Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Spitalbereich und die Abgeltung von Spitalle... (832.152)
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Spitalbereich und die Abgeltung von Spitalle... (832.152)
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Spitalbereich und die Abgeltung von Spitalleistungen
den Kantonen koordinierte, me- on Patientinnen und Patien- gemäss Art. 39 KVG miteinander Wohn- oder Aufenthaltskantone für Aufgabenteilung zwischen den Kan- weitere Kantone können der Abgeltung ausserkan tonaler Hospi- Patienten mit zivil- oder fürsorge- chtlichem Aufenthalt in Zweck; Beitritt Geltungsbereich
den Kantonen. Bei Auseinanderfallen von zivil- und fürsorgerechtli- chem Wohnsitz geht der zivilrechtliche Wohnsitz vor.
2 Diese Vereinbarung gilt für alle aus medizinischen Gründen er- brachten ausserkantonalen Hospitalisationen, wenn: a) für die Behandlung eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht; b) die Behandlung in einer allgemeinen Abteilung eines ausser- kantonalen Spitals stattfindet oder auf Grund der höchstrichter- lichen Rechtssprechung eine Zahlungspflicht der Kantone auf Grund von Art. 41 Abs. 3 KVG besteht; c) das ausserkantonale Spital fü r die Behandlung vom Wohnkan- ton der versicherten Person zugelassen ist; d) das behandelnde Spital ein öffentliches oder öffentlich subven- tioniertes ist.
3 Nicht unter diese Vereinbarung fall en Patientinnen und Patienten, die über eine Unfallversicherung gemäss UVG und eine Invaliden- versicherung verfügen. Nicht unter diese Vereinbarung fallen im weiteren ambulante oder teilstationäre Behandlungen.
4 Zur Sicherstellung und Erleichterung der medizinischen Versor- gung können durch gegenseitige separate Vereinbarung oder durch gegenseitige Aufnahme von Spitälern in die jeweilige Spital- liste zwei oder mehrere Kantone den Geltungsbereich über medizi- nische Gründe hinaus erweitern.
Art. 3
1 Medizinische Gründe im Sinne dieser Vereinbarung - unabhängig von der Definition gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG - liegen vor, wenn die entsprechende medizinische Behandlung im Wohn- oder Aufenthaltskanton nicht verfügbar ist od er wenn ein Notfall vorliegt.
2 Ein Notfall liegt vor, wenn der Zustand der zu behandelnden Per- son es nicht erlaubt, diese in eine Spital des Wohn- oder Aufent- haltskantons zu transportieren. Der Notfall dauert an, so lange eine Rückführung in den Wohnkanton aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll ist.
Art. 4 Kann ein Kanton die medizinische Versorgung nur unter Beizug
von im Hoheitsgebiet von anderen Kantonen gelegenen Spitälern sicherstellen, so verpflichtet sich dieser Kanton, öffentliche oder öf- fentlich subventionierte Spitäler nu r mit Zustimmung des Standort- kantons auf die eigene Spitalliste aufzunehmen. Bei nicht subventi- onierten Spitälern ist der Standortkanton vorher anzuhören. Medizinische Gründe; Notfall Spitallisten
deten, ausserkantonalen Behandlung inwohner des Standortspitals in enmedizin- oder Zentrumsversor- Der Standortvorteil ist durch und die Zuschläge die nach Art. 41 KVG von xen analog den Tarifen für tienten in Abzug gebracht bzw. e Differenz wird in vollem en belastet. Der Kanton Zü- rungskantonen, welche mit einem wesentli- und interventionelle Kardiologie ndelt; kommen keine Verträge zu- e der Transplantationsmedizin schlossen werden können, gelan- ungskosten gemäss Art. 5 werden dellen der SDK-Ost für ausserkanto- Vergütung für ausserkanto- nale Hospi- talisationen Berechnung der Kosten
nale Patientinnen und Patienten auf Grund der Rechnung des Vor- jahres grundsätzlich alle zwei Jahre per 1. Juli neu ermittelt; das nächste Mal per 1. Januar 2001. In Zwischenjahren werden sie je- weils per 1. Juli der Teuerung (LIKP Stand Mai) angepasst.
2 Die Taxberechnungsmodelle für Tagespauschalen des Gesamt- spitals und für Fallpauschalen bilden integriere nden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 7
1 Eine Kostengutsprache wird erteilt, wenn die ausserkantonale Hospitalisation erfolgt, weil die entsprec hende medizinische Be- handlung am Wohn- resp. Aufenthaltsort nicht verfügbar ist oder wenn ein Notfall vorliegt.
2 Die Kostengutsprache der zuständig en Behörde des Wohn- oder Aufenthaltskantons muss bei planbaren Spitalbehandlungen bei Spitaleintritt vorliegen. Bei eine m Notfall ist das Kostengutsprache- gesuch innerhalb von sieben Tagen dem Wohnkanton einzurei- chen.
3 Hospitalisationen über 30 Tage hinaus bedürfen einer neuen Kos- tengutsprache.
4 Der Wohn- resp. Aufenthaltskanton ist berechtigt, die Behandlung auf ihre medizinische Notwendigkeit hin zu überprüfen.
Art. 8
1 Das leistungserbringende Spital ist berechtigt, die Forderung mit- tels Einzelrechnung dem Wohn- resp. Aufenthaltskanton unter Bei- lage der Patientenfaktura in Rechnung zu stellen.
2 Anstelle von Einzelrechnungen kann das leistungserbringende Spital auch monatliche detaillierte Sammelrechnungen dem Wohn- resp. Aufenthaltskanton stellen.
3 Die Kantone verpflichten sich, die jeweiligen Rechnungen innert
45 Tagen zu begleichen.
Art. 9
1 Die geänderte Vereinbarung tritt per 1. Januar 2000 in Kraft. Vor- behalten bleibt die Zustimmung der zuständigen kantonalen In- stanzen zu dieser Vereinbarung.
2 Die Vereinbarung kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Jahres gekün- digt werden. Beitritt des Kantons Schaffhausen durch RRB vom 21. Dezember
1999 Kostengut- sprachever- fahren Verfahren der Kostenver- gütung Inkrafttreten