Kantonale Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeu... (423.411.3)
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Kantonale Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

1 423.411.3 Kantonale Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (KMPV Covid-19) vom 30.06.2021 (Stand 01.07.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) , die Artikel 14 und 15 der Verord nung des Bundesrates vom 26. Mai 2021 über Massnahmen für Publikumsan lässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epi demie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) 2 ) und Artikel 88 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) 3 ) , auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Unterstützungsleistungen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung und deren Vollzug.

Art. 2

Grundsatz
1 Der Kanton gewährt Unterstützungsleistungen an Veranstalterinnen und Ver anstalter (Veranstaltungsunternehmen), die Publikumsanlässe wie Sport- und Kulturveranstaltungen oder Fachmessen- und Publikumsmessen veranstalten.
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen.

Art. 3

Ergänzendes Recht
1 Es gilt die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält über a die Grundsätze, b die Anforderungen an die Veranstaltungen, an die Veranstaltungsunter nehmen und an die Ausgestaltung der Unterstützungsleistungen,
1) SR 818.102
2) SR 818.101.28
3) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-056
423.411.3 2 c die Zuständigkeiten, d das Verfahren.
2 Ergänzend ist die Staatsbeitragsgesetzgebung anwendbar.

Art. 4

Überkantonale Bedeutung
1 Eine Veranstaltung ist von überkantonaler Bedeutung, wenn a sie von mindestens kantonaler Bedeutung ist, und b gestützt auf Erfahrungen bei früheren oder vergleichbaren Veranstaltun gen oder aufgrund des Inhalts der Veranstaltung davon auszugehen ist, dass ein erheblicher Teil des Publikums aus anderen Kantonen stammen wird.

Art. 5

Kulturveranstaltung
1 Eine Kulturveranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindendes und geplantes kulturelles Ereignis in den Bereichen darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Mu sik oder Museen.

Art. 6

Ausgeschlossene Veranstaltungen
1 Von Unterstützungsleistungen ausgeschlossen sind a Veranstaltungen, die nicht im Kanton stattfinden, b sportliche Veranstaltungen von Klubs des Mannschaftssports im ordentli chen Liga- und Cup-Betrieb, c mobile sportliche Veranstaltungen, die auch ausserhalb des Kantons statt finden, und die von Veranstaltungsunternehmen ohne Sitz im Kanton

Art. 7

Schadensminderungspflicht
1 Als zumutbare Vorkehrungen zur Schadensminderung gemäss Artikel 2 Ab satz 6 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe gelten insbesondere a die Verlegung der Vertragsabschlüsse auf den spätestmöglichen Zeit punkt, b die Vereinbarung von vertraglichen Rücktrittsklauseln für den Fall einer pandemiebedingten Absage oder Verschiebung, c der sofortige Rücktritt aus allen bestehenden kostenverursachenden Ver tragsverpflichtungen im Fall einer pandemiebedingten Absage oder Ver schiebung,
3 423.411.3 d die Anordnung von Kurzarbeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so fern sie nicht für anderweitige Aufgaben des Veranstaltungsunternehmens eingesetzt werden können.

Art. 8

Gesuch
1 Das Gesuch ist bei der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, einzu reichen und wird von dieser an die Regierungsstatthalterin oder den Regie rungsstatthalter weitergeleitet.
2 Gesuche für Veranstaltungen, die nach dem 30. September 2021 stattfinden, sind spätestens zwei Monate vor dem Veranstaltungsbeginn einzureichen.
3 Die Angaben im Gesuch sind mit Unterlagen zu belegen, die vollständig und richtig sind. Es können qualifizierte Bestätigungen von Unterlagen oder Be gründungen verlangt werden.

Art. 9

Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin oder des Regierungs statthalters
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter sichert die Unter stützungsleistung zu und legt die Beteiligung an den ungedeckten Kosten fest.

Art. 10

Zuständigkeiten der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterin nen und Regierungsstatthalter
1 Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthal ter koordiniert den Vollzug.
2 Sie erlässt Richtlinien zur Festlegung der Praxis bei den Unterstützungsleis tungen.
3 Sie stellt sicher, dass der Rahmenkredit für die Unterstützungsleistungen nicht überschritten wird.
4 Sie sorgt für geeignete Massnahmen gegen den Missbrauch von Unterstüt zungsleistungen.

Art. 11

Zuständigkeiten der Direktionen
1 Die zuständigen Stellen der Bildungs- und Kulturdirektion, der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, der Direktion für Inneres und Justiz sowie der Sicherheitsdirektion unterstützen und beraten die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter in der Beurteilung der Gesuche, in der Festlegung der Praxis bei den Unterstützungsleistungen, in der Bewirtschaftung der Unter stützungsleistungen und in der Missbrauchsbekämpfung.
423.411.3 4

Art. 12

Mittelvorbehalt und Prioritätenordnung
1 Die Unterstützungsleistungen werden im Rahmen der verfügbaren Finanzmit tel gewährt.
2 Die verfügbaren Finanzmittel sind in zwei Tranchen aufgeteilt. Die erste Tran che beträgt zwei Drittel und die zweite Tranche ein Drittel der verfügbaren Fi nanzmittel.
3 Unterstützungsleistungen werden aus der ersten Tranche gewährt für Veran staltungen, die vor dem 30. November 2021 beginnen. Sie werden aus der zweiten Tranche gewährt für Veranstaltungen, die zwischen dem 1. Dezember
2021 und dem 30. April 2022 beginnen.
4 Reichen die Mittel innerhalb einer Tranche nicht aus, werden die Gesuche nach dem Zeitpunkt ihrer Gesuchseinreichung berücksichtigt.
5 Wird die erste Tranche nach Berücksichtigung aller Gesuche nicht vollständig aufgebraucht, werden diese Finanzmittel auf die zweite Tranche übertragen.

Art. 13

Rahmenkredit
1 Die mit Grossratsbeschluss vom 15. Juni 2021 1 ) bewilligten Finanzmittel (Rah menkredit) werden der Produktegruppe 05.13.9101 Regierungsstatthalterämter zugewiesen.
2 Die Direktion für Inneres und Justiz löst den Teil des Rahmenkredits mit Zah lungen ab, der für die Vollzugskosten bewilligt wurde.
3 Der übrige Teil des Rahmenkredits wird von den Regierungsstatthalterinnen und den Regierungsstatthaltern mit den Zusicherungen der Unterstützungsleis tungen und den Festlegungen der Beteiligungen an den ungedeckten Kosten abgelöst.
1) Geschäftsnummer 2021.WEU.390
5 423.411.3

Art. 14

Berichterstattung
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Belastung des Rahmenkredits sowie dem Bund über die zuge sicherten und effektiv geleisteten Unterstützungsleistungen.

Art. 15

Rechtspflege
1 Für das Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .

Art. 16

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt bis am 30. April 2022.

Art. 17

Ausserordentliche Veröffentlichung
1 Diese Verordnung ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgeset zes vom 18. Januar 1993 (PuG) 2 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, 30. Juni 2021 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 155.21
2) BSG 103.1
423.411.3 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung 21-056
7 423.411.3 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 30.06.2021 01.07.2021 Erstfassung 21-056
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