Verordnung des Regierungsrates zur Verordnung vom 9. November 1981 zum Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April 1981
                            Verordnung  des Regierungsrates zur Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  November 1981 zum Spiel- und  Lotteriegesetz vom 26. April 1981  vom 31. Juli 1984 (Stand 31. Juli 1984)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    zum  Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April 1981  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Einwurf bei Geldspielautomaten darf den zulässigen Höchsteinsatz  von einem Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldwechseleinrichtungen dürfen weder im Geldspielautomaten integriert  sein noch in direktem oder indirektem Zusammenhang mit diesem stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen sind bei Geldspielautomaten  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldspielautomaten sind an gut sichtbarer Stelle mit der genauen Adresse  des Aufstellers zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  955.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  955.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldspielautomaten, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind bis  zum 31. Dezember 1984 zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.