tätigkeit die Berufsbezeichnung «Advokatin» bzw. «Advokat» zu verwenden.
2 Die gleiche Berufsbezeichnung können Anwältinnen und Anwälte mit einem ausserkantonalen An - waltspatent führen, solange sie im kantonalen Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen sind. III. Das kantonale Anwaltsregister
§ 11 Registerführende Behörde
1 Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte führt das kantonale Anwaltsregister für den Kanton Basel-Stadt. Dieses kann auf Papier oder mittels Informatiksystemen und -anwendungen ge - führt werden.
§ 12 Inhalt des Registers
1 Der Inhalt des kantonalen Anwaltsregisters richtet sich nach den Bestimmungen des Anwaltsgeset - zes.
2 Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes im kantonalen Anwaltsregister ist im Kantonsblatt zu publizieren.
§ 13 Eintragung
1 Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne des Anwaltsgesetzes nach - weist,
7 ) Million Franken oder anderer gleichwertiger Sicherheiten nachweist, die weiteren erforderlichen Angaben für den Eintrag macht und über eine Geschäftsadresse im Kanton Basel-Stadt verfügt.
2 Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung an die Aufsichtsbehörde nicht älter als drei Monate sein.
3 Auf die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister Basel-Stadt ist in geeigneter Weise auf Briefpa - pier etc. hinzuweisen.
5) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
6)
§ 9 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II. Ziff. 4 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag 08.2094.01 ).
7)
§ 13 Abs. 1 lit. b in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 11. 5. 2008; Ratschlag Nr. 07.0478.01 ).
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Advokaturgesetz
§ 14 Löschung
1 Sofern eine der Voraussetzungen des Registereintrags nicht mehr erfüllt ist, löscht die Aufsichtsbe - hörde den entsprechenden Eintrag im kantonalen Anwaltsregister.
2 Die Löschung kann auf Antrag der Anwältin oder des Anwaltes, auf Antrag einer oder eines Dritten oder von Amtes wegen erfolgen. In den beiden letzteren Fällen ist das rechtliche Gehör zu wahren.
3 Eine Löschung im Anwaltsregister ist im Kantonsblatt zu publizieren. IV. Honorarordnung
§ 15 Grundsatz
1 Die Honorierung der Anwältinnen und Anwälte richtet sich unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Berufsregeln des Anwaltsgesetzes nach der Honorarvereinbarung zwischen der vertretenen und der vertretenden Person. Die Klientschaft ist im Rahmen der Honorarvereinbarung über eine allfällige Mehrforderung bei Zusprechung der Parteientschädigung zu informieren. Wird ein Honorar verein - bart, das den Rahmen der Honorarordnung übersteigt, ist anzugeben, um wie viel das Honorar maxi - mal höher sein kann. Der Höchstbetrag kann auch in Prozenten des Maximalhonorars gemäss Honorarordnung festgelegt werden.
2 Die von den Justizbehörden festzusetzenden Entschädigungen für die Parteivertretung, die amtliche Verteidigung sowie die Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich nach der Honorarordnung.
8 )
3 Die Honorarordnung ist auch auf das Verhältnis zwischen der Klientschaft und der Anwältin oder dem Anwalt anwendbar, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
§ 16 Erlass
1 Der Gerichtsrat auf Antrag der Aufsichtsbehörde erlässt die Honorarordnung. Die Advokatenkammer Basel ist vorgängig anzuhören.
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2 Die Honorare sollen nach der zur Erledigung des Streites erforderlichen Arbeit, nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber bemessen werden. In Zivilprozessen ist der Streitwert zu berücksichtigen.
§ 17 Offizialvertretungen und -verteidigungen
1 Für die von einem baselstädtischen Gericht einer Anwältin oder einem Anwalt zugewiesenen Offizi - alvertretungen und Offizialverteidigungen ist ihr oder ihm von diesem Gericht ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Der Anwältin oder dem Anwalt ist es untersagt, von der Klientschaft ein dar - über hinausgehendes Honorar zu fordern.
2 In Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar nach der Honorarordnung; bei ho - hem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Ver - fahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes vergütet.
3 Die Auslagen und die Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich ent - schädigt. V. Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinargewalt
§ 18 Die Aufsichtsbehörde
1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten unabhängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister die Be - stimmungen des Anwaltsgesetzes über die Berufsregeln mit Ausnahme der Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b. Sie unterstehen ebenfalls unabhängig von ihrer Eintragung der Aufsicht und der Diszipli - nargewalt.
8) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
9) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
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Advokaturgesetz
2 Die Aufsicht und die Disziplinargewalt über die Anwältinnen und Anwälte werden von einer durch das Appellationsgericht bestellten Aufsichtskommission oder von deren Präsidentin oder Präsident wahrgenommen. Die Bestellung der Aufsichtsbehörde ist zu publizieren.
3 Die Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus einer Präsiden - tin oder einem Präsidenten des Appellationsgerichts, die oder der gleichzeitig den Vorsitz führt, sowie zwei weiteren Mitgliedern. Diese werden durch das Appellationsgericht aus den Mitgliedern der Ge - richte sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bestimmt. Die übrigen zwei Mitglie - der werden durch die Advokatenkammer Basel ernannt. Das Appellationsgericht und die Advokaten - kammer Basel ernennen zudem je zwei Ersatzmitglieder. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und ent - spricht jener des Appellationsgerichts.
4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Anwaltschaft dürfen nicht demselben Anwaltsbüro angehören. Ihre Mitgliedschaft im Verband ist nicht erforderlich. Anwältinnen und Anwälte, die in den letzten fünf Jahren vor einer allfälligen Wahl diszipliniert worden sind, sind nicht wählbar. Ein während der Amtszeit diszipliniertes Mitglied verliert seine Mitgliedschaft.
5 Das Sekretariat der Aufsichtsbehörde wird vom Appellationsgericht geführt.
§ 19 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokoll
1 Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
2 Die Appellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber führt das Protokoll der Aufsichtskommission und jenes der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Bei den Sitzungen hat die Ap - pellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber beratende Stimme.
§ 20 Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind verpflichtet, alle ihr bekannt gegebenen Tatsachen, die un - ter die Schweigepflicht der Anwältin oder des Anwaltes fallen, geheim zu halten, ebenso die ausge - sprochenen Disziplinarmassnahmen und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen.
2 Die gleiche Schweigepflicht gilt für die Advokatenkammer Basel bezüglich der ihr mitgeteilten Ver - fahren und Entscheide.
§ 21 Zuständigkeit der Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission ist im Bereich des Aufsichts- und Disziplinarwesens zuständig für alle Entscheide, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.
2 Die Aufsichtskommission ist insbesondere zuständig für: – die Eintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes in das kantonale Anwaltsregister nach einer vor - angegangenen Löschung, – die Löschung eines Eintrags im kantonalen Anwaltsregister, – die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen,
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10 )
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission entscheidet: über den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister, über die Zulassung zum Anwaltsexamen und zur Eignungsprüfung im Sinne des Anwalts - gesetzes,
10)
§ 21 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II. Ziff. 4 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. 08.2094.01
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Advokaturgesetz über die Eintragung bei der Aufsichtsbehörde von Anwältinnen und Anwälten von Mit - gliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufs - bezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen, über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei der Einleitung eines Disziplinarver - fahrens, wenn Gefahr im Verzug ist, über Einsichtsbegehren in das kantonale Anwaltsregister.
2 Er oder sie entscheidet auch über Gesuche von Anwältinnen und Anwälten um Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht; solchen Gesuchen im Zusammenhang mit Honorarforderungen ist in der Regel zu entsprechen.
3 Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten nach Abs. 1 lit. a und d sowie über die vor - sorgliche Einstellung in der Berufsausübung ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Die übrigen Entscheide sind bei der Aufsichtskommission anzufechten.
§ 23 Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarmassnahmen und deren Löschung sowie die Verfolgungsverjährung richten sich nach dem Bundesrecht.
2 Die Apppellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber trägt die Disziplinarent - scheide in das Anwaltsregister ein.
§ 24 Disziplinarverfahren
1 Die Aufsichtsbehörde leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein. In Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens absehen.
2 Der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt muss das rechtliche Gehör gewährt werden. Ausnahmsweise kann eine mündliche Verhandlung mit Befragung der bzw. des Beschuldigten und all - fälliger Zeuginnen bzw. Zeugen durchgeführt werden. Die Advokatenkammer Basel ist in geeigneter Form über den Entscheid zu orientieren.
§ 25 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, ein vorläufiges Berufsausübungsverbot zu verfügen, wenn sich aufgrund eines eingeleiteten Straf- oder Disziplinarverfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Berufsausübungsverbot verhängt werden muss.
2 Liegen wichtige Gründe anderer Art vor, so kann ebenfalls ein vorläufiges Berufsausübungsverbot erlassen werden.
3 Nachdem ein vorläufiges Berufsausübungsverbot aufgrund berechtigter Zweifel am Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (Art. 8 des Anwaltsgesetzes) ausgesprochen wurde, kann dieses in ein dauerndes Berufsausübungsverbot umgewandelt werden, wenn die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt innert angemessener Frist die Mitwirkung an der Abklärung, ob die persönlichen Voraussetzungen noch vorliegen, verweigert.
4 Verfügungen gemäss den vorstehenden Absätzen kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. VI. Anwältinnen und Anwälte aus den Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
§ 26 Vorübergehende Berufsausübung
1 Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt verlangen im Falle der vorübergehenden Berufsausübung vor einem hiesigen Gericht durch eine Anwältin oder einen Anwalt aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA den Nachweis der Eigenschaft als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Herkunftsstaat in Nachweis kann auch die Aufsichtsbehörde verlangen.
2 Die Gerichte orientieren die Aufsichtsbehörde über solche einverlangten Nachweise.
3 Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis dieser erfolgten Nachweise.
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Advokaturgesetz
4 Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so ist das Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der in einem kantonalen Register eingetragen ist, dem Gericht bekannt zu geben.
§ 27 Ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung
1 Die Aufsichtsbehörde führt eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Ge - richtsbehörden vertreten dürfen.
2 Die Anmeldung zur Eintragung in diese Liste muss innert einem Monat nach Begründung einer Ge - schäftsadresse im Kanton Basel-Stadt erfolgen. Die Eintragung ist im Kantonsblatt zu publizieren.
§ 28 Ständige Berufsausübung mit Eintragung in das kantonale Anwaltsregister
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne des Anwaltsgesetzes. Das Verfahren sowie die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmen sich nach dem durch das Appellationsgericht auf Antrag der Auf - sichtsbehörde zu erlassenden Prüfungsreglement. Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der Prü - fungsgebühr bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ist ausgeschlossen.
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§ 20 dieses Gesetzes gilt auch für die Prüfungskommission, wenn die Anwältin oder der Anwalt für
das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten Angaben machen muss, die durch das Berufsge - heimnis geschützt sind.
3 Anwältinnen und Anwälte, die die Eignungsprüfung bzw. das Gespräch erfolgreich bestanden haben, sind berechtigt, die Titel im Sinne von § 10 dieses Gesetzes zu führen.
4 Für die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister gilt § 13. VI bis
. Strafbestimmungen
12 )
§ 28a
13 ) Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis CHF 40'000 wird bestraft, wer: ohne Berechtigung die Tätigkeit einer Advokatin oder eines Advokaten ausübt oder ohne Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister berufsmässig Dritte vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt vertritt; ohne ein Anwaltspatent zu besitzen die Bezeichnung Advokatin oder Advokat, Anwältin oder Anwalt, Advokaturbüro oder Anwaltskanzlei oder gleichwertige Bezeichnungen ver - wendet. VII. Änderung und Aufhebung bisheriger Gesetze, Übergangs- und Schlussbestimmungen )
1 Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse vom 27. Juni 1895
15 wird wie folgt geändert: Die Zivilprozessordnung vom 8. Februar 1875
16 ) wird wie folgt geändert:
11)
§ 28 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 11. 5. 2008; Ratschlag Nr. ).).
Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
13) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
14)
§ 29: Diese Änderungen anderer Erlasse werden hier nicht abgedruckt.
15) SG 154.100.
16) SG 221.100.
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Advokaturgesetz Die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 ) wird wie folgt geändert: Das Kantonale Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978
18 ) wird wie folgt geändert: Das Advokaturgesetz vom 15. Oktober 1970 wird aufgehoben. Übergangsbestimmungen
§ 30 Disziplinarfälle
1 Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes noch nicht erledigten Disziplinarfälle werden nach dem bisherigen Gesetz behandelt. Sofern die Bestimmungen des neuen Gesetzes für die Betroffene bzw. den Betroffenen günstiger sind, gelangen diese zur Anwendung.
2 Für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten in das kantonale Anwaltsregister, die unter altem Recht die Auftretensbewilligung verloren haben, gilt das neue Recht.
§ 31 Eintragung ins kantonale Anwaltsregister
1 Anwältinnen und Anwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Zulassungs - bewilligung für den Kanton Basel-Stadt verfügen und sich in das kantonale Anwaltsregister Basel- Stadt eintragen lassen wollen, haben dem Antrag auf Aufnahme ins kantonale Anwaltsregister eine Unabhängigkeitserklärung sowie eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversi - cherung mit einer Deckung von mindestens CHF 1 Million beizufügen, im Übrigen sind sie vom Nachweis der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss Anwaltsgesetz entbunden.
2 Die nach dem alten Recht erteilten Fähigkeitsausweise behalten ihre Gültigkeit. Nach dem altem Recht erteilte Auftretensbewilligungen erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 32 Honorarordnung und Prüfungsreglement
1 Bis zum Erlass einer neuen Honorarordnung und eines neuen Prüfungsreglements gelten die bisheri - gen Bestimmungen weiter, wobei allenfalls abweichende zwingende Bestimmungen des neuen Rechts zu beachten sind.
§ 33 Schlussbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.
19 )
17) SG 257.100.
18) SG 253.100.
19) Wirksam seit 30. 6. 2002.
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